Bilanzierung von Domain

Wie bilanziere ich die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten einer Homepage sowie Domain? Kann ich diese abschreiben?

Was ist eine Domain bzw. eine Homepage?

Die Domain ist der weltweit eindeutige Name einer Website. Eine komplette Domain besteht aus Third-Level-Domain (Subdomain), Second-Level-Domain und Top-Level-Domain (TLD).

Dabei ist die Domain nicht mit der URL gleichzusetzen. Denn die Domain ist nur ein Bestandteil der URL.

Dabei wird mit dem Begriff der Homepage im weiteren Sinne die Bezeichnung für den gesamten Internetauftritt eines Unternehmens gleichgesetzt. Voraussetzung für das Betreiben einer solchen Homepage ist der Erwerb eines Domain-Namens (= Internetadresse).

Ist eine Domain ein eigenes Wirtschaftsgut in der Steuerbilanz bzw. Vermögensgegenstand in der Handelsbilanz?

Wirtschaftsgut“ ist ein zentraler Begriff im Einkommensteuerrecht. Seine Definition ergibt sich im Wesentlichen aus der Rechtsprechung. Das Wirtschaftsgut entspricht handelsrechtlich dem „Vermögensgegenstand“. Eine gesetzliche Definition fehlt. § 4 Abs. 1 EStG umschreibt in einem Klammerzusatz die Wirtschaftsgüter, die Gegenstand von Entnahmen sein können. Es sind dies Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen. Die Aufzählung ist nicht abschließend.

Es ist nicht erforderlich, dass alle Merkmale für ein Wirtschaftsgut kumulativ vorliegen. Für die Frage, ob ein Wirtschaftsgut vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob es beweglich oder unbeweglich, abnutzbar oder nicht abnutzbar, materiell oder immateriell ist.

Eine Domain besitzt eine eigene Verkehrsfähigkeit, da es in erster Linie auf die abstrakte Veräußerbarkeit ankommt. Dafür genügt es, dass der Rechtsverkehr Möglichkeiten entwickelt hat, eine Domain wirtschaftlich zu übertragen.

Durch die Erstellung einer Website verliert der Domain-Name nicht seine selbständige Bewertbarkeit und damit nicht seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut. Nach der allgemeinen Verkehrsanschauung bleibt der Domain-Name in seiner Einzelheit von Bedeutung und ist bei einer Veräußerung greifbar.

Was sind die klassischen Bestandteile der Anschaffungskosten bzw. laufenden Kosten einer Domain einer Domain?

Registrierung des Domain-Namens bzw. Kauf einer existierenden Domain

Im Rahmen der erstmaligen Registrierung eines Domain-Namens stellen die anfallenden Gebühren Anschaffungskosten für einen nicht abnutzbaren immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens dar, für die eine planmäßige Abschreibung ausscheidet.

Kosten für die Erstellung der Homepage

Bei den Kosten für die Homepage ist zu unterscheiden, ob diese von eigenen Mitarbeitern erstellt wird oder extern eingekauft wird.

  • Herstellung von eigenen Mitarbeitern
    Wird die Homepage von eigenen Mitarbeitern erstellt, können die bei der Entwicklung anfallenden Aufwendungen handelsrechtlich als Herstellungskosten aktiviert werden (Aktivierungswahlrecht nach § 248 Abs. 2 HGB), die in der Folgezeit planmäßig abzuschreiben sind. Steuerrechtlich besteht dagegen gem. § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot.
  • Entgeltlicher Erwerb
    Erfolgt ein entgeltlicher Erwerb von dritter Seite, stellen die Aufwendungen handels- und steuerrechtlich aktivierungspflichtige Anschaffungskosten dar, die planmäßig linear über die voraussichtliche Nutzungsdauer von i. d. R. zwei bis drei Jahren abzuschreiben sind.

Laufende Pflege der Domain bzw. Homepage

Die nach der Registrierung für die Pflege der Internet-Domains anfallenden Gebühren stellen sofort abzugsfähige Betriebsausgaben dar.

Kann eine Domain in der Steuerbilanz bzw. Handelsbilanz abgeschrieben werden?

Der Domain-Name ist i. d. R. nicht laufend abnutzbar,da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist.

Können die Kosten für die Erstellung einer Homepage handels- und steuerlich abgeschrieben werden?

Als immaterieller Vermögensgegenstand kann eine Homepage nur linear abgeschrieben werden. Erfahrungswerte über die Nutzungsdauer von Homepages liegen noch nicht vor. Auch die amtlichen steuerlichen Abschreibungstabellen äußern sich hierzu noch nicht. Bei der Abschreibungsdauer kann auf die von Computer-Software zurückgegriffen werden. Kleine Softwarepakete (bis zu EUR 1.000 ) werden in der Regel nur 2 bis 3 Jahre genutzt. Betriebsbedingt kann sich aber für die Homepage auch ein kürzerer Zeitraum ergeben.