Aussergewöhnliche Belastungen

Was sind aussergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung?

Was ist die Definition von aussergewöhnlicher Belastung?

Außergewöhnliche Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen infolge außergewöhnlicher Umstände über den regelmäßigen Lebensbedarf hinaus entstehen, werden auf Antrag vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen. Sie müssen zwangsläufig erwachsen sein und die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 EStG).

Die Begriffe „Belastung“, „außergewöhnlich“, „zwangsläufig“, „notwendig“ und „angemessen“ lassen naturgemäß unterschiedliche Wertungen zu. § 33 EStG ist jedoch – entgegen verbreiteter Meinung – keineswegs eine unbestimmte Generalklausel. In der langjährigen Rechtsprechung wurden hinreichend konturierte Abgrenzungsmerkmale entwickelt, die die Regelung handhabbar machen. Gleichwohl hat sich auf dem Gebiet der außergewöhnlichen Belastungen in Praxis und Rechtsprechung eine nur noch schwer übersehbare Kasuistik entwickelt, die nicht immer frei von Widersprüchen ist.

Welche klassischen aussergewöhnlichen Belastungen gibt es? Was fällt nicht hierunter?

Abfindungen bzw. Versorgungsausgleich an den Ehegatten

Abfindungen im Rahmen einer Vermögensauseinandersetzung (Erbauseinandersetzung) oder zur Ablösung des Versorgungsausgleichs nach Ehescheidung mangels Zwangsläufigkeit sind keine aussergewöhnliche Belastung. Diese Fälle werden vom Normgehalt des § 33 EStG nicht erfasst. Bei einer kapitalisierten Unterhaltsabfindung ist nur der Betrag abziehbar, der dem Unterhaltsbedarf nach § 33a Abs. 1 EStG im Jahr der Einmalzahlung entspricht. Der übersteigende Betrag ist auch in den Folgejahren nicht abziehbar.

Adoptionskosten

Aufwendungen anlässlich der Adoption eines Kindes, z. B. Vermittlungskosten, Reise- und Aufenthaltsaufwendungen, Anwalts- und Notarhonorare wurden bisher mangels Zwangsläufigkeit nicht anerkannt – auch nicht unter dem Gesichtspunkt von Krankheitskosten. Denn die Adoption stellt keine Heilmaßnahme hinsichtlich der Unfruchtbarkeit der Adoptiveltern dar. Zwangsläufigkeit (wegen sittlicher Verpflichtung) hat der BFH auch als aussergewöhnliche Belastung verneint, wenn der Adoption ein Pflegekindschaftsverhältnis von kurzer Dauer vorgeschaltet war.

Kosten für das Altenheim

Die für die altersbedingte eigene Unterbringung des Steuerpflichtigen ganz allgemein erwachsenden Aufwendungen in einem Altenheim sind grundsätzlich nicht als aussergewöhnliche Belastung abziehbar. Dagegen sind Kosten für die eigene krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung in einem Altenheim, abzüglich der Haushaltsersparnis, von Erstattungen und der Pflegezulage nach § 35 BVG, als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig.

Ausbildungskosten als aussergewöhnliche Belastung

Kosten für die eigene Berufsausbildung im Allgemeinen: nein. Denn die Ausbildung liegt in der freien Entschließung und entsprechende Kosten entstehen der Mehrheit der Steuerpflichtigen. Auch Umschulungskosten werden nicht anerkannt, da die Erstausbildung im Allgemeinen nicht wertlos ist und die Umschulung bessere Berufschancen eröffnet.

Bad bzw. Schwimmbad im eigenen Haus

Die Betriebskosten eines Schwimm- und Bewegungsbads im eigenen Haus können ausnahmsweise eine außergewöhnliche Belastung darstellen, wenn es sich nicht um ein normales Schwimmbecken, sondern um ein Bewegungsbad handelt und die krankheitsbedingte Notwendigkeit der Benutzung des häuslichen Schwimmbads durch amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen ist. Die Bau- und Betriebskosten für ein normales Schwimmbad stellen wegen des erlangten Gegenwerts grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar; zur Einschränkung der sog. Gegenwertlehre.

Beerdigungskosten

Beerdigungskosten belasten zunächst das durch Erbfall übergegangene Vermögen. Daher scheidet ein Abzug der Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung insoweit aus, als diese Kosten aus dem Nachlass, z. B. aus Sterbegeldern oder aus auf den Todesfall abgeschlossenen Versicherungen, erbracht werden können. Es reicht auch aus, dass die Beerdigungskosten aus sonstigen dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Tod zugeflossenen Vorteilen bestritten werden können.

