Gesellschaftsvertrag GmbH: Was sind sonstige Bestandteile?

Was sind die über die Pflichtbestandteile hinausgehenden Bestandteile des Gesellschaftsvertrag einer GmbH?

Was sind die Pflichtbestandteile des Gesellschaftsvertrags der GmbH?

Die Pflichtbestandteile des GmbH Gesellschaftsvertrag sind in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GmbHG genannt:

Insbesondere aufgrund von potentiellen Interessenkonflikten ist es unabdingbar, dass weitergehende Bestimmungen in den Vertrag aufgenommen werden. Die Regelungen gehen dabei von Lebenssachverhalten aus, die in den Vertrag einfliessen.

Der Gestaltungsrahmen bei dem Gesellschaftsvertrag einer GmbH ist weit, so dass es eine große Gestaltungsfreiheit gibt, die allerdings gewisse Grenzen hat.

Was wird unter der Dauer der Gesellschaft und dem Geschäftsjahr in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH verstanden?

In den meisten GmbH Verträgen wird geregelt, dass die Gesellschaft auf unbestimmte Zeit gegründet wird. Sofern die GmbH nur für eine bestimmte Zeit gegründet wird, ist dies zwingend in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.

Das Geschäftsjahr der GmbH gehört ebenso nicht zum zwingenden Inhalt des Gesellschaftsvertrags, so dass – wenn keine Angabe erfolgt – das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.

Sofern das Geschäftsjahr vom Kalenderjahr abweichen soll, kann dies bei Gründung in der Satzung aufgenommen werden, so dass das Finanzamt dem nicht zustimmen muss. Eine Änderung nach Gründung bedarf der Zustimmung des Finanzamts. (§ 4a Abs.1 Nr. 2 EStG iVm § 7 Abs. 4 Satz 3 KStG)

Das erste Jahr der Gesellschaft ist vom Tag der Eintragung bis zum Ende des ordentlichen Geschäftsjahres ein Rumpfgeschäftsjahr.

Was ist eine Nachschusspflicht in einem Gesellschaftsvertrag einer GmbH?

Was ist eine Nachschusspflicht lt. GmbHG?

Die Nachschusspflicht ist wie folgt im GmbHG in § 26 geregelt:

(1) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, daß die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von weiteren Einzahlungen (Nachschüssen) beschließen können.
(2) Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältnis der Geschäftsanteile zu erfolgen.
(3) Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrag auf einen bestimmten, nach Verhältnis der Geschäftsanteile festzusetzenden Betrag beschränkt werden.

Eine Nachschusspflicht ist zumeist in der Satzung eine festgelegte oder auszuschließende beschränkte oder unbeschränkte Verpflichtung für Gesellschafter, an ihre Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen zahlenmäßig beschränkte oder unbeschränkte Nachschüsse auf die schon bestehende Einzahlungen (Anteile) zu leisten.

Was ist eine unbeschränkte Nachschusspflicht bei einer GmbH?

Die unbeschränkte Nachschusspflicht ist in § 27 GmbHG geregelt:

(1) 1Ist die Nachschusspflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschusses dadurch zu befreien, dass er innerhalb eines Monats nach der Aufforderung zur Einzahlung den Geschäftsanteil der Gesellschaft zur Befriedigung aus demselben zur Verfügung stellt. 2Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugnis Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittels eingeschriebenen Briefes erklären, dass sie den Geschäftsanteil als zur Verfügung gestellt betrachte.

(2) 1Die Gesellschaft hat den Geschäftsanteil innerhalb eines Monats nach der Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft im Wege öffentlicher Versteigerung verkaufen zu lassen.2Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters zulässig. 3Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses verbleibender Überschuss gebührt dem Gesellschafter.

(3) 1Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, so fällt der Geschäftsanteil der Gesellschaft zu. 2Dieselbe ist befugt, den Anteil für eigene Rechnung zu veräußern.

(4) Im Gesellschaftsvertrag kann die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen auf den Fall beschränkt werden, dass die auf den Geschäftsanteil eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten.

Was ist eine beschränkte Nachschusspflicht bei einer GmbH?

Die beschränkte Nachschusspflicht ist in § 28 GmbHG geregelt:

(1) 1Ist die Nachschusspflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, wenn im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes festgesetzt ist, im Fall verzögerter Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüglichen Vorschriften der §§ 21 bis 23 entsprechende Anwendung. 2Das Gleiche gilt im Fall des § 27 Abs. 4 auch bei unbeschränkter Nachschusspflicht, soweit die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrag festgesetzten Betrag nicht überschreiten.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass die Einforderung von Nachschüssen, auf deren Zahlung die Vorschriften der §§ 21 bis 23 Anwendung finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist.

