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ToggleWie kann ein Geschäftsführer einer GmbH abberufen werden? Wie ist der Ablauf? Was sind die Voraussetzungen und was sind die Folgen?
Was ist die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH?
Durch die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH wird die Organstellung als Gesellschaftsorgan der GmbH beendet und seine gesetzlichen bzw. satzungsmässigen Kompetenzen werden ihm hierdurch entzogen.
Dabei ist zwischen der Abberufung, also der Beendigung der Organstellung zum einen und der Beendigung des Anstellungsvertrags auf der anderen Seite, zu unterscheiden.
Kann ein Geschäftsführer einer GmbH jederzeit abberufen werden?
Geschäftsführer können jederzeit und frei – also ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes – abberufen werden.
Hierzu sagt § 38 GmbHG:
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
- 1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
- 1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
- 2. die Einforderung der Einlagen;
- 3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
- 4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
- 5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
- 6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
- 7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
- 8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Kann die jederzeitige Abberufung des Geschäftsführeres einer GmbH zugunsten einer Abberufung nur aus wichtigem Grund eingeschränkt werden?
Kann die jederzeitige Abberufung des Geschäftsführers eingeschränkt werden?
Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers?
Wichtige Gründe im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG können sein (siehe ABC des Geschäftsführers – Masuch/Meyer)
- Annahme von Schmiergeldern
- Verstoß gegen Wettbewerbsverbot
- Bezahlung privater Kosten aus dem Vermögen der Gesellschaft
- Fälschung von Buchungsunterlagen
- Bilanzmanipulationen und Steuerhinterziehung
- Verletzung der Buchführungspflichten
- Tätlichkeiten gegenüber Gesellschaftern und Mitarbeitern
- geschäftsschädigendes Verhalten
- Missachtung der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung
- schwerwiegende und wiederholte Kompetenzüberschreitung
- Ankündigung der Hausbank, die Kreditlinie nicht zu verkängern, sofern keine Abberufung erfolgt
- andauerndes und schweres Zerwürfnis
- Verbraucherinsolvenzverfahren über Geschäftsführer
- Zerwürfnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaftermehrheit
Wer ist zuständig für die Abberufung des Geschäftsführers? Welche Mehrheit der Gesellschafter ist notwendig für eine Abberufung?
Wo ist geregelt, welche Stimmen bei der Abberufung ohne wichtigen Grund benötigt werden?
Für den Widerruf der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers einer GmbH ist prinzipiell das Organ zuständig, das den Geschäftsführer bestellt hat.
Ist der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt worden, ist diese sodann zuständig für die Abberufung. Die Abberufung kann grundsätzlich mit einfacher Mehrheit erfolgen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sofern der betreffende Geschäftsführer Mitgesellschafter ist, kann dieser ebenso mit abstimmen.
Hierzu § 47 GmbHG
Welche Mehrheit ist bei einer Abberufung aus wichtigem Grund notwendig? Kann der Geschäftsführer selbst mit abstimmen?
Muss dem Geschäftsführer bei einer Abberufung der Beschluss zugestellt werden?
Kann vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bei besonderer Eile der Geschäftsführer abberufen werden?
Bei einer schweren Verfehlung, die einem Geschäftsführer vorgeworfen wird, kann im Wege des Eilrechtsschutzes die Geschäftsführung bis zum Zusammentritt der Gesellschafterversammlung entzogen werden. (OLG München, 17.01.2013 – 23 U 4421/12).
Das Registergericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Suspendierung des Geschäftsführers im Handelsregister einzutragen.
Was sind die Rechtsfolgen der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH?
Die Rechtsfolgen sind nicht direkt aus dem GmbHG ablesbar – es wird eine Brücke zum Aktienrecht geschlagen – genauer zu § 84 AktG:
Eine Abberufung aus wichtigem Grund führt grundsätzlich zu einer sofortigen Amtsenthebung. Insofenr führt ein gegenüber dem Betroffenen bekanntgegebener Beschluss unmittelbare Wirkung und beendet sofort die Organstellung.
💡 Der Widerruf ist in das Handelsregister einzutragen – dies hat deklaratorische Wirkung (§ 15 HGB) – § 39 GmbHG:
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.