Wie erfolgt die Geschäftsführerbestellung

Wie wird ein Geschäftsführer bestellt? Wie ist der Ablauf der Geschäftsführerbestellung bei einer GmbH?

Was sind die Grundsätze der Bestellung des Geschäftsführers?

Der Geschäftsführer vertritt einzeln oder zusammen die GmbH nach außen. Bereits bei der Gründung der GmbH ist die Rolle des Geschäftsführers wirksam zu besetzen, da dies für notwendige Gründungshandlungen erforderlich ist. Nicht nur deswegen sollte man sich über die persönliche und fachliche Eignung ausreichend Gedanken machen.

Jede GmbH benötigt mindestens einen Geschäftsführer, der sie nach außen vertritt. Ein Gesellschafter selbst kann die GmbH nur in jenen Fällen nach außen vertreten, wenn sie auch Geschäftsführer sind. Bei der Errichtung der Gesellschaft wird der Geschäftsführer bereits von den Gesellschaftern bestellt. Dieser frühe Zeitpunkt ist insofern notwendig, als dass nur ein Geschäftsführer Handlungen vornehmen darf, die für die weitere Gründungsphase der GmbH notwendig sind, wie beispielsweise die Anmeldung der Gesellschaft zum Handelsregister.

Die Bestellung erfolgt grundsätzlich mit Bestellungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung.

Insbesondere § 6 GmbHG geht auf den Geschäftsführer ein:

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1. als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,2. aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,

3. wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a) des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b) nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c) der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d) der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e) nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

Wer kann den Geschäftsführer bei einer GmbH bestellen? Wer hat die Bestellungskompetenz?

Bestellung des Geschäftsführers durch Gesellschafterversammlung

Bei der GmbH Gründung kann die Bestellung der Geschäftsführer bereits im Gesellschaftsvertrag erfolgen.  (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GmbHG)

Sofern dies nicht geschehen ist, erfolgt die Bestellung des Geschäftsführers durch die Gesellschafterversammlung, die in den meisten Fällen im Nachgang zur Gründung einberufen wird. (§ 46 GmbHG)

Sofern die Bestellung durch die Gesellschafterversammlung erfolgt, so entscheidet diese in der Regel mit der Mehrheit der Stimmen (alternativ: siehe Satzung) § 47 GmbHG § 48 GmbHG

Wichtig anzumerken ist, dass alle Gesellschafter bei dieser Abstimmung teilnehmen, insofern auch diejenigen, die zum Geschäftsführer bestellt werden sollen. Ein Stimmverbot gibt es insofern nicht.

Bestellung des Geschäftsführers durch Aufsichtsrat

Eine grundsätzliche Notwendigkeit, dass der Aufsichtsrat den Geschäftsführer bestimmt, gibt es nicht. Allerdings sei an dieser Stelle gesagt, dass der Aufsichtsrat zwingend die Geschäftsführer bestellt, sofern die GmbH dem Mitbestimmungsgesetz unterliegt.

Die Satzung kann die Bestellungskompetenz der Geschäftsführer bestimmen, sofern sie dies nicht tut gilt immer die Gesellschafterversammlung als das bestellende Organ.
Insofern muss die Bestellung des Geschäftsführers durch den freiwillig gebildeten Aufsichtsrat zwingend in der Satzung verankert werden. (§ 52 GmbHG iVm § 84 AktG)

Was sind die persönlichen Voraussetzungen, dass ich als Geschäftsführer einer GmbH tätig werden darf?

Wer kann Geschäftsführer einer GmbH sein?

Abgesehen von wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige, natürliche Person zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt werden. So können beispielsweise Gesellschafter mit hohem oder geringem Anteil am Stammkapital, aber auch völlig unbeteiligte Personen zum Geschäftsführer bestellt werden.

Geschäftsführer kann somit jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person werden.

Was sind Hindernisse für die Bestellung als Geschäftsführer einer GmbH? Welche Person kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein?

Geschäftsführer kann gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 GmbHG nicht sein, wer

  • als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (gem. § 1903 BGB) unterliegt
  • aufgrund gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, wenn Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Verbotsgegenstand übereinstimmt
  • wegen einer oder mehreren vorsätzlich begangenen Straftaten:
  1. des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
  2. nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
  3. der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
  4. der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 313  des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
  • nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe  von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist und dies noch nicht länger als 5 Jahre her ist, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

Kann ein Ausländer Geschäftsführer einer GmbH sein?

Auch Ausländer können grundsätzlich als Geschäftsführer bestellt werden. Um die Geschäftsführung sicherzustellen und eventuelle Probleme mit der Ausländerbehörde zu vermeiden, sollte vorab geklärt werden, ob mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu rechnen ist.
Ein Wohnsitz des Geschäftsführers im Inland ist nicht zwingend erforderlich. Es muss nur gewährleistet sein, dass im Inland eine vertretungsberechtigte oder für die Geschäfte verantwortliche Person vorhanden ist, die als Ansprechpartner für die Behörden etc. dient. Alternativ kommt daher ein Geschäftsreisevisum in Betracht, das den ausländischen Geschäftsführer berechtigt, sich pro Halbjahr 90 Tage im Bundesgebiet aufzuhalten.

Was sind die Folgen eines Verstosses gegen die Vorschriften der Voraussetzungen eines Geschäftsführers?

Tritt einer der Hinderungsgründe nach Bestellung des Geschäftsführers ein, so endet die Organstellung automatisch mit diesem Zeitpunkt. (keine offizielle Abberufung notwendig)

Sofern Gesellschafter, die grob fahrlässig bei der Bestellung des Geschäftsführers gehandelt haben und die Umstände bekannt waren, sind zum Schadensersatz verpflichtet.