Einkünfte lt. Einkommensteuergesetz

Was sind Einkünfte im Einkommensteuergesetz? Welche Einkünfte werden besteuert?

Was sind die Einkünfte lt. § 2 Einkommensteuergesetz?

§ 2 EStG definiert die Einkünfte lt. Einkommensteuergesetz wie folgt:

„Der Einkommensteuer unterliegen

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
  7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,

die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2 Zu welcher Einkunftsart die Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.“

Was sind die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft? Was fällt alles darunter?

Was sind Einkünfte aus Landwirtschaft?

Landwirtschaft ist die Bewirtschaftung des Bodens mit dem Ziel, unter planmäßiger Ausnutzung der Naturkräfte des Bodens pflanzliche Erzeugnisse zu gewinnen sowie die Verwertung der Erzeugnisse durch Verkauf und Eigenverbrauch.

Dabei gehören zu den Einkünften aus der Landwirtschaft Einkünfte aus Tierhaltung und Tierzucht, soweit diese für den landwirtschaftlichen Betrieb typisch sind.

Die Erzeugung von Biogas gehört zur landwirtschaftlichen Tätigkeit, soweit die Biomasse überwiegend im eigenen Betrieb angefallen und die gewonnene Energie überwiegend dort genutzt wird.

Was sind Einkünfte aus Forstwirtschaft?

Unter Forstwirtschaft im engeren Sinne ist die Nutzung des Waldbodens mit dem Ziel der Gewinnung von Holz, Baumfrüchten, Reisig, Laub, Nadeln, Beeren, Pilzen etc. sowie ihre Verwertung unabhängig vom Grad der Intensität der Bewirtschaftung zu verstehen.

Zur forstwirtschaftlichen Nutzung gehören alle WG, die der Erzeugung und Gewinnung von Rohholz dienen. Baumgruppen und Baumreihen auf Flächen anderer luf Nutzungen, z. B. auf Wiesen und Weiden, an Wegrändern und Hofzufahrten, rechnen nicht zur forstwirtschaftlichen Nutzung.

Der Grund und Boden der forstwirtschaftlichen Nutzung umfasst alle Flächen, die dauernd der Erzeugung von Rohholz gewidmet sind (Holzbodenfläche). Zur Holzbodenfläche rechnen auch die Wirtschaftswege, Schneisen und Schutzstreifen, wenn ihre Breite einschließlich der Gräben 5 m nicht übersteigt sowie Blößen (Definition nach Abschnitt 1.09 der Richtlinien für die Bewertung des luf Vermögen [BewRL]). (siehe hierzu: OFD Frankfurt/M.  – S 2232)

Was fällt alles unter die Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Gewerbebetrieb ist jede selbständige nachhaltige Tätigkeit, die mit Gewinnerzielungsabsicht unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird, weder Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch freiberufliche oder andere selbständige Arbeit ist und über den Rahmen privater Vermögensverwaltung hinausgeht. (§ 15 EStGEStR 15.7)

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Einkünfte aus betrieblichem Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung von betrieblichem unbeweglichem Vermögen, Sachinbegriffen und Rechten sowie sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG , die im Rahmen eines Gewerbebetriebs erzielt werden (Subsidiaritätsprinzip).

Der Einkommensteuer unterliegen sowohl Einkünfte aus einem gewerblichen Einzelunternehmen als auch aus Mitunternehmerschaften.

Die gewerbliche Tätigkeit einer Personengesellschaft infiziert – im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen – alle durch die Gesellschaft erzielten Einkünfte als solche ausGewerbebetrieb (Abfärbung)

Was sind die Eigenschaften für die Qualifikation als Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Selbständigkeit

Steuerlich selbständig ist, wer nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine Tätigkeit

  • auf eigene Gefahr und Rechnung (Unternehmerrisiko) sowie
  • auf eigene Verantwortung (Unternehmerinitiative)

ausübt.

Steuerlich nicht selbständig ist, wer lohnsteuerlich Arbeitnehmer ist.

Nachhaltigkeit

Nachhaltig ist

  • eine wiederholte Tätigkeit,
  • eine einmalige Tätigkeit, die im Zusammenhang (einheitliches Geschäftskonzept) mit zahlreichen unterschiedlichen Einzeltätigkeiten steht (etwa der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf eines Gegenstandes) oder
  • die auf Wiederholung angelegt ist,
  • sowie eine gescheiterte Tätigkeit, die auf Wiederholung angelegt war.

Gewinnerzielungsabsicht

Gewinnerzielungsabsicht ist die Absicht, einen Totalgewinn über die Dauer der Betriebsinhaberschaft zu erzielen.