Was beinhaltet ein Wettbewerbsverbot im Gesellschaftsvertrag einer GmbH?

Für die GmbH ist ein Wettbewerbsverbot gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, dennoch wird Wettbewerbsverbot für den Gesellschafter einer GmbH aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht, d.h. aus der Pflicht, auf die Interessen „seiner“ Gesellschaft Rücksicht zu nehmen, abgeleitet.

Dieses sogenannte gesetzliche Wettbewerbsverbot umfasst alle unternehmerischen Tätigkeiten im Handelszweig der GmbH. Maßgeblich ist der satzungsmäßig festgelegte Unternehmensgegenstand, dessen sachliche und räumliche Reichweite für die Frage der Reichweite des Wettbewerbsverbotes entscheidend ist. Der in der Satzung festgelegte Unternehmensgegenstand ist nach wohl herrschender Ansicht auch dann maßgeblich, wenn die GmbH sich anderweitig betätigt.

Die Schutzvorschriften der §§ 74ff HGB finden hierauf keine Anwendung, da es sich auf Handelsgehilfen fokussiert.

Erlaubt sind Wettbewerbsverbote, soweit sie erforderlich sind, um die verbleibenden Gesellschafter vor einer illoyalen Verwertung der Erfolge der gemeinsamen Arbeit zu schützen. Einem Gesellschafter kann versagt werden, dass er auf die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. der Gesellschafterstellung Aufgaben von solchen Auftraggebern übernehmen darf, die zum Klientel der Gesellschaft gehört haben.

Unzulässig sind Klauseln, die einem ausscheidenden Gesellschafter verbieten im Aufgabenbereich der Gesellschaft Tätigkeiten auszuüben.

Was sind die Regelungen im GmbH Gesellschaftsvertrag zur Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen?

Dürfen GmbH Anteile frei veräußert werden?

Grundsätzlich sind Geschäftsanteile gemäß § 15 GmbHG frei veräußerlich.

(1) Die Geschäftsanteile sind veräußerlich und vererblich.
(2) Erwirbt ein Gesellschafter zu seinem ursprünglichen Geschäftsanteil weitere Geschäftsanteile, so behalten dieselben ihre Selbständigkeit.
(3) Zur Abtretung von Geschäftsanteilen durch Gesellschafter bedarf es eines in notarieller Form geschlossenen Vertrags.
(4) Der notariellen Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines Geschäftsanteils begründet wird. Eine ohne diese Form getroffene Vereinbarung wird jedoch durch den nach Maßgabe des vorigen Absatzes geschlossenen Abtretungsvertrag gültig.
(5) Durch den Gesellschaftsvertrag kann die Abtretung der Geschäftsanteile an weitere Voraussetzungen geknüpft, insbesondere von der Genehmigung der Gesellschaft abhängig gemacht werden.

Welche Regeln zu Veräußerung und Belastung von Geschäftsanteilen können in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden?

Nichtsdestotrotz können in die Satzung Gestaltungen wie
  • Bindung an die Zustimmung der Gesellschaft
  • Bindung an die Zustimmung der Gesellschafter
  • Bindung an die Zustimmung der Gesellschafterversammlung

aufgenommen werden. Durch solche Klauseln sollen unliebsame Dritte in der Gesellschafter verhindert werden.

Als Zusatz zu den satzungsmässigen Beschränkungen werden häufig Vor- und oder Ankaufsrechte vereinbart. Verstösse gegen eine solche Klausel wird mit einem Einzug der Geschäftsanteile sanktioniert.

Welche Regelungen finden sich im Gesellschaftsvertrag der GmbH zu Geschäftsführung und Vertretung?

Wie in vielen anderen Gesellschaften kann die Vertretungsmacht der Geschäftsführer im Außenverhältnis nicht beschränkt werden.

Lediglich im Innenverhältnis kann die Satzung bestimmte Geschäfte von der Zustimmung durch Gesellschafterbeschluss abhängig machen.

