GmbH Liquidation: Wissenswertes im Zivil und Steuerrecht

Was muss man zu einer GmbH Liquidation wissen? Wie ist der Ablauf im Zivilrecht? Was bedeutet steuerlich eine Liquidation?

Was sind Auflösungsgründe bei einer GmbH?

Das GmbHG regelt die Auflösung und anschließende Abwicklung einer GmbH im fünften Abschnitt des Gesetzes in den §§ 60 bis 62 – § 63 wurde mit der InsO aufgehoben – und 64 bis 74. Die §§ 75 bis 77 GmbHG enthalten Bestimmungen zur Nichtigkeit der Gesellschaft, die hier nicht Gegenstand der Betrachtung sein sollen.

§ 60 Auflösungsgründe
§ 61 Auflösung durch Urteil
§ 62 Auflösung durch eine Verwaltungsbehörde
§ 63 (weggefallen)
§ 64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
§ 65 Anmeldung und Eintragung der Auflösung
§ 66 Liquidatoren
§ 67 Anmeldung der Liquidatoren
§ 68 Zeichnung der Liquidatoren
§ 69 Rechtsverhältnisse von Gesellschaft und Gesellschaftern
§ 70 Aufgaben der Liquidatoren
§ 71 Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten
§ 72 Vermögensverteilung
§ 73 Sperrjahr
§ 74 Schluss der Liquidation
§ 75 Nichtigkeitsklage
§ 76 Heilung von Mängeln durch Gesellschafterbeschluss
§ 77 Wirkung der Nichtigkeit

60 Abs. 1 GmbHG nennt die folgenden sieben Gründe:

  • 1: Ablauf der Im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit,
  • 2: Beschluss der Gesellschafter,
  • 3: Gerichtliches Urteil oder Entscheidung einer Verwaltungsbehörde,
  • 4: Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
  • 5: Rechtskräftige Abweisung der Insolvenzeröffnung mangels Masse,
  • 6: Rechtskräftige Verfügung des Registergerichts wegen Mängeln im Gesellschaftsvertrag oder Nichteinlage der vollständigen Stammeinlage bei Vereinigung aller Anteile in einer Hand innerhalb von drei Jahren nach Eintragung im Handelsregister,
  • 7: Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit.

Die ersten beiden Gründe beruhen auf gezielten Entscheidungen der Gesellschafter. Die übrigen Gründe sind einer gezielten Steuerung durch die Gesellschafter im Allgemeinen nicht zugänglich.

Wie ist der Ablauf bei der Liquidation einer GmbH durch Gesellschafterbeschluss?

Auflösungsbeschluss bei einer GmbH

Die Gesellschafter können die Gesellschaft durch Beschluss auflösen. Der Beschluss bedarf – sofern im Gesellschaftsvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart wurde – einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen.
  • Der Beschluss stellt in der Regel keine Satzungsänderung dar. Zu seiner Wirksamkeit bedarf der Beschluss daher regelmäßig weder der notariellen Beurkundung noch der Eintragung im Handelsregister. Der Auflösungsbeschluss bewirkt daher zum vorgesehenen Zeitpunkt die Auflösung der Gesellschaft.
  • Eine Satzungsänderung wäre aber gegeben, wenn im Gesellschaftsvertrag die Dauer der Gesellschaft geregelt wurde. Denn der Auflösungsbeschluss ändert dann die entsprechende Satzungsregelung. In diesem Fall ist eine notarielle Beurkundung des Auflösungsbeschlusses erforderlich und die Wirkung der Auflösung beginnt erst mit der Eintragung im Handelsregister.

