Zufluss-Abflussprinzip: Einnahmen- Überschussrechnung

Was versteht man unter dem Zufluss-Abflussprinzip bei den Überschusseinkünften sowie bei der Einnahmen-Überschussrechnung?

Was sind die Eigenschaften des Zufluss-Abflussprinzips? Wann fliessen Einnahmen grundsätzlich zu und Ausgaben grundsätzlich ab?

Gesetzlich ist der Zufluss und der Abfluss im Einkommensteuergesetz in § 11 EStG wie folgt geregelt:

(1) Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen. 3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2. 5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2) 1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. 2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend. 3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird. 4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist. 5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt. 6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Zusammenfassung:
Insofern sind Einnahmen oder Ausgaben des Steuerpflichtigen sind im Kalenderjahr des Zuflusses/Abflusses an- bzw. abzusetzen. Ausnahmsweise gelten regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die innerhalb kurzer Zeit (zehn Tage) vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres zu- oder abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr bezogen bzw. gezahlt.

Wann liegt ein Zufluss von Betriebseinnahmen bzw. steuerpflichtigen Einnahmen und Ausgaben vor?

Von einem steuerpflichtigen Zufluss spricht man, wenn Einnahmen in den wirtschaftlichen Verfügungsbereich des Empfängers gelangen. Das ist der Zeitpunkt, in dem der Leistungserfolg eintritt bzw. herbeigeführt werden kann. Auf die Fälligkeit der Leistung kommt es grundsätzlich nicht an ( § 8 Abs. 1 und 2 EStG).

Was sind regelmässig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben?

Regelmäßig wiederkehrend sind gleichartige – nicht zwangsläufig gleichmäßige – Zahlungen aufgrund eines Rechtsverhältnisses, die sich in gewissen Zeitabständen wiederholen (insbesondere Mieten, Pachten, Löhne, Gehälter, Renten, Umsatzsteuerbeträge und Zinsen – nicht jedoch Gewinnanteile, Aufsichtsratsvergütungen und Tantiemen).

Was sind die Ausnahmen für regelmässig wiederkehrende Einnahmen bzw. Ausgaben? Was ist die 10 Tages Regel?

Bei regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gelten die Einnahmen (Ausgaben), die in einem Zeitraum von bis zu zehn Tagen vor oder nach Beendigung des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit gezahlt worden sind, in diesem Kalenderjahr als zugeflossen (abgeflossen). Auf die Fälligkeit im Jahr der wirtschaftlichen Zugehörigkeit kommt es dabei nicht an. (BFH  v.  – VIII R 15/83 BStBl 1986 II S. 342)

Allerdings ist aktuell (08-2018) die Diskussion eines 12 Tages Zeitraums im Gange: FG München, Gerichtsbescheid v. 07.03.2018 – 13 K 1029/16

Nach diesem Urteil des FG München gelten regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres – zu dem sie wirtschaftlich gehören – abgeflossen sind, als in diesem Kalenderjahr angefallen. Als „kurze Zeit” ist ein Zeitraum von mindestens 12 Tagen anzunehmen.

Revisionsverfahren : Az. VIII R 10/18

Müssen Einnahmen bzw. Ausgaben für einen Zeitraum von mehr als 5 Jahren verteilt werden?

Auf einer Nutzungsüberlassung beruhende Einnahmen für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren können gleichmäßig verteilt werden ; auf einer mehr als fünfjährigen Nutzungsüberlassung beruhende Ausgaben sind gleichmäßig auf den betreffenden Zeitraum zu verteilen. Diese Regelung ist allerdings nicht auf ein marktübliches Disagio/Damnum anzuwenden (BMF – IV C 3 – S 2253 a – 19/05; BMF – IV A 3 -S 2259 – 7/05 BStBl 2005 I S. 617)

Wann fliesst Arbeitslohn zu?

Laufender Arbeitslohn gilt als im Lohnzahlungszeitraum zugeflossen. Für sonstige Bezüge hingegen ist § 11 EStG uneingeschränkt anwendbar. Die auf den Arbeitnehmer abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt als zugeflossener Arbeitslohn. (§ 38a EStG)