Geschäftsführer: Was sind die Aufgaben und Pflichten des Geschäftsführers?

Was sind die Aufgaben und Pflichten des GmbH Geschäftsführers?

Was ist ein GmbH Geschäftsführer und was sind die allgemeinen Aufgaben im Rahmen seiner Geschäftsführung?

Geschäftsführer einer GmbH kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Er braucht nicht selbst Gesellschafter zu sein. Es ist sowohl die Bestellung eines Gesellschafter-Geschäftsführers als auch eines Fremdgeschäftsführers möglich. Die Anzahl der Geschäftsführer bestimmt der Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder – mangels entsprechender Regelung- die Gesellschafterversammlung mit einfacher Mehrheit.

Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer für alles zuständig. Insofern sind die Aufgaben des GmbH Geschäftsführers vielfältig und lassen sich nur sehr grob bestimmen. Der Umfang der Geschäftsführung kann mit der gesamten kaufmännischen und technischen Geschäftsführung umschrieben werden. Die Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft gerichtlich und aussergerichtlich.

Zur Vertretung der Gesellschaft sagt § 35 GmbHG folgendes:

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.

(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.


(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.

Was sind die über die allgemeinen Pflichten hinausgehenden besonderen Pflichten und Aufgaben eines GmbH Geschäftsführers?

Besondere Aufgaben und Pflichten neben der allgemeinen Führung der Gesellschaft erwachsen insbesondere aus:

  • Einleitung und Durchführung von Gesellschafterbeschlüssen
  • Erstellung von Buchführung und Jahresabschluss
  • Erstellung der Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen
  • Einforderung der Stammeinlage – Erhaltung des Stammkapitals
  • Liquiditätsplanung
  • Berechnung der Gehälter und Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen

Was sind die Pflichten des Geschäftsführers bei der Einberufung und Durchführung von Gesellschafterversammlungen?

Als Geschäftsführer ist man verpflichtet, die Gesellschafterversammlung einzuberufen, wenn im Interesse der GmbH erforderlich erscheint (§ 49 GmbHG).

Im Zweifel sollte ein Geschäftsführer immer dann eine Gesellschafterversammlung einberufen, wenn eine außergewöhnliche Situation eintritt. Also immer dann, wenn das Vermögen der GmbH bedroht ist (bspw. Verlust des hälftigen Stammkapitals) oder wenn außergewöhnliche Geschäfte abgeschlossen werden.

Welche Pflichten hat ein Geschäftsführer einer GmbH bei der Erstellung von Buchführung und Jahresabschluss?

Die GmbH ist buchführungspflichtig (§ 41 GmbHG) und der Geschäftsführer ist verantwortlich, dass die GmbH korrekt Bücher führt.

Neben den Vorschriften des GmbHG gelten die die Vorschriften der Abgabenordnung und die Vorgaben des Handelsgesetzbuches. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung und Bilanzierung fällt in den Zuständigkeitsbereich des Geschäftsführers, allerdings muss er die Aufgabe nicht höchstpersönlich durchführen, sondern kann sich hierbei Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern bedienen.

Allerdings fällt die Verantwortung, d.h. die Kontrolle, ob die übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, wiederum  dem Geschäftsführer zu.

Was sind die Pflichten des Geschäftsführers bei Steuervoranmeldungen und Steuererklärungen?

Ebenso wie Pflichten bei Buchführung und Jahresabschluss treffen den Geschäftsführer Pflichten bei den steuerlichen Anmeldungen und Erklärungen (§ 34 AO).

Sofern er dies nicht in eigener Person durchführen möchte, kann er sich Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern bedienen.

Wie bei der Buchführung und Jahresabschluss muss der Geschäftsführer jedoch die deligierten Aufgaben überwachen.

Was sind die Pflichten des Geschäftsführers bei der Einforderung der Stammeinlagen und Erhaltung des Stammkapitals der GmbH?

