Gesellschafterversammlung: Was sind die Aufgaben und Befugnisse?

Was ist die Gesellschafterversammlung einer GmbH? Was sind die Aufgaben der Gesellschafter?

Was ist die Gesellschafterversammlung bei einer GmbH?

Jeder Gesellschafter hat das Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung der Gesellschaft und ist Träger von Rechten und Pflichten. Diese einzelnen Willen der Gesellschafter werden in der Gesellschafterversammlung gebündelt, die das Willensbildungsorgan der Gesellschaft ist.

Dabei ergeben sich die Zuständigkeiten der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsvertrag, wobei § 46 GmbHG hier zentrale Vorschrift ist:

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b. die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2. die Einforderung der Einlagen;
3. die Rückzahlung von Nachschüssen;
4. die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5. die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6. die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7. die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Welche weiteren Pflichten ergeben sich für Gesellschafter der GmbH aus anderen Vorschriften?

Daneben kommen folgende Aufgaben aus anderen Vorschriften zum Tragen:

Was sind Aufgaben, die nur die GmbH Gesellschafter betreffen?

Einige der Aufgaben der Gesellschafter können nur von diesen ausgeübt werden.

Dies wären insbesondere:

  • Ausschlussklage gegen einen Gesellschafter
    Für die Erhebung einer Ausschlussklage der GmbH gegen einen Gesellschafter muss ein gewichtiger Grund vorliegen, wobei hierbei die Vertretungsmacht durch die Geschäftsführer eingeschränkt ist. Dabei muss keine 3/4 Mehrheit vorliegen.
  • Einforderung der Einlagen (§ 46 GmbHG)
    Die Einforderung zur Leistung der Einlagen ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag und sieht eine Einforderung gegenüber den Gesellschaftern vor, die ihre Bareinlage noch nicht vollständig erbracht haben. Sofern die Gesellschaft sich in der Liquidation befindet rückt diese Aufgabe in den Aufgabenbereich des Insolvenzverwalters.
  • Einforderung (§ 26 GmbHG) und Rückzahlung von Nachschüssen
    Der Kreis der Gesellschafter kann die Einforderung von Nachschüssen beschlüssen, sofern der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht. Mit dem genannten Beschluss entsteht der Anspruch der Gesellschaft gegen die Gesellschafter. Ebenso wie der Beschluss über die Einforderung ergibt sich ebenso ein Beschluss über die Rückzahlung von Nachschüssen durch die Gesellschafter.
  • Teilung, Zusammenlegung sowie Einziehung von Geschäftsanteilen
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft aus Gründung oder Geschäftsführung gegen Gesellschafter
    Ersatzansprüche aus der Gründung sind nicht nur Ansprüche aus Schadenersatz, sondern gleichermassen auf Ausgleich, Erstattung oder Herausgabe. Dies betrifft insbesondere den Anspruch auf Leistung der Einlagen aber auch aus der Differenzhaftung nach § 9 GmbHG.
  • Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen Gesellschafter
    Grundsätzlich ist der Geschäftsführer für die Vertretung der Geschäftsführung zuständig.
  • Auskunfts- und Einsichtverweigerung gegenüber Gesellschaftern (§ 51a GmbHG)
    Jeder Gesellschafter hat ein Auskunfts- und Einsichtsrecht gegen die Gesellschaft. Sofern es zu Interessenkonflikten führt, sofern die Auskunft ein Geschäftsführer erbringt, kann die Zuständigkeit auch in den Gesellschafterkreis fallen.

Was sind die Aufgaben der Gesellschafterversammlung in Bezug auf die Geschäftsführung?

Da die Gesellschafterversammlung das oberste Organ der Gesellschaft ist, ergeben sich hieraus Zuständigkeiten in Bezug auf andere Organe der Gesellschaft.

