Forderungsverzicht durch Gesellschafter – das müssen Sie steuerlich wissen!

Wie ist die steuerliche Beurteilung eines Forderungsverzichts durch den Gesellschafter?

Beurteilung des Forderungsverzichts auf Ebene der Gesellschaft

Ein Verzicht auf die Forderung (Forderungsverzicht) bewirkt zunächst ein Erlöschen der Verbindlichkeit und eine Vermögensmehrung innerhalb der Gesellschaft.

Wesentlich hängt es bei der steuerlichen Beurteilung des Forderungsverzichts davon ab, ob die Forderung zum Zeitpunkt noch werthaltig war oder nicht. Weiterhin ist wichtig zu unterscheiden, ob der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis begründet oder betrieblich veranlasst ist.

Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst

Sofern der Forderungsverzicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, ist dieser als verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft in Höhe des werthaltigen Teils der Forderung zu behandeln.

Wenn das Darlehen im Zeitpunkt der Verzichtserklärung voll werthaltig ist, vollzieht sich der Forderungsverzicht auf der Ebene der Gesellschaft steuerlich neutral, da dem steuerlichen Ertrag eine verdeckte Einlage entgegensteht (H 8.9 KStH 2015)

Wenn das Darlehen nur zum Teil werthaltig ist und der Teilwert somit den Nennwert unterschreitet, handelt es sich bei dem Differenzbetrag um einen steuerlichen Gewinn, dem keine verdeckte Einlage gegenübersteht. Wie man sich vorstellen kann ist ein Verzicht in einer fortgeschrittenen Krise immer in der GuV darzustellen, so dass zu überlegen ist, ob es sich um einen Sanierungsertrag handelt.

Wie man sich schon vorstellen kann ist die wichtige Fragestellung immer die wie hoch der Teilwert der Forderung ist. Er ist grundsätzlich in Höhe der Wiederbeschaffungskosten anzusetzen, die sich nach Zahlungsfähigkeit, Zahlungswilligkeit und Verzinslichkeit der Forderung richten.

Hier gibt es verschiedene Lösungen wie zB Bürgschaft der Mutter, Bürgschaft einer Bank, so dass der Teilwert der Forderung den Nennwert erreicht.

Forderungsverzicht durch den Betrieb veranlasst

Betrieblich ist der Forderungsverzicht veranlasst, wenn auch ein unabhängiger Dritter als Gläubiger auf die Forderung verzichtet hätte. Erfolgt der Forderungsverzicht somit aus betrieblichen Gründen, liegt keine verdeckte Einlage vor, so dass sich der zu versteuernde Gewinn um die Höhe der Verbindlichkeit erhöht. Grundsätzlich ist der Gewinn aus dem Verzicht gemäß § 3a Abs. 1 Satz 1 EStG als Sanierungsertrag steuerfrei

Beurteilung des Forderungsverzichts auf Ebene des Gesellschafters

Grundsätzlich ist zunächst die Unterscheidung zu treffen, ob die Forderung gegen die Gesellschaft sich im Betriebsvermögen oder im Privatvermögen des Gesellschafters befindet.

Forderung im Privatvermögen

Forderung bei wesentlicher Beteiligung im Sinne des § 17 EStG

Bei einer Forderung im Privatvermögen ist weiterhin zu unterscheiden, ob der Gläubiger wesentlich im Sinne von § 17 EStG an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist, oder ob keine Beteiligung gemäß § 17 EStG vorliegt.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft , wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft wesentlich beteiligt war und die innerhalb eines Veranlagungszeitraums veräußerten Anteile 1 % des Kapitals der Gesellschaft übersteigen.

Liegt eine wesentliche Beteiligung vor, ist der Forderungsverzicht entsprechend dem Paragraphen zu beurteilen. Wenn eine eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird und der Gesellschafter die Anschaffungskosten nicht zurückerhält kann ein steuerlicher Verlust geltend gemacht werden. Allerdings ist hier immer wieder die ein oder andere Gesetzesänderung, der berücksichtigt werden sollte.

Der Forderungsverlust ist dabei der Betrag, um den die Anschaffungskosten der Beteiligung und die im Zusammenhang mit der Auflösung der Gesellschaft getragenen Aufwendungen den gemeinen Wert des zurückgezahlten Vermögens übersteigen. Anschaffungskosten sind dabei entsprechend 255 HGB alle Aufwendungen, die geleistet wurden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben, inklusive der nachträglichen Anschaffungskosten.

Forderung ohne wesentliche Beteiligung im Sinne des § 17 EStG

Sofern keine Beteiligung im obigen Sinne vorliegt werden die Gewinne und Verluste den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG zugeordnet.

Sollte die Forderung sich im Betriebsvermögen befinden wird diese steuerwirksam aus dem Jahresabschluss ausgebucht. Bei eines Verzichts aufgrund der Gesellschafterstellung erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung um den Teilwert. Sofern das Darlehen in den Anwendungsbereich des § 3c EStG fällt (nicht fremdüblich) sind  die Aufwendungen nur mit 60 % zu berücksichtigen.

Sollte der Gesellschafter mehr als 25 % an der Gesellschaft besitzen sind die Aufwendungen aufgrund 8b KStG außerbilanziell hinzuzurechnen.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.