Einzelunternehmen in GmbH & Co. KG

Wie erfolgt die Umwandlung bzw. Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG?

Kann ein Einzelnunternehmer in eine GmbH & Co. KG umwandeln?

Nach § 152 UmwG kann ein Einzelunternehmer bzw. Einzelkaufmann bei einer Umwandlung bzw. Ausgliederung und Einbringung sein Unternehmen oder auch Teile seines Unternehmens auf eine bestehende GmbH & Co. KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge einbringen.

Die Ausgliederung des von einem Einzelkaufmann betriebenen Unternehmens, dessen Firma im Handelsregister eingetragen ist, oder von Teilen desselben aus dem Vermögen dieses Kaufmanns kann nur zur Aufnahme dieses Unternehmens oder von Teilen dieses Unternehmens durch Personenhandelsgesellschaften, Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften oder zur Neugründung von Kapitalgesellschaften erfolgen. 2Sie kann nicht erfolgen, wenn die Verbindlichkeiten des Einzelkaufmanns sein Vermögen übersteigen.

Die Ausgliederung ist nur möglich, wenn die Firma des Einzelkaufmanns im Handelsregister eingetragen ist und wenn ein gewerbliches Unternehmen besteht (§ 2 HGB). Eine Eintragung kann auch spätestens mit der Ausgliederung erfolgen. Sofern das Registergericht die Ausgliederung einträgt, obwohl die Firmeneintragung fehlt, ist die Ausgliederung dennoch wirksam.

Die Ausgliederung ist ausgeschlossen, sofern die Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens das Vermögen übersteigt. Hierbei sind die Grundsätze nach 64 HGB anzuwenden, Aktiva und Passiva sind mit den tatsächlichen Werten anzusetzen.

Nach dem Umwandlungsgesetz fehlt die Möglichkeit, eine GmbH & Co. KG durch gleichzeitige Ausgliederung von Einzelunternehmen zu gründen. Umgehen lässt sich dieses „Problem“ wenn zunächst eine Personengesellschaft ohne oder mit nur geringer Einlageverpflichtung gegründet und dann, nach Eintragung der Personengesellschaft im Handelsregister, ausgegliedert wird.

Neben der Neugründung besteht auch die Möglichkeit zur Einbringung eines Einzelunternehmens in eine Personengesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Dies erfolgt folgendermassen:

  • Der Einzelunternehmer nimmt mindestens einen weiteren Gesellschafter in sein Handelsgeschäft auf und gründet mit diesem eine GmbH & Co. KG
  • Der Einzelunternehmer überträgt sein Unternehmen auf eine bestehende GmbH & Co. KG, der der im Rahmen der Übertragung beitritt oder der er bereits beigetreten ist

Wie erfolgt die Umwandlung bzw. Ausgliederung eines Einzelunternehmens in eine bestehende GmbH & Co. KG?

Was sind die zivilrechtlichen Notwendigkeiten bei einer Ausgliederung?

Ein Ausgliederungsbericht muss nicht erstellt werden – Aufzeichnungen erscheinen jedoch sinnvoll.

Was ist bei einer Umwandlung bzw. Ausgliederung eines Einzelunternehmens steuerlich zu beachten? Was sind die Voraussetzungen

Wie erfolgt eine Einbringung? Welche Wirtschaftsgüter müssen in die GmbH & Co. KG eingebracht werden?

Die Ausgliederung auf eine bestehende GmbH & Co. KG erfolgt auf Basis von 24 UmwStG. Der Einbringende, in dem Falle der Einzelunternehmer bringt seinen Betrieb ein – die bisherigen Gesellschafter ihre Mitunternehmeranteile an der bisherigen Gesellschaft.

Wichtig hierbei ist, dass das eingebrachte Vermögen einen Betrieb oder Teilbetrieb im steuerlichen Sinne darstellt, wobei auf den Zeitpunkt abzustellen ist, an dem das Eigentum wirtschaftlich übertragen wird.

Unschädlich ist es bei dem Vorgang wenn Wirtschaftsgüter, die keine wesentlichen Betriebsgrundlagen darstellen, vorher entnommen werden. Sofern kein weiterer Betrieb existiert, erfolgt eine Übertragung ins Privatvermögen.

