Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG

Geschäftsführung in der GmbH & Co. KG – Wer führt die Geschäfte?

Was versteht man unter der Geschäftsführung und Vertretung?

Unter Geschäftsführung (oder Geschäftsleitung) versteht man im Gesellschaftsrecht eine oder mehrere natürliche Personen, die bei Unternehmen oder sonstigen Personenvereinigungen mit der Führung der Geschäfte betraut sind und die Gesellschaft als Organ gerichtlich und außergerichtlich organschaftlich vertreten. Auch die Tätigkeit von Geschäftsführern heißt Geschäftsführung.

Die Vertretung ist die Befugnis zur Vertretung der Gesellschaft und ist von der Befugnis zur Geschäftsführung (internes Handeln) zu unterscheiden.

Sie umfasst alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen der Gesellschaft und geht über den Umfang der Prokura hinaus, da sie sich auch auf die Veräußerung von Grundstücken und die Erteilung der Prokura erstreckt (§ 126 I HGB). Ausgeschlossen sind jedoch solche Geschäfte, die in das Gesellschaftsverhältnis eingreifen, wie z.B. die Aufnahme neuer Gesellschafter. Eine Beschränkung der Vertretung ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 126 II HGB).

Wer ist bei der GmbH & Co. KG vertretungsberechtigt im Sinne einer Geschäftsführung?

Gemäß §§ 161, 114 und 115 HGB sind alle persönlich haftenden Gesellschafter der GmbH & Co. KG einzelvertretungsberechtigt. Durch den Gesellschaftsvertrag kann auch eine Gesamtgeschäftsführung angeordnet werden, so dass jedes Geschäft der Mitwirkung aller geschäftsführenden Gesellschafter bedarf. (Dies dürfte allerdings zu einer deutlichen Verlangsamung der Abläufe führen)

Die Kommanditisten sind gemäß 164 HGB Kraft Gesetzes von der Geschäftsführung der GmbH & Co. KG ausgeschlossen. Jedoch kann dieser mit entsprechender Geschäftsführungskompetenz ausgestattet werden, was auch als organschaftliche Geschäftsführungskompetenz bezeichnet wird. Ebenso kann der Komplementär von der Geschäftsführung komplett ausgeschlossen werden oder bei der Geschäftsführung den Kommanditisten unterliegt.

Wie schon angeschnitten übernimmt bei einer GmbH & Co. KG die Komplementärin, in dem Falle die GmbH, die Geschäftsführung und Vertretung. Die Geschäftsführung wird wiederum von den Geschäftsführern der GmbH wahrgenommen, so dass diese für die Komplementär-GmbH als auch die KG die Geschäfte führen.

Der Geschäftsführer ist vollumfänglich zur Vertretung der Gesellschaft im Außenverhältnis gemäß §§ 35 und 37 GmbHG berechtigt. Allerdings sind die Weisungen der Gesellschafterversammlung zu befolgen, ansonsten macht er sich eventuell Schadensersatzpflichtig, kann abberufen oder auch gekündigt werden.

Ebenso sind Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis im Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG zu beachten. Wichtig hierbei ist, dass sich die Beschränkungen nach der konkreten Maßnahme richten.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.