Eintragung der Liquidation der GmbH im Handelsregister

Die Auflösung der Gesellschaft muss in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 65 GmbHG. Örtlich zuständig ist das Registergericht am Sitz der Gesellschaft. Der Auflösungsgrund (zum Beispiel Auflösungsbeschluss) sollte bei der Anmeldung benannt werden.
Anmeldepflichtig sind die jeweiligen gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft. Ob dies ein Liquidator oder ein Geschäftsführer ist, muss differenziert betrachtet werden:
  • Der oder die Liquidatoren sind anmeldepflichtig, wenn eine bereits eingetretene Auflösung einzutragen ist, also in dem Fall, dass der Auflösungsbeschluss keine Satzungsänderung darstellt und unmittelbar wirkt. Die Eintragung im Handelsregister ist in diesem Fall rein deklaratorisch.
  • Der oder die Geschäftsführer sind anmeldepflichtig, wenn ein satzungsändernder Auflösungsbeschluss einzutragen ist, da die Rechtswirkung der Auflösung in diesem Fall erst mit der Eintragung beginnt. Die Eintragung im Handelsregister wirkt in diesem Fall konstitutiv.

Eintragung der Liquidatoren bei einer GmbH

Neben der Auflösung müssen die Liquidatoren zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, § 67 GmbHG. Grundsätzlich kann jede vollgeschäftsfähige natürliche Person Liquidator werden, welche auch Geschäftsführer werden könnte:
  • Amtierende Geschäftsführer werden von Gesetzes wegen automatisch, ohne besonderen Bestellungsakt, als Liquidatoren berufen, § 66 Abs. 1 GmbHG, sofern nicht durch Gesellschaftsvertrag, Gesellschafterbeschluss oder Gerichtsbeschluss eine andere Regelung getroffen ist. Ob der Geschäftsführer zur Fortsetzung seiner Tätigkeit in der Rolle des Liquidators verpflichtet ist, richtet sich nach dem Anstellungsvertrag und ist im Zweifel zu bejahen. Denn der Auflösungsfall ist für sich allein noch kein wichtiger Grund für eine Kündigung. Mit der Übernahme des Amtes besteht auch der Geschäftsführervertrag fort. Der Geschäftsführer kann sein Amt zwar wirksam niederlegen, macht sich aber gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
  • Sind Liquidatoren in der Satzung bestimmt, ist auch hier ein weiterer Bestellungsakt nicht erforderlich. Mit Eintritt der Auflösung gelten sie als bestellt.
  • Die Ernennung eines Liquidators durch Gesellschafterbeschluss ist aber in jedem Fall zulässig, also auch dann, wenn in der Satzung ein Liquidator benannt ist. Eine Satzungsänderung ist hierbei nicht erforderlich. Soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt, bedarf der Beschluss nur einfacher Mehrheit, auch wenn durch ihn zugleich die Abberufung eines satzungsmäßigen Liquidators ausgesprochen wird.
  • In Ausnahmefällen kann auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteil zusammen mindestens zehn Prozent des Stammkapitals entsprechen, die Bestellung von Liquidatoren durch das Registergericht erfolgen. Ein wichtiger Grund ist zum Beispiel der objektiv begründete Zweifel an der Neutralität oder Qualifikation eines Liquidators.
Sofern amtierende Geschäftsführer nicht Liquidatoren werden, erlischt deren Vertretungsbefugnis. Die Liquidatoren können in derselben Weise, wie sie bestellt wurden auch abberufen werden.

