Abberufung Geschäftsführer

Wie kann ein Geschäftsführer einer GmbH abberufen werden? Wie ist der Ablauf? Was sind die Voraussetzungen und was sind die Folgen?

Was ist die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH?

Durch die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH wird die Organstellung als Gesellschaftsorgan der GmbH beendet und seine gesetzlichen bzw. satzungsmässigen Kompetenzen werden ihm hierdurch entzogen.

Dabei ist zwischen der Abberufung, also der Beendigung der Organstellung zum einen und der Beendigung des Anstellungsvertrags auf der anderen Seite, zu unterscheiden.

Kann ein Geschäftsführer einer GmbH jederzeit abberufen werden?

Geschäftsführer können jederzeit und frei – also ohne Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes – abberufen werden.
Hierzu sagt § 38 GmbHG:

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.
(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

§ 46 GmbHG

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
Durch die Möglichkeit der jederzeitigen Abberufung sollen die Gesellschafter davor geschützt werden einen Geschäftsführer in der Gesellschaft zu haben, der ihr Vertrauen nicht mehr geniesst.

Kann die jederzeitige Abberufung des Geschäftsführeres einer GmbH zugunsten einer Abberufung nur aus wichtigem Grund eingeschränkt werden?

Kann die jederzeitige Abberufung des Geschäftsführers eingeschränkt werden?

Die jederzeitige Abberufung eines Geschäftsführers kann durch einen Passus im Gesellschaftsvertrag dergestalt eingeschränkt werden, dass eine Abberufung nur aus wichtigem Grund möglich ist (Schutz des Geschäftsführers).
Dabei ist ein wichtiger Grund jeder Umstand, der eine weitere Organstellung des Geschäftsführers für die Gesellschafter der GmbH unzumutbar macht. Bei der Entscheidung sind alle Interessen abzuwägen, insbesondere sind die Schwere der Verfehlungen im Hinblick auf die Folgen für die Gesellschaft mit in die Entscheidung einzubringen.

Was sind wichtige Gründe für eine Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers?

Wichtige Gründe im Sinne des § 38 Abs. 2 GmbHG können sein (siehe ABC des Geschäftsführers – Masuch/Meyer)

Wer ist zuständig für die Abberufung des Geschäftsführers? Welche Mehrheit der Gesellschafter ist notwendig für eine Abberufung?

Wo ist geregelt, welche Stimmen bei der Abberufung ohne wichtigen Grund benötigt werden?

Für den Widerruf der organschaftlichen Stellung des Geschäftsführers einer GmbH ist prinzipiell das Organ zuständig, das den Geschäftsführer bestellt hat.

Ist der Geschäftsführer durch die Gesellschafterversammlung bestellt worden, ist diese sodann zuständig für die Abberufung. Die Abberufung kann grundsätzlich mit einfacher Mehrheit erfolgen, sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist. Sofern der betreffende Geschäftsführer Mitgesellschafter ist, kann dieser ebenso mit abstimmen.

Hierzu § 47 GmbHG

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

Welche Mehrheit ist bei einer Abberufung aus wichtigem Grund notwendig? Kann der Geschäftsführer selbst mit abstimmen?

Auch bei einer Abberufung aus wichtigem Grunde ist eine einfache Mehrheit benötigt. Allerdings ist hier der entscheidende Unterschied, dass der betroffene Geschäftsführer einem Stimmverbot unterliegt. (BGH 21.06.2010 ZR 230/08)

Muss dem Geschäftsführer bei einer Abberufung der Beschluss zugestellt werden?

Die Abberufung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Mitteilung an den betroffenen Geschäftsführer. Dabei kann die Gesellschafterversammlung bzw. ein Bevollmächtiger die Erklärung abgeben. Sofern der Geschäftsführer Gesellschafter ist und bei der Beschlussfassung anwesend ist, ist eine Zustellung nicht notwendig.

Kann vor der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bei besonderer Eile der Geschäftsführer abberufen werden?

Bei einer schweren Verfehlung, die einem Geschäftsführer vorgeworfen wird, kann im Wege des Eilrechtsschutzes die Geschäftsführung bis zum Zusammentritt der Gesellschafterversammlung entzogen werden. (OLG München, 17.01.2013 – 23 U 4421/12).

Das Registergericht ist von Amts wegen verpflichtet, die Suspendierung des Geschäftsführers im Handelsregister einzutragen.

Was sind die Rechtsfolgen der Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH?

Die Rechtsfolgen sind nicht direkt aus dem GmbHG ablesbar – es wird eine Brücke zum Aktienrecht geschlagen – genauer zu § 84 AktG:

(1) Vorstandsmitglieder bestellt der Aufsichtsrat auf höchstens fünf Jahre. Eine wiederholte Bestellung oder Verlängerung der Amtszeit, jeweils für höchstens fünf Jahre, ist zulässig. Sie bedarf eines erneuten Aufsichtsratsbeschlusses, der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit gefaßt werden kann. Nur bei einer Bestellung auf weniger als fünf Jahre kann eine Verlängerung der Amtszeit ohne neuen Aufsichtsratsbeschluß vorgesehen werden, sofern dadurch die gesamte Amtszeit nicht mehr als fünf Jahre beträgt. Dies gilt sinngemäß für den Anstellungsvertrag; er kann jedoch vorsehen, daß er für den Fall einer Verlängerung der Amtszeit bis zu deren Ablauf weitergilt.
(2) Werden mehrere Personen zu Vorstandsmitgliedern bestellt, so kann der Aufsichtsrat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Vorstands ernennen.
(3) Der Aufsichtsrat kann die Bestellung zum Vorstandsmitglied und die Ernennung zum Vorsitzenden des Vorstands widerrufen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist namentlich grobe Pflichtverletzung, Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei denn, daß das Vertrauen aus offenbar unsachlichen Gründen entzogen worden ist. Dies gilt auch für den vom ersten Aufsichtsrat bestellten Vorstand. Der Widerruf ist wirksam, bis seine Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist. Für die Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag gelten die allgemeinen Vorschriften.
(4) Die Vorschriften des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten bereinigten Fassung – Montan-Mitbestimmungsgesetz – über die besonderen Mehrheitserfordernisse für einen Aufsichtsratsbeschluß über die Bestellung eines Arbeitsdirektors oder den Widerruf seiner Bestellung bleiben unberührt.

Eine Abberufung aus wichtigem Grund führt grundsätzlich zu einer sofortigen Amtsenthebung. Insofenr führt ein gegenüber dem Betroffenen bekanntgegebener Beschluss unmittelbare Wirkung und beendet sofort die Organstellung.

💡 Der Widerruf ist in das Handelsregister einzutragen – dies hat deklaratorische Wirkung (§ 15 HGB)  – § 39 GmbHG:

(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind.

Muster in Word für die Abberufung des GmbH Geschäftsführers – Einladung und Durchführung Gesellschafterversammlung