Behinderte Menschen

Behinderten wird wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die ihnen typischerweise unmittelbar wegen der Körperbehinderung erwachsen, auf Antrag nach § 33b EStG ein steuerfreier Pauschbetrag gewährt. Statt der Inanspruchnahme des Pauschbetrags können sie ihre behinderungsbedingten Aufwendungen wahlweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend machen. Die Aufwendungen sind dann im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie mindern sich um die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG.

Besuchsfahrten bei nahen Angehörigen als aussergewöhnliche Belastung

Aufwendungen für die üblichen Besuchsfahrten zu nahen Angehörigen sind regelmäßig nicht abziehbar, auch wenn der Angehörige erkrankt und pflegebedürftig ist und die Fahrten in kürzeren Abständen – auch über eine größere Entfernung – durchgeführt werden. Diese Kosten sind i. d. R. durch den Grundfreibetrag und den Familien-/Kinderleistungsausgleich abgegolten.

Betriebsausgaben

Die zu Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben gehörenden Aufwendungen sind auch dann keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn sie sich tatsächlich steuerlich nicht ausgewirkt haben. Ausnahmen bestehen für Kosten der Erstausbildung und Schulgeld, soweit sie nicht als Sonderausgaben abgezogen werden können.

Diätkosten

Aufwendungen für Diätverpflegung und Diätgetränke sind keine aussergewöhnliche Belastung, auch wenn die Diät ärztlich verordnet ist und an die Stelle medikamentöser Behandlung tritt. Dies gilt auch für die durch Zöliakie veranlassten Diätkosten; s. „Krankheitskosten“. § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG schließt den Abzug von Diätkosten ausdrücklich aus. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Wegen einer Krankheit verordnete Arzneimittel sind aber zu berücksichtigen, auch wenn der Erkrankte eine Diät einhalten muss. Nicht anerkannt sind Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel.

Ehescheidung

Bei den Kosten im Zusammenhang mit einer Scheidung ist zu differenzieren: Vom Abzug ausgeschlossen sind jedenfalls die Kosten für die sog. Scheidungsfolgesachen (Vermögensauseinandersetzung, Unterhalt für Ehegatten und Kinder, Sorgerechtsregelungen). Hier fehlt die Zwangsläufigkeit, da diese Punkte nur auf Antrag eines Ehegatten in den prozessualen Verbund mit der Scheidungssache fallen und auch außergerichtlich geregelt werden können.

Ebenfalls nicht abziehbar sind die mit der Trennung verbundenen Kosten, z. B. die Kosten des scheidungsbedingten Umzugs in eine neue Wohnung, die Aufwendungen für neue Möbel und Hausrat sowie die Detektivkosten bei Unterhaltsprozess anlässlich des Getrenntlebens vor der Ehescheidung.

Fahrerlaubnis – Führerschein

Im Allgemeinen sind die Kosten für den Erwerb des Führerscheins keine außergewöhnlichen Belastungen.

Aufwendungen der Eltern für den Erwerb der Fahrerlaubnis einer schwer geh- und stehbehinderten Tochter können jedoch neben dem Behindertenpauschbetrag als außergewöhnliche Belastung allgemeiner Art berücksichtigungsfähig sein.

Gebäudesanierung

Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen bei Gesundheitsgefährdung durch Asbest, Formaldehyd und Holzschutzmittel sind, soweit nicht Werbungskosten oder Betriebsausgaben vorliegen, abziehbar. Entsprechendes gilt für die Aufwendungen der vollständigen Entsorgung nicht sanierungsfähiger Wirtschaftsgüter. Die abstrakte Gefährlichkeit solcher Stoffe genügt nicht. Eine Gesundheitsgefährdung muss konkret zu befürchten sein. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um einen Baumangel handelt. Denn Baumängel sind nicht unüblich und mit ungewöhnlichen Ereignissen wie Hochwasserschäden nicht vergleichbar. Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses sind abziehbar, wenn eindeutig nachgewiesen ist, dass wegen konkreter Gesundheitsgefährdung der Hausbewohner eine Sanierung unverzüglich erforderlich ist. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund von Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gefährdung ausgeht.Aufwendungen zur Vermeidung oder Behinderung gesundheitlicher Schäden durch Schimmelpilzbefall sollen keine außergewöhnliche Belastung sein.