Bekanntgabe der Liquidation und Gläubigeraufruf bei einer GmbH

Eine besonders wichtige Liquidatorenpflicht ist der sogenannte Gläubigeraufruf: Die Auflösung der GmbH muss unverzüglich in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt gemacht werden, § 65 Abs. 2 GmbHG. Seit dem 1. September 2009 ist es ausreichend, dass die Auflösung nur ein Mal bekannt gemacht wird, vor diesem Zeitpunkt bestand die Pflicht, die Auflösung drei Mal bekannt zu machen.
Das „Gesellschaftsblatt“, in dem die Veröffentlichung zwingend erfolgen muss, ist seit dem ersten April 2005 nicht mehr der (Papier-)Bundesanzeiger, sondern der elektronische Bundesanzeiger. Dies gilt also auch dann, wenn der elektronische Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag nicht als Bekanntmachungsmedium genannt wird. Sofern im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass (auch) in anderen öffentlichen Blättern oder elektronischen Informationsmedien inseriert werden muss, müssen aber auch in diesen Medien Bekanntmachungen erfolgen.
Sieht dagegen der Gesellschaftsvertrag vor, dass Bekanntmachungen nur im Bundesanzeiger erfolgen, so ist die Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger ausreichend. Diese Klarstellung ist in § 12 S. 3 GmbHG enthalten und erfasst insbesondere die Fälle, in denen vor Einführung des elektronischen Bundesanzeigers nur eine Veröffentlichung im damaligen Pflichtbekanntmachungsblatt, nämlich dem (Papier-)Bundesanzeiger im Gesellschaftsvertrag vereinbart wurde.
Durch den Gläubigeraufruf sollen die Gläubiger von der Auflösung unterrichtet werden. Mit der Bekanntmachung sind die Gläubiger zugleich aufzufordern, sich bei der Gesellschaft zu melden. Besondere Bedeutung hat die Veröffentlichung der Auflösung, weil erst mit der Bekanntmachung das Sperrjahr zu laufen beginnt, § 73 Abs. 1 GmbHG: „Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist“.
Der Text der Bekanntmachung könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Die (zuvor genau individualisierte Gesellschaft) ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden. Für die GmbH i. L. (folgen Namen). Die Liquidatoren.„

Das Sperrjahr bei einer GmbH

Das gesetzlich vorgeschriebene Sperrjahr dient insbesondere dem Gläubigerschutz und bedingt ein verschärftes Ausschüttungsverbot: Während der Dauer des Sperrjahres ist jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten. Das bedeutet, dass nur Forderungen von Drittgläubigern aus Drittgeschäften beglichen werden dürfen. Eine Rangordnung unter den Gläubigern besteht nicht.
Bestand und Fälligkeit der Verbindlichkeiten werden durch das Sperrjahr nicht berührt. Die Ansprüche der Gläubiger bestehen nach allgemeinen Regeln fort. Das Sperrjahr ist keine Ausschlussfrist. Auch nach Ablauf des Sperrjahres können Ansprüche gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden. Das Schicksal der Ansprüche hängt jedoch entscheidend davon ab, ob der jeweilige Gläubiger während des Sperrjahres bekannt wurde oder unbekannt blieb:
  • Solange nach Ablauf des Sperrjahres noch Gesellschaftsvermögen vorhanden ist, können sich auch bislang unbekannte Gläubiger bei der Gesellschaft melden und ihre Forderungen befriedigen. Ist das Vermögen dagegen bereits verteilt, gehen die Gläubiger leer aus. Diese Regelung wird im Allgemeinen auf unbekannte Forderungen zutreffen. Der Schutz des Sperrjahres endet hier folglich mit dessen Ablauf.
  • Bekannte Gläubiger sind dagegen auch nach Ablauf des Sperrjahres immer zu berücksichtigen. Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag ggf. zu hinterlegen oder Sicherheit zu leisten, § 73 Abs. 2 GmbHG.

Löschung der GmbH aus dem Handelsregister

Die Liquidation ist beendet, wenn keine Abwicklungsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Die Beendigung des Abwicklungsverfahrens ist Voraussetzung für die Anmeldung des Erlöschens der GmbH im Handelsregister und damit grundsätzlich auch der Vollbeendigung der GmbH als Rechtsträgerin.
Die Liquidatoren müssen mit Beendigung der Liquidation und nachdem Schlussrechnung gelegt ist, den Abschluss der Liquidation zur Eintragung beim Handelsregister anmelden, § 74 Abs. 1 GmbHG.
Die Gesellschaft ist dann vollbeendet, wenn die Beendigung der Liquidation und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Die vollbeendete Gesellschaft hört damit auf zu existieren.

