Gewinnausschüttung bei GmbH

Wie erfolgt eine Gewinnausschüttung bei einer GmbH? Welche Grenzen gibt es bei Gewinnausschüttungen?

Was versteht man unter einer Gewinnausschüttung bei einer GmbH?

Als Gewinnausschüttung wird die Auszahlung von Gewinnanteilen bezeichnet. Je nach Gesellschaftsform haben sich unterschiedliche Begriffe und Verfahren etabliert. So erfolgt die Gewinnausschüttung bei Personengesellschaften im Wege der Gewinn- und Verlustbeteiligung, während bei Aktiengesellschaften oder einer GmbH die Gewinne als Dividende verteilt werden. Bei Genossenschaften spricht man von Kapitaldividende oder Rückvergütung.

Welche Regelungen zu Gewinnausschüttungen gibt es im GmbH-Gesetz?

Den Gesellschaftern einer GmbH steht ein Anspruch auf den Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dann zu, wenn nicht nach dem Gesetz oder dem Inhalt des Gesellschaftsvertrags die Ausschüttung ausgeschlossen ist. Das Stammkapital darf jedoch nicht ausgezahlt werden (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).

§ 29 GmbHG sagt das folgende:

1) Die Gesellschafter haben Anspruch auf den Jahresüberschuß zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, soweit der sich ergebende Betrag nicht nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag, durch Beschluß nach Absatz 2 oder als zusätzlicher Aufwand auf Grund des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses von der Verteilung unter die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Wird die Bilanz unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufgestellt oder werden Rücklagen aufgelöst, so haben die Gesellschafter abweichend von Satz 1 Anspruch auf den Bilanzgewinn.
(2) Im Beschluß über die Verwendung des Ergebnisses können die Gesellschafter, wenn der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt, Beträge in Gewinnrücklagen einstellen oder als Gewinn vortragen.
(3) Die Verteilung erfolgt nach Verhältnis der Geschäftsanteile. Im Gesellschaftsvertrag kann ein anderer Maßstab der Verteilung festgesetzt werden.
(4) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 und abweichender Gewinnverteilungsabreden nach Absatz 3 Satz 2 können die Geschäftsführer mit Zustimmung des Aufsichtsrats oder der Gesellschafter den Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen bei Vermögensgegenständen des Anlage- und Umlaufvermögens in andere Gewinnrücklagen einstellen. Der Betrag dieser Rücklagen ist in der Bilanz gesondert auszuweisen; er kann auch im Anhang angegeben werden.

Vom Gesetz wird nicht gefordert, den gesamten Jahresüberschuss oder Bilanzgewinn auszuschütten. Es ist auch zulässig, nur einen Teil davon auszuschütten oder die Ausschüttung vollständig zu unterlassen und den Gewinn vorzutragen oder in eine Gewinnrücklage einzustellen.

Beschlossen wird nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht der Gesellschaftsvertrag eine höhere Zustimmungsquote vorsieht. (§ 47 GmbHG)

Um den Gewinnausschüttungsbeschluss fassen zu können, muss der Jahresabschluss vorliegen und festgestellt worden sein. Der Jahresabschluss muss außerdem einen ausschüttungsfähigen Betrag ausweisen, also entweder einen positiven Saldo aus den Positionen Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag zzgl. Gewinnvortrag/Verlustvortrag oder alternativ einen Bilanzgewinn.

Was ist eine Vorabausschüttung bei einer GmbH? Was ist eine disquotale Gewinnausschüttung?

Als Vorabausschüttungen gelten Ausschüttungen einer GmbH, die nicht den Gewinnvortrag oder den Bilanzgewinn der früheren Geschäftsjahre betreffen. Diese werden vielmehr im Hinblick auf die Gewinnerwartung für das laufende Geschäftsjahr vorgenommen. Die Vorabausschüttung ist nicht im GmbHG geregelt, aber allgemein anerkannt.

Die Gewinnausschüttungen werden grundsätzlich nach dem Beteiligungsverhältnis vorgenommen. Soweit allerdings der Gesellschaftsvertrag einen anderen Maßstab für die Verteilung festlegt, ist diesem zu folgen. Eine solche Ausschüttung wird als inkongruente oder disquotale Ausschüttung bezeichnet.

Was sind Grenzen für eine Gewinnausschüttung? Welche Ausschüttungen sind nicht erlaubt?

Ausschüttungssperre bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das weniger als EUR 25.000 beträgt, firmiert nicht als GmbH, sondern als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt) (§ 5a Abs. 1 GmbHG). Diese Gesellschaft ist verpflichtet, eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen ist. Die Rücklage darf nicht für Gewinnausschüttungen verwendet werden.

Ausschüttungssperre aufgrund § 268 HGB

Gewinne dürfen nur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags mindestens den nachfolgend geschilderten Werten entsprechen (§ 268 Abs. 8 HGB).

Für folgende Sachverhalte existiert eine Ausschüttungssperre:

  •  selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens.
  • aktive latente Steuern unter bestimmten Voraussetzungen
  • Plan- bzw. Deckungsvermögen abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern

Wie hoch ist die Ausschüttungssperre?

  • Bilanzwert der selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens abzüglich der dafür bilanzierten passiven latenten Steuern.
  • Aktivwert der bilanzierten latenten Steuern abzüglich des passivierten Werts für diese bzw. der bilanzierte aktive Saldo im Falle eines Nettoausweises.
  • Bilanzwert des Plan- bzw. Deckungsvermögens abzüglich der dafür gebildeten passiven Steuern und abzüglich der Anschaffungskosten des Plan- bzw. Deckungsvermögens.

Verpflichtung aufgrund Gesellschaftsvertrag

Ein Gewinnausschüttungsbeschluss hat neben den gesetzlichen Beschränkungen auch diejenigen des Gesellschaftsvertrags zu beachten. Nicht selten sehen diese vertraglichen Beschränkungen eine zwingende Gewinnthesaurierung vor, so dass insoweit Ausschüttungen nicht erfolgen dürfen.

In welcher Höhe die Beschränkung vereinbart wird, ist von den Gesellschaftern beim Abschluss (oder der Änderung) des Gesellschaftsvertrags festzulegen; es gilt hierbei die Vertragsfreiheit.

Welche Steuern hat die GmbH auf Gewinnausschüttungen einzubehalten?

Die GmbH hat für Gewinnausschüttungen einzubehalten und abzuführen:

  • 25 % Kapitalertragsteuer,
  • den Solidaritätszuschlag darauf (5,5 % der Kapitalertragsteuer) und
  • ggf. die Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer)

Die Steuer entsteht im Zeitpunkt der Ausschüttung und muss auch taggleich angemeldet und an das Finanzamt abgeführt werden.