Hausgehilfin

Aufwendungen für eine Haushaltshilfe und entsprechende Aufwendungen bei Heimunterbringung werden nicht als außergewöhnliche Belastungen, sondern regelmäßig als Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen nach § 35a EStG berücksichtigt.

Haushaltsgeräte

Aufwendungen für die Anschaffung, Installation und den Betrieb von arbeitssparenden Haushaltsgeräten sind mangels Außergewöhnlichkeit auch dann keine außergewöhnliche Belastung, wenn der Ehegatte infolge Krankheit bei der Haushaltstätigkeit behindert ist.

Katastrophenschäden

Aufwendungen anlässlich von Katastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Aufruhr, Ausschreitungen) sind als außergewöhnliche Belastungsberücksichtigungsfähig, soweit keine Vorteilsanrechnung durch Entschädigungen, Beihilfen usw. erfolgt. Dies gilt grundsätzlich nur für den existenziell notwendigen Bereich wie Hausrat, Kleidung, Wohnung. Es müssen tatsächlich finanzielle Aufwendungen entstanden sein. Der bloße Schadenseintritt genügt nicht. Nur der endgültige Aufwand kann berücksichtigt werden, d. h., die Aufwendungen sind um einen etwa nach Schadenseintritt noch vorhandenen Restwert zu kürzen.

Kinder

Aufwendungen für den Unterhalt von Kindern sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn ein Anspruch auf den Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld besteht. In Betracht kommt aber der Abzug von Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten als Sonderausgaben und Fortbildungskosten als Werbungskosten. Im Übrigen sind Unterhaltsleistungen regelmäßig durch die typisierende Regelung des § 33a Abs. 1 EStG (Unterhaltshöchstbetrag) abgegolten.

Krankenversicherung

Beiträge zur Krankenversicherung sind, weil ihrer Art nach Sonderausgaben, nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar; dies auch, wenn z. B. ein Steuerpflichtiger wegen eines von Kindheit an bestehenden Leidens nicht in die private Krankenversicherung aufgenommen worden ist.

Krankheitskosten

Aufwendungen, die unmittelbar entweder der Heilung einer Krankheit dienen oder den Zweck verfolgen, eine Krankheit erträglich zu machen oder deren Folgen zu lindern, erwachsen aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig. Eine Krankheit liegt nicht bei jeder körperlichen Unregelmäßigkeit vor, sondern nur dann, wenn Körperfunktionen beeinträchtigt sind oder die anatomische Abweichung entstellend wirkt. Die Kosten der Heilbehandlung werden in ständiger Rechtsprechung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG gebotenen Prüfung bedarf, ob die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach im Einzelfall zwangsläufig erwachsen sind.

Die Art und Ursache der Erkrankung sind nicht entscheidend. Unerheblich ist daher, ob eine Erkrankung auf Unachtsamkeit, auf eine selbstverschuldete Gefährdung, etwa bei ungesunder Lebensweise oder einer gefährlichen Sportart, oder auf Alkohol- bzw. Drogenmissbrauch zurückzuführen ist.

Allergie

Die Anschaffung von Allergiebettzeug ist – wie bei Maßnahmen zur Beseitigung von Schadstoffen – nur abziehbar, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vorher erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen ist. Ein fachärztliches Gutachten reicht nicht aus: ebenso nicht ein Allergiepass. Auch Aufwendungen für die Beseitigung allergieauslösender Pflanzen (Birkenpollen) in der Umgebung des Wohnhauses können abziehbar sein. In diesem Fall hat der BFH ausnahmsweise ein nachträgliches amtsärztliches Attest anerkannt, da die Birkenpollenallergie aufgrund von vorher erhobenen apparatemedizinischen Befunden auch nachträglich zuverlässig beurteilt werden konnte.

Die Kosten für einen Staubsauger mit Spezialfilter wurden nicht anerkannt.

Alternative Heilmethoden

Aufwendungen für die Behandlung einer Krankheit mit alternativen Heilmethoden oder wissenschaftlich nicht anerkannten oder umstrittenen Methoden waren schon bisher ohne ein vor Behandlungsbeginn vorgelegtes amtsärztliches Attest nicht abziehbar. Dies gilt z. B. auch bei Aufwendungen für eine Ayurveda-Behandlung, eine „Delfin-Therapie“, eine Sauerstoffbehandlung. Inzwischen ist die vorherige Begutachtung (Amtsarzt/Medizinischer Dienst) gesetzlich geregelt. Als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden sind beispielsweise aufgeführt: Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Auch die Liposuktion (Fettabsaugung) wird nicht als wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode beurteilt.