Totalgewinn ist die die Summe der Periodengewinne zuzüglich des Betriebsaufgabe-/Betriebsveräußerungsgewinns.
Die Gewinnerzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, auf deren Vorliegen anhand äußerlich in Erscheinung tretender objektiver Umstände geschlossen werden muss.

Gewinnerzielungsabsicht kann auch gegeben sein, wenn aus Sicht eines sachkundigen Dritten ein Totalgewinn nach der Art der Betriebsführung objektiv nicht erzielbar ist.

Wirtschaftlich eigenständige Betätigungen sind jeweils gesondert zu beurteilen (Segmentierung).

Keine Gewinnerzielungsabsicht liegt vor, wenn

  • dauerhaft Verluste in Kauf genommen werden und
  • die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausgeübt wird (Liebhaberei). Hierzu gehört auch die Absicht Steuern zu sparen.

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr

Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor, wenn eine Tätigkeit

  • am Markt
  • gegen Entgelt und
  • für Dritte äußerlich erkennbar angeboten wird.

Keine private Vermögensverwaltung

Private Vermögensverwaltung ist die Nutzung von Vermögen im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten, bei der die Umschichtung substanzieller Vermögenswerte nicht entscheidend in den Vordergrund tritt.

Zur Vermögensverwaltung gehört auch noch die Veräußerung von Substanzwerten nach vorausgegangener Fruchtziehung, wenn dies das Ende der Tätigkeit darstellt.

Ob eine Tätigkeit der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist, lässt sich nicht für alle Wirtschaftsgüter nach einheitlichen Maßstäben beurteilen.

Entscheidend ist das jeweilige Gesamtbild der Verhältnisse.

Im Zweifel liegt keine private Vermögensverwaltung vor, wenn die Tätigkeit dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsauffassung einen Gewerbebetrieb ausmacht (Handel, Produktion, Dienstleistung).

Keine Land- und Forstwirtschaft

Keine freiberufliche/selbständige Arbeit

Was sind Einkünfte aus selbstständiger Arbeit?

Wie definiert das Einkommensteuergesetz die selbstständige Arbeit?

Das Einkommensteuergesetz definiert den Begriff der selbständigen Arbeit nicht, § 18 EStG unterscheidet aber zwischen drei Arten von Einkünften aus selbständiger Arbeit:

  • Einkünfte der Freiberufler
  • Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie
  • Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit

Voraussetzungen der selbständigen Tätigkeit ist wie bei allen Gewinneinkunftsarten die

  • Selbständigkeit,
  • Nachhaltigkeit,
  • Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr und
  • Gewinnerzielungsabsicht.

Insbesondere die Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb ist oft schwierig, aber notwendig. Im Allgemeinen versteht man unter selbständiger Arbeit eine Tätigkeit, bei der vorwiegend das geistige Vermögen sowie die persönliche Arbeitskraft eingesetzt werden. Bei der gewerblichen Tätigkeit stehen dagegen der Kapitaleinsatz und die kaufmännische Tätigkeit in Vordergrund. Insgesamt reicht das zur Abgrenzung aber nicht aus, es muss im Einzelfall immer auf die Art der ausgeübten Tätigkeit abgestellt werden.

Die Abgrenzung zur nichtselbständigen Tätigkeit erfolgt nach der Weisungsbindung, der Eingliederung in die Organisation des Betriebs und dem Unternehmerrisiko.

Bei den freiberuflichen Einkünften wird unterschieden zwischen

  • wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden und erzieherischen Tätigkeiten (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 erster Teil EStG) und
  • den Katalogberufen (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 zweiter Teil EStG)

Was sind Katalogberufe?

Bei den übrigen in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG aufgeführten Tätigkeiten handelt es sich um sog. Katalogberufe, die abschließend aufgezählt sind. Fällt die Tätigkeit des Steuerpflichtigen nicht unter einen der aufgeführten Berufe, muss geprüft werden, ob es sich um eine einem Katalogberufähnliche Tätigkeit handelt. Ähnlichkeit liegt vor, wenn der Beruf des Steuerpflichtigen in wesentlichen Punkten mit einem oder mehreren der im Gesetz benannten Berufe verglichen werden kann. Dazu gehören Vergleichbarkeit der Ausbildung und beruflicher Tätigkeit.

Was sind Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit?

Mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Gehalt) unterliegt der Arbeitnehmer der Lohnsteuer, d.h. die Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und sie wird daher bereits vom Arbeitgeber einbehalten und direkt an das Finanzamt abgeführt. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann der Arbeitnehmer die bereits gezahlte (weil einbehaltene) Lohnsteuer durch Geltendmachung von zum Beispiel WerbungskostenSonderausgaben sowie außergewöhnliche Belastungen reduzieren. Die Einnahmen und Ausgaben aus den anderen Einkunftsarten beeinflussen nicht die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Die gesetzliche Grundlage bildet der § 19 EStG und danach gehören insbesondere zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • Gehalt, Lohn, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile (z. B. Sachbezüge) für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
  • Wartegelder, Ruhegelder, Witwen- und Waisengelder und andere Bezüge und Vorteile aus früheren Beschäftigungsverhältnissen
  • laufende Beiträge und laufende Zuwendungen des Arbeitgebers für eine betriebliche Altersversorgung

Wer Arbeitnehmer ist, bestimmt der § 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung). Zur Feststellung, ob ein Dienstverhältnis vorliegt, ist zwischen selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzugrenzen. Hieraus ergibt sich die Zuordnung zu der steuerlichen Einkunftsart und dabei ist vom Gesamtbild der Verhältnisse auszugehen. Für das Vorliegen einer nichtselbständigen Beschäftigung ist insbesondere auf die Eingliederung in ein Unternehmen (feste Arbeitszeiten, Weisungsrecht (Direktionsrecht), Bereitstellung des Arbeitsplatzes, Anspruch auf Erholungsurlaub usw.) abzustellen. Die Abführung von Lohnsteuer und Sozialabgaben) ist ein starkes Indiz für die Beschäftigung als Arbeitnehmer.

Was sind Einkünfte aus Kapitalvermögen?

Einnahmen aus Kapitalvermögen unterliegen größtenteils dem Kapitalertragsteuerabzug und müssen in diesem Falle einkommensteuerlich nicht mehr zwingend erklärt werden. Sofern Kapitalerträge einer anderen Einkunftsart zuzuordnen sind, werden sie dort erfasst (Subsidiaritätsprinzip). Abzugrenzen ist hier zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit. I.d.R. begründet auch ein umfangreicher Wertpapierhandel keinen Gewerbebetrieb. Der BFH stellt zur Annahme einer Gewerblichkeit auf die Berufsbilder des „Wertpapierhandelsunternehmens” und eines „Finanzunternehmens” i.S.d. Gesetzes über das Kreditwesens ( KWG) ab. Durch das Kontenabrufverfahren wurden die Ermittlungsmöglichkeiten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erweitert und nach Einführung der Abgeltungsteuer wieder eingeschränkt.

Es gilt das Zuflussprinzip des § 11 Abs. 1 EStG, d.h. entscheidend ist der Zeitpunkt an dem der Empfänger wirtschaftlich über die Erträge verfügen kann (Erlangen der Verfügungsmacht).

Besonderheiten:

  • Gewinnausschüttungen fließen dem beherrschenden Gesellschafter i.d.R. bereits mit Beschlussfassung zu.
  • Einnahmen aus unverzinslichen Anleihen (z.B. Zerobonds) und Bundesschatzbriefen Typ B fließen erst bei Einlösung / Veräußerung zu.
  • Scheinrenditen
  • Schuldumwandlung (Novation)
  • Zinsen für Spareinlagen werden bei Fälligkeit und Verfügungsmöglichkeit erfasst.
  • Zinsen sind regelmäßig wiederkehrende Einnahmen i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG.

Was sind Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung?

Was versteht man unter Vermietung, was versteht man unter Verpachtung?

Vermietung

Dem Mieter wird durch Vertrag das Recht gewährt, eine Sache für einen vereinbarten Zeitraum zugebrauchen (§ 535 Abs. 1 BGB).

Verpachtung

Bei einer Verpachtung wird dem Pächter die Befugnis eingeräumt, während der Pachtzeit Gegenstände (Sachen oder Rechte) zu gebrauchen und Früchte aus ihnen zu ziehen, soweit sie bei ordnungsgemäßem Gebrauch als Ertrag anzusehen sind (§ 581 Abs. 1 BGB).

Was sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung?

Einnahme aus der Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 Abs. 1 EStG ist die Gegenleistung für die Überlassung oder die Nutzung eines Gegenstands oder einer Sachgesamtheit sowie das Entgelt, das in einem objektiven wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Nutzungs- oder Gebrauchsüberlassung steht.

Was sind sonstige Einkünfte?

Als letzte Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 EStG) enthält § 22 EStG unterschiedliche private Besteuerungstatbestände. Es sind dies im Einzelnen:

  • Leistungen aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG)
  • Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Abs. 1a EStG, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Abs. 1a EStG erfüllt sind.

Es handelt sich dabei um folgende Einkünfte (§ 22 Nr. 1a EStG):

  1. Unterhaltsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG
  2. Einkünfte aus Versorgungsleistungen (§ 10 Abs. 1a Nr. 2 EStG);
  3. Einkünfte aus Leistungen auf Grund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG).
  • Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 EStG);
  • Einkünfte aus Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Abgeordnetenbezüge (§ 22 Nr. 4 EStG);
  • Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen (§ 22 Nr. 5 EStG).