GmbH Anteil: Wie wird dieser im Privatvermögen und Betriebsvermögen besteuert?

Wie erfolgt die steuerliche Behandlung von einem GmbH Anteil? Wie ist die Besteuerung im Privat- und Betriebsvermögen?

Insbesondere von der steuerlichen Sphäre – also ob die GmbH Anteile im Privatvermögen oder im Betriebsvermögen gehalten werden – ist abhängig, wie die Besteuerung der GmbH Anteile erfolgt.

Wie erfolgt die laufende Besteuerung der GmbH Anteile?

Privatvermögen: Laufende Besteuerung der GmbH Anteile

Besteuerung der Dividenden mit Abgeltungssteuer

Sofern der Gesellschafter der GmbH unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, werden die Einnahmen aus dem Geschäftsanteil als Dividenden und somit als Einkünfte aus Kapitalvermögen klassifiziert. Sofern die Ausschüttungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 KStG) erfolgen, handelt es sich nicht um Kapitaleinkünfte, sondern um Rückzahlung von Anschaffungskosten.

Die Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen grundsätzlich und unabhängig von dem individuellen Steuersatz der Abgeltungssteuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag. (§ 32d Abs. 1 Satz 1 EStG). Anrechenbare ausländische Steuern werden hiervon abgezogen. Die Anrechnung ausländischer Steuern, die unter das Abgeltungsteuersystem fallen, ergibt sich aus § 32d Abs. 5 EStG. Durch den Kapitalertragsteuerabzug ist die Einkommensteuer grds. abgegolten; eine Einkommensteuerveranlagung ist nicht erforderlich (§ 43 Abs. 5 EStG). Wurde kein Steuerabzug vorgenommen, wird die Einkommensteuer mit dem besonderen Steuersatz in der Veranlagung festgesetzt – es besteht eine Erklärungspflicht (§ 32d Abs. 3 EStG).

Für Erträge, die dem Steuerabzug unterlegen haben, kann eine Einkommensteuerveranlagung mit dem besonderen Steuersatz beantragt werden (§ 32d Abs. 4 EStG). Hierdurch können Tatbestände, die beim Abzug nicht berücksichtigt wurden (bzw. werden konnten), nachträglich geltend gemacht werden. Weiterhin kann auf Antrag eine Günstigerprüfung erfolgen (§ 32d Abs. 6 EStG), d. h., es wird überprüft, ob sich bei Einbeziehung der Kapitalerträge in die tarifliche Einkommensteuer ein günstigeres Ergebnis für den Anleger ergibt.

Besteuerung der Dividenden mit Steuertarif (Veranlagungsoption)

Ist die tarifliche Einkommensteuer auf alle Einkünfte niedriger als der Fixsteuersatz auf die Kapitalerträge zzgl. der tariflichen Einkommensteuer auf die restlichen Kapitalerträge, wird auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer angesetzt (Günstigerprüfung).

In § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gibt es eine Option zur Anwendung der tariflichen Einkommensteuer, wenn eine Beteiligungshöhe von mindestens

  • 25 % oder
  • 1 % in Kombination mit einer beruflichen Tätigkeit

vorliegt. Der einmal gestellte Antrag gilt für fünf Veranlagungszeiträume als gestellt. Hierbei findet das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG keine Anwendung. Wurde die Beteiligung veräußert und die Option ausgeübt, gelten die Voraussetzungen des § 32d EStG letztmalig für das Auflösungsjahr als erfüllt und sinkt die Beteiligung unter die Grenzen, ist ein Werbungskostenabzug ausgeschlossen.

Sparer-Pauschbetrag bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist ab dem VZ 2009 als Werbungskosten ein Betrag von EUR 801 abzuziehen (SparerPauschbetrag). Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer SparerPauschbetrag von EUR 1 602 gewährt (§ 20 Abs. 9 Satz 1, 2 EStG). Der SparerPauschbetrag steht unbeschränkt und beschränkt steuerpflichtigen Personen zu. Der SparerPauschbetrag darf bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht zu negativen Einkünften führen oder diese erhöhen.

Betriebsvermögen: Laufende Besteuerung der GmbH Anteile

Sofern die Anteile im Betriebsvermögen bei einem Einzelunternehmen, einer Personengesellschaft oder einer Körperschaft gehalten werden, wird die bei einer Ausschüttung einbehaltene Kapitalertragsteuer im Grundsatz auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer angerechnet wird.

GmbH Anteile in einer Mitunternehmerschaft oder Einzelunternehmen

Sofern sich die Anteile in einem Einzelunternehmen oder einer Mitunternehmerschaft befinden, werden die Einnahmen aus Kapitalvermögen umklassifiziert in Einnahmen im Rahmen des Gewerbebetriebs. Die Dividenden sind bei Gewinnverwendungsbeschluss durch die Gesellschafterversammlung der GmbH zu aktivieren. Die Dividenden sind zu 40 % steuerfrei und werden nur mit 60 % der Dividende als Bemessungsgrundlage besteuert.