Arznei- und Hilfsmittel

Aufwendungen für Arzneimittel – auch für nicht rezeptpflichtige Medikamente – sowie für allgemeine Stärkungsmittel sind abziehbar, wenn eine vor der Behandlung ausgestellte schriftliche ärztliche Verordnung vorliegt. Arzneimittel sind nach Ansicht des BFH nur Präparate i. S. d. Arzneimittelgesetzes, nicht Nahrungsergänzungsmittel, die unter das Nahrungsmittelergänzungsgesetz fallen. Werden Arzneien ohne ärztliche Verordnung gekauft, können die Aufwendungen ausnahmsweise dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn es sich um eine länger dauernde Krankheit handelt, deren Vorliegen schon früher nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wurde und die einen laufenden Verbrauch bestimmter Medikamente erfordert.

Die Aufwendungen für „Bagatell-Arzneimittel“ können ebenfalls nur dann berücksichtigt werden, wenn zu deren Anwendung die medizinische Indikation bescheinigt wird. Hierunter fallen z. B. Mittel gegen Austrocknen von Haut (Altershaut), leichte Schlafmittel, Knoblauchpillen usw. Bei einer unheilbaren Krankheit können auch Aufwendungen für (noch) nicht zugelassene Medikamente berücksichtigungsfähig sein.

Nicht abziehbar sind die Kosten für Wunderheiler. Auch die Kosten einer Schönheitsoperation (z. B. Fettabsaugung) oder einer Haartransplantation werden, soweit nicht ausnahmsweise medizinisch indiziert, nicht berücksichtigt.

Augen-Laser-Operation

Aufwendungen hierfür sind ohne Vorlage eines amtsärztlichen Attests abziehbar.

Befruchtung, künstliche

Aufwendungen für eine künstliche Befruchtung werden als Behandlung bei Sterilität anerkannt, wenn diese nicht gegen das innerstaatliche Recht (Embryonenschutzgesetz, ESchG) verstößt und in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen wird. Denn bei der Zwangsläufigkeit wird nicht danach unterschieden, ob die ärztliche Maßnahme der Heilung dient oder lediglich einen körperlichen Mangel ausgleichen soll. Die künstliche Befruchtung ist daher begünstigt, obwohl der körperliche Mangel (Sterilität) nicht behoben, sondern nur kompensiert wird. Das gilt für verheiratete und für unverheiratete Frauen und für die homologe Befruchtung (Samen des Ehemanns) wie für die heterologe Befruchtung (Samen eines fremden Manns). Der BFH erkennt auch die Kosten einer künstlichen Befruchtung für den Fall einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft an. Die Frage sollte weniger vom Begriff der Krankheitskosten her beantwortet werden, sondern ob eine vergleichbare tatsächliche Zwangslage anzuerkennen ist.

Unerheblich ist, ob die Behandlung im Ausland durchgeführt wird, soweit die Schranken des ESchG und der ärztlichen Berufsordnungen eingehalten sind. Das ESchG verbietet lediglich, innerhalb eines Zyklus mehr als 3 Embryonen auf eine Frau zu übertragen, nicht aber mehr als 3 Eizellen zu befruchten, um diejenige Anzahl entwicklungsfähiger und übertragungsfähiger Eizellen zu erhalten (sog. deutscher Mittelweg). Daneben stellen die von den Landesärztekammern erlassenen Berufsordnungen besondere Voraussetzungen auf, z. B. umfassende Aufklärung und bei unverheirateten Paaren das Bestehen einer stabilen Partnerschaft. Behandlungen, die nach dem ESchG in Deutschland verboten sind (Eizellenspende), können auch bei Vornahme im Ausland, wo diese Maßnahmen nicht rechtswidrig sind, nicht zu außergewöhnlichen Belastungen führen.

Brille

Für eine Brille als ärztliches Hilfsmittel ist eine ärztliche Verordnung erforderlich. Die Neuanschaffung ist medizinisch nur bei einer Veränderung der Erkrankung bzw. Änderung der Sehschärfe notwendig. In den Folgejahren genügt die Sehschärfenbestimmung durch den Augenoptiker. Der Kostenersatz der Krankenkasse ist gegenzurechnen.

