Kinder: Steuerliche Berücksichtigung

Wie werden Kinder in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt? Wie hoch ist das Kindergeld? Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Wo finden sich in den Steuergesetzen Informationen zu Kindergeld und Kinderfreibetrag?

Die rechtlichen Grundlagen für die Berücksichtigung von Kindern im Steuerrecht finden sich im Einkommensteuergesetz (§§ 32 und 62ff EStG). § 32 EStG enthält Hinweise zur Gewährung von Kinderfreibeträgen bei der Einkommensteuer, § 63 EStG bildet die Grundlage für die Berücksichtigung von Kindern beim Kindergeld.

 

§ 62 Anspruchsberechtigte
§ 63 Kinder
§ 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche
§ 65 Andere Leistungen für Kinder
§ 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum
§ 67 Antrag
§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis
§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen
§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes
§ 71 Vorläufige Einstellung der Zahlung des Kindergeldes
§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
§ 73 (weggefallen)
§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen
§ 75 Aufrechnung
§ 76 Pfändung
§ 76a (weggefallen)
§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren
§ 78 Übergangsregelungen

Darüberhinaus finden sich weitere Informationen u. a. in den Einkommensteuerrichtlinien (EStR) sowie in der vom Bundeszentralamt für Steuern herausgegebenen Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG).

Welche Kinder werden in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt?

Berücksichtigt wird jedes lebende Kind vom Geburtsmonat an.

Kinder im Sinne des EStG sind

  • im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder (leibliche Kinder und Adoptivkinder, ) und
  • Pflegekinder.

Die Berücksichtigung als Adoptivkind geht der Berücksichtigung als leibliches Kind vor (§ 32 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die Berücksichtigung als Pflegekind geht ebenso der Berücksichtigung als im ersten Grad verwandtes Kind vor.

Kinder unter 18 Jahren

Kinder unter 18 Jahren werden ohne weitere Voraussetzungen berücksichtigt (§ 32 Abs. 3 EStG).

Kinder zwischen 18 und 21 Jahren

Kinder zwischen 18 und 21 Jahren werden berücksichtigt, wenn sie arbeitslos im Sinne des SGB III sind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG). Dies setzt ernsthafte Arbeitssuche und eigene Bemühungen des Kindes voraus. Da die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes nach § 38 SGB III grundsätzlich unbegrenzt fort gilt, muss sich das Kind nicht mehr jeweils nach drei Monaten erneut als Arbeitsuchender melden. Wird ein Kind nach Ende der Berufsausbildung arbeitslos und teilt es dies im Rahmen des Antrags auf Bezug von Leistungen nach dem SGB II der dafür zuständigen Stelle mit, ist dies gleichzeitig eine Meldung als Arbeitssuchender im Sinne des SGB III.

Leistet das Kind Wehr- oder Zivildienst, wird es nicht berücksichtigt. Um diesen Zeitraum verschiebt sich aber die Grenze von 21 Jahren

Kinder zwischen 18 und 25 Jahren

Kinder zwischen 18 und 25 Jahren werden berücksichtigt (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG), wenn sie:

  • für einen Beruf ausgebildet werden
  • Sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten im Zusammenhang mit im Gesetz genannten begünstigten Zeitabschnitten befinden
  • Eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können
  • Einen der im Gesetz genannten freiwilligen Dienste leisten

Kinder in Erstausbildung sind immer zu berücksichtigen, auch wenn sie selbst verheiratet sind und somit keine „typische Unterhaltssituation“ vorliegt. Die Berufsausbildung endet nicht schon mit der abschließenden Prüfung, sondern erst mit der Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung. Ist der Ablauf der Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt, endet die Berufsausbildung erst mit Ablauf dieser Ausbildungszeit.

Ein Erststudium ist auch ein sog. Masterstudium, wenn die Hochschul- bzw. Studienordnung vorsieht, dass ein Studium mit dem Bachelor abgeschlossen wird und ein darauf aufbauendes Masterstudium einen weiteren Studiengang darstellt. Dagegen ist das Masterstudium Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wenn es zeitlich und inhaltlich auf den vorangegangenen Bachelorstudiengang abgestimmt ist und das von den Eltern und dem Kind bestimmte Berufsziel erst darüber erreicht werden kann.

Die Übergangsfrist beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnitts oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Dauert die Unterbrechung länger, scheidet eine Berücksichtigung für die Dauer der gesamten Unterbrechung aus.

Behinderte Kinder

Behinderte Kinder werden berücksichtigt, wenn sie

  • wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten und
  • die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist (keine Verlängerung um die Zeit des Wehrdienstes).

Was versteht man unter Kindergeld? Wie hoch ist das Kindergeld?

Was versteht man unter Kindergeld?

Das Kindergeld ist dazu bestimmt, im laufenden Kalenderjahr das steuerliche Existenzminimum eines Kindes einschließlich des Bedarfs für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung von der Einkommensteuer frei zu stellen. Das Kindergeld ist Kern des Familienleistungsausgleich und soll den entsprechenden Mehraufwand gegenüber Familien oder Eltern ohne Kinder abdecken.

Wie hoch ist das Kindergeld?

Das Kindergeld hat sich zum 1.7.2019 um 10 EUR pro Kind erhöht. Es beträgt im Jahr 2019 monatlich für das

seit 1.7.2019 (bis 30.6.2019)
1. und 2. Kind jeweils 204 EUR (194 EUR)
3. Kind 210 EUR (200 EUR)
4. und jedes weitere Kind jeweils 235 EUR (225 EUR)

Die Familienkassen zahlen das Kindergeld monatlich an den Kindergeldberechtigten aus.