Betriebsausgaben können zu 60 % steuermindernd berücksichtigt werden, so dass eine Hinzurechnung von 40 % der handelsrechtlich gebuchten und im Zusammenhang mit der Ausschüttung stehenden Aufwendungen vorgenommen werden muss. Unabhängig davon ist gem. § 43 Abs. 1 Satz 3 EStG weiterhin ein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen.

GmbH Anteile in einer Körperschaft

Dividenden bleiben aufgrund von § 8b KStG bei einer Körperschaft zunächst außer Ansatz.

In der Gewinnermittlung wird die Ausschüttung lt. Gewinnverteilungsbeschluss vor Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags als Ertrag erfasst. Entsprechend muss dieser Betrag außerhalb der Bilanz bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens wieder abgezogen und damit steuerfrei gestellt werden. Kapitalertragsteuer ist dennoch einzubehalten; sie kann im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung in voller Höhe angerechnet werden.

Allerdings werden in einer Nebenrechnung gemäß § 8b Abs. 5 KStG jedoch 5 % der Dividende als nicht abziehbare Betriebsausgabe gewinnerhöhend hinzugerechnet. Zu beachten ist jedoch, dass das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG wegen der Pauschalierung der nichtabzugsfähigen Betriebsausgaben keine Anwendung findet (§ 8b Abs 5 Satz 2 KStG), d.h. tatsächliche Betriebsausgaben (v.a. Finanzierungskosten) sind in vollem Umfang abzugsfähig.

Wie erfolgt die Besteuerung bei einer Veräußerung der GmbH Anteile?

Privatvermögen: Wie wird die Veräußerung eines GmbH Anteils besteuert?

Grundsatz der Besteuerung

Sofern sich die GmbH Anteile im Privatvermögen befinden, so gehört ein Veräußerungsgewinn zu den Einkünften aus Kapitalvermögen und unterliegt unabhängig der Haltedauer der Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % plus Soli.

Dabei ist der Veräußerungsgewinn der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen sowie den Anschaffungskosten.

Leider können Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

Veräußerung von GmbH Anteilen i.S.d. § 17 EStG

Nach § 17 EStG werden die Einkünfte aus der Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften derivativ als Einkünfte aus Gewerbebetrieb i. S. des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfasst, wenn der Anteilseigner innerhalb der letzten fünf Jahre unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % am Kapital der Gesellschaft beteiligt war.

Eine Veräußerung i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG ist die entgeltliche Übertragung des rechtlichen oder zumindest des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 Abs. 2 Nr. 1 AO) an einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG auf einen anderen Rechtsträger.

Der Veräußerungsgewinn aus § 17 EStG ergibt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich der Veräußerungskosten und der Anschaffungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG). Bei Verkäufen sind 40 % des Veräußerungspreises nach § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG steuerfrei bzw. 60 % steuerpflichtig. Nach § 3c Abs. 2 EStG können nur 60 % der Anschaffungs- und Veräußerungskosten abgezogen werden. Zur Anwendung des Teileinkünfteverfahrens in der steuerlichen Gewinnermittlung nimmt das BMF-Schreiben vom 8.11.2010 (BStBl I 2010, 1292) Stellung.

Der Veräußerungsgewinn entsteht im Zeitpunkt der Veräußerung, unabhängig davon, dass der Kaufpreis gestundet wird.

Nach § 17 Abs. 3 EStG wird ein Freibetrag gewährt. Der Veräußerungsgewinn wird zur ESt nur herangezogen, soweit er den Teil von EUR 9 060 übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von EUR 36 100 übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

Werden somit 100 % des Stammkapitals veräußert, beträgt der Freibetrag EUR 9 060. Wird nur ein Teil veräußert, z.B. 50 % des Stammkapitals, beträgt der Freibetrag entsprechend den veräußerten Anteilen 50 % von EUR 9 060 EUR 4 530. Werden z.B. 50 % eines 30 %igen Anteils veräußert, beträgt der Freibetrag 15 % von EUR 9 060  EUR 1 359.

Veräußert der Stpfl. im selben Veranlagungszeitraum Anteile verschiedener Kapitalgesellschaften, so ist der Freibetrag für jede Veräußerung und die verschiedenen Gewinne gesondert zu gewähren. Veräußert der Stpfl. im selben Veranlagungszeitraum mehrmals Anteile derselben Kapitalgesellschaft, werden die Veräußerungen zusammengerechnet.

Betriebsvermögen: Wie wird die Veräußerung eines GmbH Anteils besteuert?

Befindet sich der Anteil in einem Einzelunternehmen oder einer Mitunternehmerschaft, werden Veräußerungsgewinne unabhängig von der Höhe und Dauer der Beteiligung einer Besteuerung unterworfen. Die Gewinne unterliegen dem Teileinkünfteverfahren ohne Freibeträge.

Sofern die Anteile durch eine Körperschaft gehalten werden, tritt nach § 8b Abs. 2 KStG keine Besteuerung (ähnlich Dividenden) ein. Allerdings werden 5 % des Veräußerungsgewinns als fiktive nicht abziehbare, gewinnerhöhende Betriebsausgaben angesetzt.