Nicht unbedingt müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen Gesamthandsvermögen werden, es genügt wenn die GmbH & Co. KG diese nutzen kann, so dass auch die Wirtschaftsgüter nur zur „Nutzung überlassen“ werden können. In dem Falle wären diese Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters. Allerdings darf der Betrieb nicht ausschließlich ins Sonderbetriebsvermögen überführt werden.

Sofern es an der Übertragung oder Überführung der wesentlichen Betriebsgrundlagen fehlt, fehlt es an der Einbringung eines Betriebs oder Teilbetriebs und es werden lediglich einzelne Wirtschaftsgüter eingebracht. Es gibt verschiedene Fälle, die in § 6 EStG geregelt sind.

Muss eine Mitunternehmerstellung eingeräumt werden?

Ja, dies ist eine zwingende Voraussetzung für 24 UmwStG – es muss Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative eingeräumt werden.

Was ist der Einbringungszeitpunkt?

Die Einbringung des Betriebs in eine GmbH & Co. KG erfolgt entsprechend § 20 Abs. 5 und 6 UmwStG:

(5) 1Das Einkommen und das Vermögen des Einbringenden und der übernehmenden Gesellschaft sind auf Antrag so zu ermitteln, als ob das eingebrachte Betriebsvermögen mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags (Absatz 6) auf die Übernehmerin übergegangen wäre. 2Dies gilt hinsichtlich des Einkommens und des Gewerbeertrags nicht für Entnahmen und Einlagen, die nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag erfolgen. 3Die Anschaffungskosten der Anteile (Absatz 3) sind um den Buchwert der Entnahmen zu vermindern und um den sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes ergebenden Wert der Einlagen zu erhöhen.

(6) 1Als steuerlicher Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) darf in den Fällen der Sacheinlage durch Verschmelzung im Sinne des § 2 des Umwandlungsgesetzes der Stichtag angesehen werden, für den die Schlussbilanz jedes der übertragenden Unternehmen im Sinne des § 17 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes aufgestellt ist; dieser Stichtag darf höchstens acht Monate vor der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister liegen. 2Entsprechendesgilt, wenn Vermögen im Wege der Sacheinlage durch Aufspaltung, Abspaltung oder Ausgliederung nach § 123 des Umwandlungsgesetzes auf die übernehmende Gesellschaft übergeht. 3In anderen Fällen der Sacheinlage darf die Einbringung auf einen Tag zurückbezogen werden, der höchstens acht Monate vor dem Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrags liegt und höchstens acht Monate vor dem Zeitpunkt liegt, an dem das eingebrachte Betriebsvermögen auf die übernehmende Gesellschaft übergeht.  2 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Wie ist der Betrieb bzw. Teilbetrieb bei der Einbringung bzw. Umwandlung in eine GmbH & Co. KG zu bewerten?

Grundsätzlich ist der Ansatz der Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert.

Auf Antrag kann das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert oder einem höheren Wert (Zwischenwert) angesetzt werden, wenn:

  • Das Recht der BRD hinsichtlich der Besteuerung nicht ausgeschlossen wird
  • keine schädliche sonstige Gegenleistung gewährt wird
  • das Betriebsvermögen keine Wirtschaftsgüter oder Anteile iSd § 50i EStG enthält

Wichtig ist, dass das Antragsrecht der GmbH & Co. KG vorbehalten ist, nicht dem Einzelunternehmer.

Eine schädliche sonstige Gegenleistung spielt immer darauf ab, ob auf ein Darlehenskonto oder Kapitalkonto verbucht wird. Eine Verbuchung auf Kapitalkonto II bzw. der gesamthänderischen Rücklage ist keine Gegenleistung.

Neben den Wirtschaftsgütern, die in die Gesamthand eingehen gilt das dreifache Wahlrecht auch für die Wirtschaftsgüter, die nur zur Nutzung überlassen sind.

Sofern die Teilwerte unterhalb der fortgeführten Anschaffungskosten liegen muss eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden.

Wenn Wirtschaftsgüter des Privatvermögens mit eingebracht werden gilt § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG.

Was sind die steuerlichen Folgen für den Einzelunternehmer bei der Einbringung in eine GmbH & Co. KG?