Das Stammkapital der GmbH muss unbedingt erhalten werden (§ 30, 43 GmbHG). Danach ist ein Geschäftsführer zu Ersatzleistungen verpflichtet, wenn Zahlungen veranlasst werden, die gegen den Erhalt des Stammkapitals verstossen. (Unterdeckung des Stammkapitals)

Eine Unterdeckung liegt vor, sobald das Nettovermögen der GmbH in seinem rechnerischen Wert unter die Stammkapitalziffer absinkt. Das betrifft das gesamte Aktivvermögen der GmbH abzüglich der Summe aller Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen, aber ohne Rücklagen.

Was sind die besonderen Pflichten des Geschäftsführers im Insolvenzverfahren?

Was sind Anzeichen einer drohenden Insolvenz der GmbH?

Einer Insolvenz geht regelmäßig eine Krise der GmbH voraus. Im Einzelfall kann schon der unerwartete Ausfall einer hohen Forderung das Ende der GmbH bedeuten. Die Krise bezeichnet den Zeitraum vor einem Insolvenzverfahren, wenn z. B. Zahlungsunfähigkeit droht.

Anzeichen für Liquiditätsprobleme:

  • Verbrauch von Eigenkapital/vermehrter Eigenkapitaleinsatz über Jahre hinweg
  • Mehrfache Erhöhungen der Kreditlinie (Fremdkapitaleinsatz)
  • Verschlechterte Bonitätsauskünfte
  • Häufung von Zahlungsstockungen
  • Keine Neuanschaffungen mehr möglich/ veralterte Produktionsanlagen
  • Zu niedrige Auslastung von Sach-/Personalmitteln
  • Verluste bei Aufträgen- Massiver Einbruch des Absatzes

Was sind die Pflichten des GmbH Geschäftsführers bei einer drohenden Zahlungsstockung bzw. Insolvenz?

Nach den Vorschriften der Insolvenzordnung (§ 15 a InsO) ist der Geschäftsführer verpflichtet, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen.

Wortlaut des § 15a InsO:

(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, einen Eröffnungsantrag zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.

(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
1. nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder
2. nicht richtig stellt.

(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.

(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.

Was sind die Folgen eines verspäteten Insolvenzantrags durch einen GmbH Geschäftsführer?

Unterlassen die Geschäftsführer die fristgerechte Stellung des Antrags, machen sich die Geschäftsführer sich gegenüber den Gläubigern der GmbH, aber auch gegenüber der GmbH und deren Gesellschaftern schadensersatzpflichtig. So ist im GmbH-Gesetz (§ 64 GmbHG) geregelt, dass die Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet sind, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Die gleiche Verpflichtung trifft die Geschäftsführer auch für Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft führen mussten.

Bei einem verspäteten Insolvenzantrag sind weitere zivil- und strafrechtliche Konsequenzen erwarten. Hierbei sind insbesondere die Insolvenzstraftaten gemäß §§ 283 ff. StGB (Stichwort „Vermögensverschiebungen“) zu nennen.

Zusätzlich könnte sich ein Geschäftsführer gemäß § 263 StGB wegen Betrug strafbar machen. Dies wäre dann der Fall, wenn Lieferungen bestellt wurden, obwohl im Zeitpunkt der Bestellung klar war, dass sein Unternehmen die Lieferung oder Dienstleistung niemals bezahlen können wird.

💡 Vor dem Eintritt der wirtschaftlichen Krise macht sich der Geschäftsführer schon dann strafbar, wenn er seinen Gesellschaftern nicht anzeigt, dass ein Verlust in Höhe des hälftigen Stammkapitals eingetreten ist (§ 49 GmbHG iVm § 84 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG).

Wortlaut des § 49 GmbHG:
(1) Die Versammlung der Gesellschafter wird durch die Geschäftsführer berufen.
(2) Sie ist außer den ausdrücklich bestimmten Fällen zu berufen, wenn es im Interesse der Gesellschaft erforderlich erscheint.
(3) Insbesondere muß die Versammlung unverzüglich berufen werden, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Geschäftsjahres aufgestellten Bilanz sich ergibt, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist.

Wortlaut des § 84 GmbHG:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer es als Geschäftsführer unterläßt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen.
(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.