Steuerpflicht der GmbH bei einer Liquidation

Das Steuerschuldverhältnis besteht im Liquidationsverfahren fort. Die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft werden durch die Liquidatoren wahrgenommen. Die GmbH bleibt bis zur Beendigung Adressat der Steuerbescheide. Die Bekanntgabe erfolgt zu Händen der Liquidatoren.

Wie ist die körperschaftsteuerliche Einkommens- und Gewinnermittlung bei der Liquidation einer GmbH?

Anwendungsbereich von 11 KStG bei einer GmbH Liquidation

11 KStG beinhaltet eine Sondervorschrift für die Ermittlung und die Besteuerung von Liquidationsgewinnen. Sinn der Vorschrift ist die Erfassung

  • der während des Bestehens der Kapitalgesellschaft angesammelten stillen Reserven auf der Ebene der Gesellschaft sowie
  • von Gewinnen aus der beschränkten Weiterführung des Unternehmens während der Liquidation.

Hinsichtlich des ersten Punktes obliegt dem § 11 eine Sicherungsfunktion. Werden im Rahmen der Liquidation alle Vermögenswerte an fremde Dritte veräußert, ist eine solche Sicherungsfunktion nicht notwendig. Sie entfaltet ihre eigentliche Wirkung, wenn im Rahmen der Schlussverteilung noch Vermögenswerte als Sachwerte an die Gesellschafter übertragen werden und eine Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert nicht als verdeckte Gewinnausschüttung erfasst werden könnte.

Die Vorschrift fordert grundsätzlich eine Auflösung (Beschluss) und eine Abwicklung der Gesellschaft (Versilberung des Vermögens, Einziehung von Forderungen, Befriedigung der Gläubiger).

Was gibt es bei dem Zeitraum einer GmbH Liquidation zu beachten?

Grundsätzlich ist die Körperschaftsteuer nach § 7 Abs. 3 KStG eine Jahressteuer, die jeweils für ein Kalenderjahr ermittelt wird. Im Fall der Liquidation, also Abwicklung nach Auflösung, ist Ermittlungszeitraum der Liquidationszeitraum (= Abwicklungszeitraum (§ 11 Abs. 1 KStG)). Dieser beginnt mit dem Auflösungsbeschluss und endet mit der Auskehrung des Schlussvermögens an die Gesellschafter, nicht jedoch vor Ablauf des Sperrjahres.

Im Abwicklungszeitraum gibt es keine Wirtschaftsjahre im steuerrechtlichen Sinne. Für den gesamten Liquidationszeitraum findet im Idealfall nur eine Körperschaftsteuerveranlagung statt. Dies gilt aber nur, wenn der Abwicklungszeitraum drei Jahre nicht übersteigt. § 11 Abs. 1 KStG verlangt, dass der im Abwicklungszeitraum erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen ist. Dabei soll der Besteuerungszeitraum drei Jahre nicht übersteigen.

Der Liquidationszeitraum ist der maßgebende Zeitraum für Verlustabzüge gem. § 10d EStG. Die innerhalb des Liquidationszeitraums erstellten Handelsbilanzen sind insoweit unmaßgeblich.

Beim Beginn der Liquidation im Laufe des Wirtschaftsjahrs muss handelsrechtlich zwingend ein Rumpf-Wirtschaftsjahr gebildet werden. Steuerrechtlich kann das Rumpfwirtschaftsjahr in den Liquidationszeitraum einbezogen werden.

Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen. Eine Verlängerung kommt nur bei kurzfristiger Fristüberschreitung hinsichtlich der Abwicklung in Betracht (Ermessensentscheidung Finanzamt), ansonsten erfolgt ein Übergang zu jährlichen Veranlagungen. Der Übergang zur jährlichen Veranlagung ist heftig umstritten. Es wird die Meinung vertreten, dass sich weitere dreijährige Besteuerungszeiträume anschließen. Im Weiteren wird von der Verwaltungsmeinung ausgegangen, die allerdings auch von der Möglichkeit mehrerer Besteuerungszeiträume ausgeht. Dabei kann der letzte Besteuerungszeitraum dann auch nur ein Jahr umfassen.