  • Bestellung von Geschäftsführern
    Unter der Bestellung von Geschäftsführern ist der körperschaftliche Akt zu verstehen, durch den eine natürliche Person das Amt des Geschäftsführers samt dessen gesetzlichen und gesellschaftsvertraglichen Rechten und Pflichten übernimmt. Sofern die Bestellung bereits im Gesellschaftsvertrag bewirkt ist, folgt diese Zuständigkeit aus § 6 Abs. 3 und § 53 GmbHG.
  • Anstellung von Geschäftsführern
    Die Anstellung bezeichnet das schuldrechtliche Vertragsverhältnis zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer. Die Anstellung erfolgt durch einen Anstellungsvertrag. Dieser ist nicht zwingend, sodass ein bestellter Geschäftsführer keinen Anstellungsvertrag haben muss. Wenn kein Anstellungsvertrag vorliegt, richtet sich das schuldrechtliche Verhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 664 – 670 BGB. Ein Anstellungsvertrag wird regelmäßig in der Form eines Dienstvertrages mit Geschäftsbesorgungscharakter abgeschlossen. Dieses selbständige Dienstverhältnis ist dadurch gekennzeichnet ist, dass ein hohes Maß an Entscheidungsfreiheit und wirtschaftlicher Verantwortlichkeit besteht. Der Anstellungsvertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden, er kann auch durch konkludentes (schlüssiges) Handeln oder mündlich zu Stande kommen. Der schriftliche Abschluss des Geschäftsführeranstellungsvertrages hat jedoch steuerrechtliche Vorteile. Nur wenn der Anstellungsvertrag gegenüber dem Finanzamt nachgewiesen werden kann, können Gehalts- und Sonderzahlungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zudem werden Zahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer ohne schriftlichen Anstellungsvertrag als sog. verdeckte Gewinnausschüttungen angesehen, welche zu erheblichen Steuerbelastungen führen können. Im Anstellungsvertrag sind die Aufgaben und Pflichten Geschäftsführers festzulegen. Ebenfalls sollte der Anstellungsvertrag Regelungen zur Arbeitszeit treffen, besonders, wenn es sich um einen Fremdgeschäftsführer handelt.
  • Weisungserteilung gegenüber Geschäftsführern
  • Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung
    Das Recht zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung kann nur von allen Gesellschaftern gemeinsam geltend gemacht werden. Die Gesellschafter können z. B. durch Mehrheitsbeschluss beschließen, den Geschäftsführer zur Berichterstattung zu verpflichten oder Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen vorzulegen. Außerdem kommen etwa Inaugenscheinnahme, Befragung von Mitarbeitern und Sachverständigen, die Festlegung von Zustimmungsvorbehalten oder die Durchführung von Sonderprüfungen in Betracht.
    Daneben hat jeder einzelne Gesellschafter unabhängig von seiner Beteiligungshöhe und sonstigen Gesellschafterrechten ein Auskunfts- und Einsichtsrecht: Auf Verlangen muss der Geschäftsführer jedem Gesellschafter unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben und Einsicht in die Bücher und Schriften gestatten.
    Der Geschäftsführer ist nicht verpflichtet, den Gesellschaftern regelmäßig Bericht zu erstatten. Es ist aber möglich, ein entsprechendes Berichts- und Informationssystem in der Satzung festzulegen. Zustimmungsvorbehalte können sich jedoch auch ohne ausdrückliche Festlegung in der Satzung durch längere Übung etablieren.
  • Entlastung von Geschäftsführern
    Die Gesellschafterversammlung kann dem Geschäftsführer Entlastung erteilen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Damit billigt die Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung des abgelaufenen Geschäftsjahres und spricht dem Geschäftsführer ihr Vertrauen für die zukünftige Zusammenarbeit aus. Mit der Entlastung verzichten die Gesellschafter auf Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer, sofern die Anspruchsvoraussetzungen bekannt oder erkennbar waren und der Geschäftsführer die hierzu notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt haben. Der Geschäftsführer hat keinen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Entlastung (BGH Urteil vom 20.5.1985, Az: II ZR 165/84, GmbHR 1985, 356). Vertrauen kann nicht erzwungen werden. Nur wenn die Gesellschafter dem Geschäftsführer mit einer Schadensersatzklage drohen, kann der gerichtlich feststellen lassen, dass derartige Ansprüche nicht bestehen (sog. negative Feststellungsklage). Wird der Geschäftsführer nicht entlastet, so muss die Gesellschafterversammlung entscheiden, ob sie Klage gegen ihn einreicht. Fassen die Gesellschafter den Beschluss, keine Klage einzureichen, obwohl sie Grund dazu hätten, so liegt darin keine (indirekte) Entlastung des Geschäftsführers. Bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (5 Jahre gerechnet ab Bekanntwerden der Pflichtverletzung), kann ein entsprechender Beschluss nachgeholt werden. Gesellschafter und Geschäftsführer können neben der Entlastung einen sog. Vertrag über eine Generalbereinigung abschließen. So kann diese den Verzicht auf alle denkbaren Ersatzansprüche enthalten, soweit dem nicht Gesetz, insbesondere Gläubigerschutzvorschriften oder der Gesellschaftsvertrag entgegenstehen.
  • Abberufung von Geschäftsführern
    Für die Trennung von einem Geschäftsführer bedarf es zunächst der formalen Abberufung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung, durch welche die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers endet. Dies gilt jedenfalls für die mitbestimmungsfreie GmbH. Gleichzeitig mit der Abberufung erfolgt in der Praxis zumeist der Gesellschafterbeschluss zur Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags, für welche die Gesellschafterversammlung – sofern zumindest kein anderes Organ oder keine satzungsmäßigen Sonderrechte bestimmt sind – zuständig ist Regelmäßig wird dieser Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund und hilfsweise ordentlich gekündigt.
  • Vertretung der GmbH bei Prozessen gegen die Geschäftsführer
  • Bestellung und Abberufung der Mitglieder eines freiwilligen Aufsichtsrats