Bulimie

Die Kosten für die Verpflegung rechnen zu den allgemeinen Lebensführungskosten. Durch Bulimie verursachte erhöhte Lebensmittelkosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

Fettabsaugung

Aufwendungen für eine operative Fettabsaugung (Beseitigung einer Fettschürze) kommen als außergewöhnliche Belastung in Betracht, wenn sich aus dem vor Beginn der Maßnahme eingeholten amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten zweifelsfrei die medizinische Indikation der Operation ergibt. Nach Aufgabe der formalisierten Nachweiserfordernisse müssten – da dieser Fall nicht von § 64 EStDV erfasst wird – auch andere Nachweise ausreichen.

Geburt

Arzt- und Krankenhauskosten wegen der Geburt eines Kindes sind als aussergewöhnliche Belastung abziehbar. Aufwendungen für eine Säuglingsschwester oder eine Amme dagegen nur, wenn ihre Notwendigkeit ärztlich nachgewiesen ist.

Haartransplantation

Aufwendungen für eine Haartransplantation sind – außer wenn ausnahmsweise medizinisch indiziert, z. B. aus psychischen Gründen – nicht berücksichtigungsfähig.

Internat

Aufwendungen für die Unterbringung eines schwer erziehbaren Jugendlichen in einem Internat wurden nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt; anders, wenn vor der Unterbringung ein amtsärztliches Attest eingeholt wird, aus dem sich ergibt, dass die Unterbringung aus Krankheitsgründen erforderlich ist;

Kosmetische Operationen

Die Aufwendungen wurden bisher nur anerkannt, wenn vor der Operation ein amts- oder vertrauensärztliches Attest eingeholt wurde, das die medizinische Notwendigkeit bestätigt. An diesem formalisierten Nachweis­erfordernis dürfte nicht mehr festzuhalten sein.

Krankenhauskosten

Krankenhauskosten – auch für Einbettzimmer – einschließlich der eigenen Beiträge sind als aussergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit nicht eine Erstattung aufgrund von Kranken- und Krankenhaustagegeldversicherungen erfolgt. Krankentagegelder werden nicht gegengerechnet, ebenso wenig die Haushaltsersparnis. Nach der geänderten Rechtsprechung des BFH gehören Trinkgelder mangels Zwangsläufigkeit – auch wenn sie manchmal nützlich sein können – nicht zu den unmittelbaren Krankheitskosten und stellen keine außergewöhnliche Belastung dar.

Aufwendungen für die Benutzung eines Telefons oder Fernsehers im Krankenzimmer werden als bloße Folgekosten einer Krankheit nicht berücksichtigt.

Krebsabwehr

Aufwendungen für eine immunbiologische Krebsabwehrtherapie können abziehbar sein. Auch wenn es sich um eine wissenschaftlich umstrittene Methode handelt, kann die Zwangsläufigkeit aufgrund der ausweglosen Lebenssituation gegeben sein, wenn die Maßnahme von einer zugelassenen Person (Arzt usw.) angeordnet wird. Nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV ist eine amtsärztliche Begutachtung bzw. ein Attest des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erforderlich.

Krebsnachbehandlung

Nicht erstattungsfähige Aufwendungen für eine naturheilkundliche Krebsnachbehandlung eines Angehörigen wurden mangels Zwangsläufigkeit nicht als aussergewöhnliche Belastung anerkannt. Dazu besteht weder eine rechtliche noch eine sittliche Verpflichtung.

Leihmutterschaft

Aufwendungen im Zusammenhang mit einer Leihmutterschaft sind nicht berücksichtigungsfähig.

Logopädische Therapie

Aufwendungen hierfür sind bei krankheitsbedingten Störungen abziehbar, wenn im Einzelfall nachgewiesen ist, dass die Maßnahme zur Heilung oder Linderung der Krankheit erforderlich ist und eine andere Behandlung nicht oder kaum Erfolg versprechend erscheint.

Psychotherapie

Der Nachweis von Zwangsläufigkeit, Notwendigkeit und Angemessenheit der Aufwendungen für eine psychotherapeutische Behandlung wird – wie schon bisher – nur bei Vorlage eines vor Beginn der Behandlung vom Amtsarzt/Medizinischen Dienst ausgestellten Attests anerkannt

Suchtkrankheiten

Aufwendungen zur Therapie von Suchtkrankheiten sind i. d. R. als aussergewöhnliche Belastung abziehbar, soweit medizinisch indiziert; z. B. bejaht für Alkoholismus, für den Besuch einer Gruppe der Anonymen Alkoholiker, für Spielsucht und Teilnahme an Gruppentreffen der Anonymen Spieler.