Besteht der Liquidationszeitraum wegen Überschreitung der 3-Jahres-Frist danach aus mehreren Besteuerungszeiträumen, ist auf den Schluss jedes Besteuerungszeitraums zum Zwecke der Gewinnermittlung eine Steuerbilanz zu erstellen. Die besondere Gewinnermittlung nach § 11 Abs. 2 KStG ist nur für den letzten Besteuerungszeitraum vorzunehmen (R 51 Abs. 3 KStR). Bei den Körperschaftsteuer-Veranlagungen für die verschiedenen Besteuerungszeiträume innerhalb des Abwicklungszeitraums handelt es sich nicht um vorläufige Zwischenveranlagungen, die nach Ablauf des Liquidationszeitraums durch eine endgültige Veranlagung ersetzt werden.

Ein evtl. in den Liquidationszeitraum einbezogenes Rumpfwirtschaftsjahr bleibt bei der Prüfung des 3-Jahres-Zeitraums unberücksichtigt.

Wie berechnet sich das Liquidationseinkommen im letzten Besteuerungszeitraum?

Abweichend vom Betriebsvermögensvergleich erfolgt eine Gegenüberstellung des Abwicklungs-Endvermögens und des Abwicklungs-Anfangsvermögens. Es handelt sich um eine Gewinnermittlung besonderer Art, deren Ziel die vollständige Erfassung der stillen Reserven ist.

Das Abwicklungs-Endvermögen besteht aus dem zur Verteilung kommenden Vermögen abzüglich steuerfreier Vermögensmehrungen, z.B. steuerfreie Einnahmen nach § 8b KStG, § 3 EStG, DBA (§ 11 Abs. 3 KStG). Vorschüsse auf das Abwicklungsergebnis erhöhen das Abwicklungs-Endvermögen (Liquidationsraten, verdeckte Zuwendungen). Das Abwicklungs-Endvermögen wird um nach der Liquidationseröffnung erfolgte Einlagen (z.B. Forderungsverzicht eines Gesellschafters) gekürzt. Die Bewertung von im Abwicklungs-Endvermögen evtl. vorhandener Sachwerte erfolgt mit dem gemeinen Wert.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen entspricht dem Buchwert des Betriebsvermögens zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahrs vor der Liquidation. Geht man mit der Verwaltung davon aus, dass der Liquidationszeitraum mehrere Besteuerungszeiträume umfassen kann, ergibt sich unter Umständen ein Problem. § 11 Abs. 4 KStG definiert als Abwicklungs-Anfangsvermögen zwar den Buchwert im Jahr vor der Auflösung, Die Gegenüberstellung von Abwicklungs-Anfangsvermögen und Abwicklungs-Endvermögen soll aber erst im letzten Besteuerungszeitraum erfolgen. Damit können die Buchwerte bei Auflösung aber in einem solchen Fall nicht mehr maßgebend sein. Dieses Problem soll im Weiteren nicht betrachtet werden.

Das Abwicklungs-Anfangsvermögen wird um die während der Liquidation vorgenommenen Gewinnausschüttungen für vorangegangene Wirtschaftsjahre gekürzt – Beachtung der 1-Jahres-Sperrfrist.

Bei der Ermittlung des Liquidationseinkommens sind die allgemeinen Vorschriften über die Gewinnermittlung zu beachten, z.B. §§ 9, 10 KStG (§ 11 Abs. 6 KStG). Es besteht die Möglichkeit eines Verlustabzugs (Liquidationszeitraum = verlängerter Veranlagungszeitraum). Das Liquidationseinkommen unterliegt dem Tarif, welcher bei Liquidationsende maßgebend ist.

Wie erfolgt die Schlussverteilung  des Nennkapitals?