Kindergeld wird unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gezahlt, wenn sie in Deutschland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder wenn sie einem EU-/EWR-Mitgliedstaat leben und ein Elternteil in Deutschland lebt. Maßgebend sind die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung.

Weil das Kindergeld für die Eltern bestimmt ist, kann es grundsätzlich nicht an einen Dritten abgetreten oder gepfändet werden. Dies ist nur zulässig, wenn gesetzliche Unterhaltsansprüche des Kindes vorliegen, das bei der Festsetzung des Kindergelds berücksichtigt wurde.

Wer erhält Kindergeld? Was sind die Voraussetzungen?

Eltern erhalten Kindergeld, wenn sie

  • in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • im Ausland wohnen, aber in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder entsprechend behandelt werden.

Nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer können Kindergeld nur dann erhalten, wenn sie eine gültige Niederlassungserlaubnis oder eine andere im Einkommensteuergesetz definierte Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Wer zahlt das Kindergeld aus?

Der Antrag auf Kindergeld ist schriftlich bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit zu stellen (auch durch Bevollmächtigte möglich, z. B. durch Angehörige der steuerberatenden Berufe); maßgebend ist der Wohnbezirk des anspruchsberechtigten Elternteils. Bei einem Wohnsitz im Ausland (und Erwerbstätigkeit in Deutschland) ist die Familienkasse zuständig, in deren Bezirk sich der Sitz der Lohnstelle des Arbeitgebers befindet. Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist i. d. R. die mit der Festsetzung der Bezüge betraute Stelle des jeweiligen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers bzw. Dienstherrn zuständig.

Was ist ein Kinderfreibetrag und wie hoch ist dieser?

Dem Elternteil wird für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind ein Kinderfreibetrag von EUR 2.490 (2018: EUR 2.394) jährlich gewährt. Zusätzlich zum Kinderfreibetrag wird für jedes Kind ein einheitlicher Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf von EUR 1.320 jährlich berücksichtigt, und zwar unabhängig von den tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Für jedes steuerlich zu berücksichtigende Kind werden also insgesamt EUR 3.810 (EUR 2018: 3.714) jährlich gewährt.

Eltern, die in ehelicher Gemeinschaft zusammenleben, sowie Verwitwete mit einem Kind aus der Ehe mit dem verstorbenen Ehegatten erhalten dieverdoppelten Freibeträge von insgesamt EUR 7.620 (2018: EUR 7.428) für ein leibliches Kind oder Pflegekind.

Freibetrag in Abhängigkeit vom Wohnsitz

Für Kinder mit Wohnsitz in Ländern mit einem niedrigen Lebensstandard werden je nach Land nur ¾ bis zu ¼ der Freibeträge gewährt, allerdings erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer. Die für Eheleute maßgebenden erhöhten Freibeträge erhalten auch alleinstehende Elternteile, wenn der andere Elternteil im Ausland lebt oder seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nachkommt oder wenn der Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht zu ermitteln ist oder wenn der Vater des Kinds amtlich nicht bekannt ist.

Was ist ein Ausbildungsfreibetrag für ein Kind?

Der Ausbildungsfreibetrag (eigentlich Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes) soll den Sonderbedarf abdecken, der für Volljährige entsteht, die sich in Berufsausbildung befinden und außerhalb des elterlichen Hausstands untergebracht sind.

Ein Steuerpflichtiger kann also für

  • ein Kind,
  • für das er einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhält,
  • das sich in Berufsausbildung befindet (freiwilliges soziales Jahr ist keine Berufsausbildung!),
  • auswärtig untergebracht und
  • volljährig ist (Beschränkung auf volljährige ist auch bei minderjährigen, hochbegabten Studenten zu beachten),
  • einen Freibetrag i. H. von EUR 924  je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

Was ist ein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll die im Haushalt eines Alleinerziehenden, der einen gemeinsamen Haushalt mit keiner anderen erwachsenen Person führt, die tatsächlich oder finanziell zum Haushalt beiträgt, anfallenden höheren Kosten für die Haushaltsführung abgelten.

Liegen die Voraussetzungen ganzjährig vor, wird ein Betrag in Höhe von EUR 1.908  von der Summe der Einkünfte abgezogen. Dieser Grundentlastungsbetrag erhöht sich um einen Erhöhungsbetrag von EUR 240  für das zweite und jedes weitere im Haushalt des Alleinerziehenden lebende Kind.

Was sind Kinderbetreuungskosten?

Kinderbetreuungskosten sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert, die als Entgelt für Dienstleistungen zur persönlichen (behütenden oder beaufsichtigenden) Betreuung eines Kindes geleistet werden. In Betracht kommen z.B. Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten und bei Tagesmüttern oder Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen, Kinderschwestern sowie von Hilfen im Haushalt, soweit sie betreuen, nicht dagegen Aufwendungen für jede Art von Unterricht.

Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten sind:

  • Dem Steuerpflichtigen entstehen Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung (nicht: Unterricht oder Freizeitbetätigungen)
  • eines zum Haushalt gehörenden,
  • unter 14 Jahre alten Kindes oder
  • seit vor dem 25. Lebensjahr behinderten Kindes, das sich nicht selbst unterhalten kann.

Abzugsfähig sind

  • zwei Drittel der Aufwendungen,
  • maximal EUR 4.000 je Kind,
  • wenn der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat,
  • und die Zahlung auf ein Konto erfolgt ist. Dies gilt auch für Zahlungen an Minijobber zur Kinderbetreuung.