Gesetzlich festgelegt ist, dass die Geschäftsführer die Geesllschaft gemeinschaftlich vertreten – siehe § 35 GmbHG:

(1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hat eine Gesellschaft keinen Geschäftsführer (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch die Gesellschafter vertreten.
(2) Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, sind sie alle nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt, es sei denn, dass der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt. Ist der Gesellschaft gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 10 Abs. 2 Satz 2 erfolgen.
(3) Befinden sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaft in der Hand eines Gesellschafters oder daneben in der Hand der Gesellschaft und ist er zugleich deren alleiniger Geschäftsführer, so ist auf seine Rechtsgeschäfte mit der Gesellschaft § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Rechtsgeschäfte zwischen ihm und der von ihm vertretenen Gesellschaft sind, auch wenn er nicht alleiniger Geschäftsführer ist, unverzüglich nach ihrer Vornahme in eine Niederschrift aufzunehmen.
Oftmals ist es in den Gesellschaftsverträgen zu beobachten, dass sich aufgrund der Praktikabilität hiervon abweichende Regelungen finden: Vertretung durch zwei Geschäftsführer, Einzelvertretung)

Welche Aufgaben hat die Gesellschafterversammlung? Welche Regelungen werden in einem GmbH Gesellschaftsvertrag gefasst?

Die Rechte und Pflichten der Gesellschafterversammlung sind in § 45 GmbHG wie folgt niedergeschrieben:
(1) Die Rechte, welche den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft, insbesondere in bezug auf die Führung der Geschäfte zustehen, sowie die Ausübung derselben bestimmen sich, soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, nach dem Gesellschaftsvertrag.
(2) In Ermangelung besonderer Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags finden die Vorschriften der §§ 46 bis 51 Anwendung.
Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung können in der Satzung erweitert oder eingeschränkt werden.
Grundsätzlich ist jeder Geschäftsführer, unabhängig davon, wie die Regelungen sind, einzeln zur Einberufung der Gesellschafterversammlung berechtigt.
Einberufen wird die Gesellschafterversammlung mittels eingeschriebenem Brief (§ 51 GmbHG) mit einer recht kurzen gesetzlichen Ladungsfrist von einer Woche.

Welche Regelungen sind im GmbH Gesellschaftervertrag zu Jahresabschluss und Gewinnverwendung oftmals niedergeschrieben?

In § 264 HGB sind die Geschäftsführer zur Aufstellung eines Jahresabschlusses, bestehend auf
  • Bilanz (§ 266 HGB)
  • Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB) und
  • Anhang (§ 284ff HGB)

verpflichtet.

Sofern die GmbH mindestens mittelgroß ist, muss der Jahresabschluss um einen Lagebericht ergänzt werden.

Was ist die Aufstellungsfrist für den Jahresabschluss im GmbH Gesellschaftsvertrag?

„Aufstellung“ des Jahresabschlusses bedeutet, dass die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung und der Anhang erstellt werden. Dies setzt die Erledigung der Abschlussarbeiten voraus. Bei dem aufgestellten Jahresabschluss darf es sich nicht nur um einen Entwurf handeln; aufgestellt ist der Jahresabschluss erst, wenn eine aus der Sicht des Zeitpunkts der Aufstellung des Jahresabschlusses endgültige Bilanz, eine endgültige Gewinn- und Verlustrechnung und ein endgültiger Anhang erstellt worden sind. Entsprechendes gilt für die Aufstellung des Lageberichts. Nach der Aufstellung ist der Jahresabschluss von den zu seiner Aufstellung verpflichteten Personen zu unterzeichnen (§ 245 HGB).

Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen; für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich die Aufstellungsfrist auf 6 Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB). Diese Aufstellungsfrist ist zwingend, sie kann durch die Satzung weder verlängert noch verkürzt werden.Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind bei großen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften in den ersten 3 Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen; für kleine Kapitalgesellschaften verlängert sich die Aufstellungsfrist auf 6 Monate, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht (§ 264 Abs. 1 Sätze 3 und 4 HGB). Diese Aufstellungsfrist ist zwingend, sie kann durch die Satzung weder verlängert noch verkürzt werden.

Was ist mit der Ergebnisverwendung im Gesellschaftsvertrag der GmbH gemeint?

Nach dem in § 29 Abs. 1 Satz 1 GmbHG vorgesehenen Normalfall haben die Gesellschafter einer GmbH Anspruch auf den Jahresüberschuss. Der Jahresüberschuss ergibt sich aus der GuV bzw. aus der korrespondierenden Position in der Bilanz.

(1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.

(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.

(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.