Die Schlussverteilung nach Beendigung der Liquidation führt auch immer zu Rückzahlung von Einlagen. Hier erlangt das sog. steuerliche Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG erhebliche Bedeutung. Es erfasst nicht das Nennkapital der Gesellschaft. Das Nennkapital kann allerdings während des Bestehens der GmbH aus Rücklagen erhöht werden. Bei der Liquidation erlangt dann die Vorschrift des § 28 KStG Bedeutung. Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 KStG betrifft Fälle der Kapitalherabsetzung sowie die Rückzahlung des Nennkapitals bei Auflösung der Gesellschaft. Die Auflösung der Gesellschaft unterscheidet sich von der Kapitalherabsetzung durch die vollständige Rückzahlung des Nennkapitals.

Nach § 28 Abs. 2 KStG erfolgt die Rückzahlung des Nennkapitals in 2 Schritten:

  • Herabsetzung des Nennkapitals auf Null und Zuführung zum steuerlichen Einlagekonto.
  • Rückzahlung des Nennkapitals an die Anteilseigner aus dem steuerlichen Einlagekonto.

Besonderheiten bestehen, wenn der letzte Feststellungsbescheid zum steuerlichen Einlagekonto einen Sonderausweis beinhaltet. Ein Sonderausweis ist auf eine frühere Kapitalerhöhung aus Gewinnrücklagen zurückzuführen.

Da in der Praxis ein Sonderausweis nur selten besteht, führt die Nennkapitalrückzahlung regelmäßig zu einer betragsmäßig identischen Erhöhung und Verringerung des steuerlichen Einlagekontos.

Einkünfte des Gesellschafters bei einer GmbH Liquidation

Wird eine Gesellschaft aufgelöst und abgewickelt, erzielt ein Gesellschafter, der nicht wesentlich beteiligt ist, nur Einkünfte aus den Auskehrungen, soweit diese nicht aus dem steuerlichen Einlagekonto geleistet werden. Soweit die Schlussauskehrung über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos hinausgeht, führt sie zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG. Die Einkünfte unterliegen grundsätzlich der Abgeltungssteuer.

Zahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto berühren bei diesem Gesellschafter die Einkommenssphäre auch dann nicht, wenn sie seine Anschaffungskosten für die Anteile übersteigen. Die Auflösung wird nämlich, anders als in § 17 EStG, einer Veräußerung nicht gleichgestellt.

Die Auflösung einer Kapitalgesellschaft sowie Rückzahlungen aus dem steuerlichen Einlagekonto werden bei wesentlichen Beteiligungen über die Vorschrift des § 17 Abs. 4 EStG einer Anteilsveräußerung gleichgestellt. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich durch eine Gegenüberstellung des Veräußerungspreises (60 %) und der Anschaffungskosten des Anteils (60 %) (sog. Teileinkünfteverfahren (§ 17 Abs. 2, § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. c und § 3c Abs. 2 EStG)). Die Veräußerungskosten mindern zu 60 % den Veräußerungsgewinn. Veräußerungsgewinne sind damit nur zu 60 % steuerpflichtig, Veräußerungsverluste (v.a. in Insolvenzfällen, aber auch bei Liquidation möglich) sind grundsätzlich nur 60 % steuerlich abziehbar.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2010 waren bei der Berechnung von Veräußerungsverlusten nach der Rechtsprechung des BFH Erwerbsaufwendungen in Form von Anschaffungskosten und Veräußerungskosten in voller Höhe abziehbar, wenn aus der Beteiligung keinerlei Einnahmen, weder auf der Vermögens- noch auf der Ertragsebene erzielt worden sind. § 3c Abs. 2 EStG war insoweit nicht anwendbar. Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 ist nach dem neu gefassten § 3c Abs. 2 S. 2 EStG für die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens eine Einnahmeerzielungsabsicht ausreichend, sodass Veräußerungsverluste generell nur noch zu 60 % berücksichtigungsfähig sind.