Arbeitsmittel: Was ist darunter zu verstehen?

Was sind Arbeitsmittel in der Einkommensteuer? Bis zu welcher Höhe kann ich diese direkt absetzen?

Was ist die Definition von einem Arbeitsmittel für die Einkommensteuererklärung?

Ein Arbeitsmittel wird in verschiedenen Urteilen des BFH umschrieben und kann folgendermassen aufgefasst werden: Arbeitsmittel sind Wirtschaftsgüter, die unmittelbar zur Erledigung der dienstlichen Aufgaben dienen. (BFH Urteil vom 20.5.2010, VI R 53/09)

Als Arbeitsmittel kommen Sachen (§ 90 BGB) und Tiere (§ 90a BGB) in Betracht, aber auch nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Rechte und tatsächliche Zustände. Folglich fallen unter Arbeitsmittel auch Telefonaufwendungen sowie Kosten für immaterielle Wirtschaftsgüter wie bspw. ein Computerprogramm, das angeschafft wurde. Sofern die Ausgaben zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu zählen sind, werden diese dem Privatvermögen zugeteilt. Die Aufwendungen stellen unter den Voraussetzungen des § 9 EStG Werbungskosten dar.

Nicht abziehbar sind jedoch Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).

In welcher Höhe können Arbeitsmittel in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?

Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Arbeitsmitteln einschließlich der Umsatzsteuer können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden, wenn sie ausschließlich der Umsatzsteuer für das einzelne Arbeitsmittel die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG nicht übersteigen (R 9.12 LStR).

Sofern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten die Grenze übersteigen, sind diese auf die voraussichtliche gesamte Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten zu berücksichtigen. Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich eventuell ergebender Veräußerungserlös bei den Überschusseinkünften nicht zu erfassen.

Ab dem 1. Januar 2018 wird die Grenze für eine Sofortabschreibung von sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern von 410 Euro auf 800 Euro erhöht.

Die Inanspruchnahme der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG setzt voraus, dass es sich um ein Wirtschaftsgut handelt.

Das Wirtschaftsgut muss ferner beweglich sein, es muss sich also um einen körperlichen Gegenstand handeln. Das sind insbesondere Sachen, Tiere oder Scheinbestandteile, aber auch Betriebsvorrichtungen.

Weiterhin muss das Wirtschaftsgut abnutzbar sein, d. h. die Nutzung des Wirtschaftsguts muss aufgrund einer technischen oder wirtschaftlichen Abnutzung zeitlich begrenzt sein.

Schließlich muss es sich um ein Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handeln. Das Wirtschaftsgut muss also dazu bestimmt sein, dem Geschäftsbetrieb dauernd (prinzipiell länger als ein Jahr) zu dienen.