Einkommensteuer? Was ist die ESt? Was wird besteuert?

Was ist die Einkommensteuer und wann wurde diese eingeführt? Wem stehen die Steuereinnahmen zu?

Was ist die Einkommensteuer und seit wann gibt es das Einkommensteuergesetz?

Die Einkommensteuer in Deutschland (Abkürzung: ESt) ist eine Gemeinschaftssteuer, die auf das Einkommen natürlicher Personen erhoben wird.

Rechtsgrundlage für die Berechnung und Erhebung der Einkommensteuer ist – neben weiteren Gesetzen – das Einkommensteuergesetz (EStG). Der Einkommensteuertarif regelt die Berechnungsvorschriften. Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen.

Erhebungsformen der Einkommensteuer sind die Lohnsteuer, die Kapitalertragsteuer, die Bauabzugsteuer und die Aufsichtsratsteuer. Sie werden auch als Quellensteuern bezeichnet, da sie direkt an der Quelle abgezogen werden. Die Abgeltungsteuer dient seit 2009 als bestimmte Anwendung der Kapitalertragsteuer. Nach dem Welteinkommensprinzip sind die in Deutschland Steuerpflichtigen mit ihrem weltweiten Einkommen steuerpflichtig.

Rechtsgrundlagen sind das Einkommensteuergesetz (EStG) vom 16. Oktober 1934 und die am 21. Dezember 1955 in Kraft getretene Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV). Aber auch andere Steuergesetze wie zum Beispiel das Außensteuergesetz (AStG) vom 8. September 1972 oder das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) vom 28. Oktober 1994 enthalten materiell-rechtliche Regelungen für die Einkommensbesteuerung. Um eine einheitliche Anwendung des Einkommensteuerrechts durch die Finanzverwaltung zu gewährleisten, wurden von der Bundesregierung am 16. Dezember 2005 Einkommensteuerrichtlinien erlassen (EStR), die allerdings nur die Finanzverwaltung, nicht jedoch die Finanzgerichte oder den Steuerpflichtigen binden. Ergänzend werden regelmäßig Erlasse vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht, in denen spezielle Fragen zur Rechtsanwendung geklärt werden.

Wie ist das Ermittlungsschema der Einkommensteuer?

Summe der Einkünfte aus den Einkunftsarten
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit
Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sonstige Einkünfte i. S. d. § 22 EStG
= Summe der Einkünfte
Altersentlastungsbetrag
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Freibetrag für Land- und Forstwirte
+ Hinzurechnungsbetrag
= Gesamtbetrag der Einkünfte
Verlustabzug nach § 10d EStG
Sonderausgaben
außergewöhnliche Belastungen
Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Wohnungen, Gebäude und Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter
+ Erstattungsüberhänge
= Einkommen
Freibeträge für Kinder
Härteausgleich nach § 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV
= zu versteuerndes Einkommen

Wie ist der Einkommensteuertarif der Einkommensteuer?

Der deutsche Einkommensteuertarif ist durch folgende Merkmale gekennzeichnet:

1) Bis zu einem bestimmten zu versteuernden Einkommen besteht Steuerfreiheit; dieser Grundfreibetrag wird auch als Nullzone bezeichnet und soll das Existenzminimum steuerfrei stellen.

2) Über dem Grundfreibetrag wird das zu versteuernde Einkommen zunächst mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet; diese Progressionszone oder linear-progressive Zone beginnt mit einem Eingangssteuersatz und endet mit dem Spitzensteuersatz.

3) Alle zu versteuernden Einkommen ab dem Einkommen beim Spitzensteuersatz (2016: 52 882 € bzw. 105 764 €) werden mit diesem Höchstsatz besteuert; dieser Teil des Steuertarifs wird auch als Linearzone oder obere Proportionalzone bezeichnet.

4) Bezieher von besonders hohen Einkommen müssen einen Zuschlag von 3 % bezahlen. Der Einkommensteuertarif steht immer wieder im Mittelpunkt der Diskussionen um Steuerreformen (siehe dort).

Wem steht das Aufkommen der Einkommensteuer zu?

Nach Art. 106 Abs. 3 und 5 GG stehen die Einnahmen aus der Einkommensteuer dem Bund, den Bundesländern und den Gemeinden gemeinsam zu. Welche Gebietskörperschaft Anspruch auf die vereinnahmten Steuern erheben kann, regelt das Zerlegungsgesetz. Die Gemeinden erhalten seit 1970 einen Anteil an der Einkommensteuer. Ursprünglich betrug er 14, aktuell beträgt er 15 Prozent des Aufkommens (§ 1 Gemeindefinanzreformgesetz). Die übrigen 85 Prozent teilen sich dann hälftig (also je 42,5 %) auf den Bund und die Länder nach Art. 107 Abs. 1 GG.

Wie hoch waren die Einnahmen aus der Einkommensteuer im Jahr 2017?

Die veranlagte Einkommensteuer verzeichnete im Haushaltsjahr 2017 Bruttoeinnahmen in Höhe von 73,6 Mrd. €, was einer Steigerung von 5,6 % gegenüber dem Vorjahr entspricht. Die Abzugsbeträge von Investitionszulage und Eigenheimzulage beeinflussten das Ergebnis aufgrund des Auslaufens der Förderung nur noch unerheblich. Betragsmäßige Relevanz hatten hingegen die aus dem Aufkommen der veranlagten Einkommensteuer gezahlten Erstattungen an veranlagte Arbeitnehmer nach § 46 Einkommensteuergesetz. Unter Berücksichtigung der Abzugsbeträge ergaben sich Kasseneinnahmen im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 59,4 Mrd. €. Dies bedeutet einen Anstieg um 10,4 %.