Aufwendungen zur Befriedigung der Spielsucht sind dagegen nicht abziehbar.

Toupet

Aufwendungen für ein künstliches Haarteil sind nur dann abziehbar, wenn die medizinische Notwendigkeit zwecks Linderung oder Behebung einer – ggf. psychischen – Erkrankung wegen krankheitsbedingter Kahlköpfigkeit eindeutig nachgewiesen wird.

Mediationsverfahren

Die Aufwendungen für ein Mediationsverfahren zur Vermeidung eines Rechtsstreits sind, da sie nicht zwangsläufig, sondern freiwillig entstehen, nicht abziehbar. Das gilt auch für die Auseinandersetzung des gemeinsamen Vermögens im Zuge einer Scheidung. Darüber hinaus anfallende Prozesskosten sind nur abziehbar, soweit sie die Existenzgrundlage oder die lebensnotwendigen Bedürfnisse betreffen und bei hinreichender Erfolgsaussicht.Entgegen der früheren Rechtsprechung lehnt der BFH nach der Neuregelung in § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG den Abzug der Prozesskosten wegen einer Ehescheidung ab.

Nachhilfeunterricht

Aufwendungen hierfür sind grundsätzlich mit dem Kindergeld (Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag usw.) abgegolten. Mehraufwendungen, die jedoch z. B. umzugsbedingt zwangsläufig erwachsen, können, soweit sie nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, bei den Eltern als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sein.

Privatschulbesuch

Aufwendungen der Unterhaltspflichtigen für den Privatschulbesuch eines Kindes sind keine aussergewöhnliche Belastung. Das gilt auch für Schulgeldzahlungen an einer fremdsprachigen Schule im Inland, wenn sich die ausländischen Eltern aus beruflichen Gründen nur vorübergehend im Inland aufhalten, sowie für die Unterbringung eines hochbegabten Kindes in einem Internat mit Hochbegabtenförderung oder die Unterbringung eines schwer erziehbaren Kindes in einer geeigneten Schuleinrichtung. Die Aufwendungen sind regelmäßig durch Kindergeld, Kinderfreibetrag sowie Ausbildungsfreibetrag abgegolten.

Prozesskosten

Für die Beurteilung der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten wurde bisher darauf abgestellt, ob der Vorgang, durch den der Rechtsstreit letztlich veranlasst worden ist, für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war, er mithin dem Prozess aufgrund einer rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung oder einer tatsächlichen Zwangslage nach den Gegebenheiten des Einzelfalls nicht ausweichen konnte. Davon ausgehend sprach eine Vermutung gegen die Zwangsläufigkeit, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige Kläger oder Beklagter ist. An diesen Einschränkungen hielt der BFH vorübergehend nicht mehr fest. Danach kam es nicht mehr darauf an, ob der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt.

Umzugskosten

Sie werden im Allgemeinen nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen, da sie typische Lebenshaltungskosten darstellen, mit denen jedermann rechnen muss, und die daher üblicherweise mit dem Grundfreibetrag abgegolten sind. Dies gilt auch für Umzugskosten anlässlich einer Ehescheidung. Umzugskosten sind insbesondere nicht deshalb als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil der Vermieter die Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigt, die alte Wohnung wegen Geburt eines Kindes zu klein wird oder der Umzug deshalb notwendig wird, weil ein Stadtteil saniert oder eine U-Bahn gebaut wird. Anders kann es sein, wenn der Umzug z. B. aus gesundheitlichen Gründen zwingend erforderlich ist.

Unterhaltsaufwendungen

Volljährige Kinder haben vor der Inanspruchnahme der Eltern den Stamm ihres Vermögens einzusetzen. Die Verwertung einer Unfallversicherung kann jedoch unzumutbar sein, wenn das ansonsten vermögenslose und einkommenslose Kind darauf für seinen weiteren Unterhalt und seine Altersvorsorge angewiesen ist.

Bei bestehender Ehe sind Unterhaltsaufwendungen nicht als aussergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da sie abschließend durch das Ehegatten-Splitting abgegolten werden. Eine Ausnahme wird anerkannt, wenn der unterstützte Ehegatte aufgrund außergewöhnlicher Umstände – Krankheit oder Behinderung – zwangsläufig einen höheren Grundbedarf aufweist als im Grundfreibetrag berücksichtigt ist.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.