In der Höhe der Differenz zwischen den Werten in der Bilanz der aufnehmenden GmbH & Co. KG und den Werten im Einzelunternehmen entsteht ein Einbringungsgewinn im Sinne des 24 Abs. 3 UmwStG:

(3) 1Der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, gilt für den Einbringenden als Veräußerungspreis. 2§ 16 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes ist nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird; in diesen Fällen sind § 34 Abs. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, soweit der Veräußerungsgewinn nicht nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes teilweise steuerbefreit ist. 3In den Fällen des Satzes 2 gilt § 16 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes entsprechend. 4Satz 2 ist bei der Einbringung von Teilen eines Mitunternehmeranteils nicht anzuwenden.

Begünstigt ist der Gewinn nur, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem Sonderbetriebsvermögen in Höhe des Teilwerts angesetzt wird und nur, soweit der Einbringende nicht selbst an der GmbH & Co. KG beteiligt ist.

Ein Einbringungsgewinn kann vermieden werden, wenn die Wertaufstockung in der Ergänzungsbilanz für den Einbringenden rückgängig gemacht wird.

Was sind die steuerlichen Folgen für die GmbH & CO. KG bei der Einbringung eines Einzelunternehmens?

Die steuerlichen Folgen werden wie folgt in 23 UmwStG angesprochen:

(1) Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert (§ 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 2) an, gelten § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 12 Abs. 3 erster Halbsatz entsprechend.

(2) 1In den Fällen des § 22 Abs. 1 kann die übernehmende Gesellschaft auf Antrag den versteuerten Einbringungsgewinn im Wirtschaftsjahr der Veräußerung der Anteile oder eines gleichgestellten Ereignisses (§ 22 Abs. 1 Satz 1 und Satz 6 Nr. 1 bis 6) als Erhöhungsbetrag ansetzen, soweit der Einbringende die auf den Einbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet hat und dies durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Finanzamts im Sinne von § 22 Abs. 5 nachgewiesen wurde; der Ansatz des Erhöhungsbetrags bleibt ohne Auswirkung auf den Gewinn.2Satz 1 ist nur anzuwenden, soweit das eingebrachte Betriebsvermögen in den Fällen des § 22 Abs. 1 noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehört, es sei denn, dieses wurde zum gemeinen Wert übertragen. 3Wurden die veräußerten Anteile auf Grund einer Einbringung von Anteilen nach § 20 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1 (§ 22 Abs. 2) erworben, erhöhen sich die Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile in Höhe des versteuerten Einbringungsgewinns, soweit der Einbringende die auf den Einbringungsgewinn entfallende Steuer entrichtet hat; Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 7 gelten entsprechend.

(3) 1Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit einem über dem Buchwert, aber unter dem gemeinen Wert liegenden Wert an, gilt § 12 Abs. 3 erster Halbsatz entsprechend mit der folgenden Maßgabe:

1. Die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung nach § 7 Abs. 1, 4, 5 und 6 des Einkommensteuergesetzes sind vom Zeitpunkt der Einbringung an nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Einbringenden, vermehrt um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Buchwert der einzelnen Wirtschaftsgüter und dem Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt, zu bemessen.
2. Bei den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes tritt im Zeitpunkt der Einbringung an die Stelle des Buchwerts der einzelnen Wirtschaftsgüter der Wert, mit dem die Kapitalgesellschaft die Wirtschaftsgüter ansetzt.

2Bei einer Erhöhung der Anschaffungskosten oder Herstellungskosten auf Grund rückwirkender Besteuerung des Einbringungsgewinns (Absatz 2) gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitpunkts der Einbringung der Beginn des Wirtschaftsjahrs tritt, in welches das die Besteuerung des Einbringungsgewinns auslösende Ereignis fällt.

(4) Setzt die übernehmende Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert an, gelten die eingebrachten Wirtschaftsgüter als im Zeitpunkt der Einbringung von der Kapitalgesellschaft angeschafft, wenn die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt; erfolgt die Einbringung des Betriebsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes, gilt Absatz 3 entsprechend.

(5) Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Gesellschaft kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge des Einbringenden im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(6) § 6 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend.

Unterliegt der Einbringungsgewinn der Gewerbesteuer?

Der Einbringungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer – wohl aber der laufende Gewinn. Mit der Einbringung endet die persönliche Gewerbesteuerpflicht.

Entsteht bei der Einbringung des Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG Umsatzsteuer?

Die Einbringung des Einzelunternehmens unterliegt als Geschäftsveräußerung nicht der Umsatzsteuer. (§1 Abs. 1a UStG).Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.