GmbH Gesellschafter: Was ist das Informationsrecht?

Was ist das Informationsrecht des GmbH Gesellschafter und was ist Inhalt und Umfang?

Wo ist das Informationsrecht des GmbH Gesellschafter definiert?

Das Recht auf Auskunft und Einsicht (Informationsrecht) ist in § 51a GmbHG definiert:

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.
(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, daß der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.
(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Das Informationsrecht existiert um es dem Gesellschafter zu ermöglichen, seine mitgliedschaftlichen Teilhaberechte auszuüben.
Das Recht dient somit in erster Linie dem Gesellschafter und nicht der Gesellschaft
Im Gegensatz zu der Aktiengesellschaft sind GmbH Geschäftsführer nicht verpflichtet von sich aus den Gesellschaftern Bericht zu erstatten.

Gibt es bestimmte Voraussetzungen bei dem Informationsrecht des GmbH Gesellschafter?

Unabhängig von der Höhe des Geschäftsanteils und der sonstigen Gesellschafterrechte kann der Gesellschafter sein Informationsrecht wahrnehmen.
Dabei beginnt das Informationsrecht mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrags, also dem Beginn der Vor-GmbH und endet mit dem Ausscheiden des Gesellschafters aus der GmbH.

Was ist Gegenstand des Informationsrecht des GmbH Gesellschafter?

Das Informationsrecht kann in ein Auskunfts- und ein Einsichtrecht unterteilt werden.

Was ist das Auskunftsrecht des Gesellschafters?

Das Auskunftsrecht des GmbH Gesellschafter bezieht sich auf alle Angelegenheiten der Gesellschaft und ist weit auszulegen.
Dabei umfasst es alles, was mit der Gesellschaft, der Tätigkeit und der Beteiligung des Gesellschafters zusammenhängt:

Was ist das Einsichtsrecht des GmbH Gesellschafter?

Das Einsichtsrecht unter dem Informationsrecht fokussiert auf die Bücher und Schriften der GmbH. Bücher sind Handelsbücher i.S.d. § 238 HGB, Schriften sind die in § 257 Abs. 1 HGB genannten aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.

Handelsbücher umfassen alle Unterlagen, die ein Kaufmann nach §§ 238 und 239 Handelsgesetzbuch (HGB) zu erstellen, zu führen und nachzuweisen hat. Er hat in seinen Büchern die Handelsgeschäfte bzw. Geschäftsvorfälle dazustellen und die Lage des Vermögens ersichtlich zu machen. Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung(GoB) gelten als Anforderungen:
  • Buchungen in einer lebenden Sprache,
  • formelle und materielle Richtigkeit, Klarheit und Nachprüfbarkeit der Belege,
  • Chronologische Nachweisführung mit Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege,
  • zeitnahe Buchungen, wobei tägliche Eintragungen nur noch für die Kassenführung gefordert werden.
  • bei Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen,
  • eine erfolgte Eintragung darf nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist,
  • erforderliche Aufzeichnungen können in geordneter Ablage von Belegen bestehen oder auch auf Datenträgern geführt werden, soweit die Form den GoB entspricht und die Daten während der Aufbewahrungsfrist auch verfügbar sind oder jederzeit in angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Die Führung der Aufzeichnungen zu den Geschäftsvorfällen im Unternehmen auf Datenträgern sieht auch § 146 Abs. 5 in der Abgabenordnung (AO) vor. Hierfür lassen sich jedoch spezielle Standards und technische Vorgaben für die Datenträger aufgrund der schnell fortschreitenden Technikentwicklung nicht eindeutig festlegen.

Unterlagen gemäß § 257 HGB sind z.B. Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse; Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen regelt § 147 AO. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen nach § 257 Abs. 4 HGB im Grundsatz 10 Jahre, für empfangene und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe hingegen lediglich 6 Jahre. Handelsbriefe sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen (§ 257 Abs. 2 HGB). Dazu zählen z.B. Angebote, Aufträge bzw. Bestellungen und Auftragsbestätigungen. Handelsbriefe können als Brief, Fax oder auch e-mail vorliegen. Rechnungen und Zahlungsbelege hingegen stellen Buchungsbelege dar und sind nach § 257 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 HGB 10 Jahre aufzubewahren.

Gibt es Grenzen bei dem Informationsrecht des GmbH Gesellschafters?

Das gesetzlich normierte Informationsrecht hat Grenzung dergestalt, wenn es gesellschaftsfremd bzw. gesellschaftsschädlich ausgeübt wird.

Als entsprechende Beispiele wären die Nutzung für private Zwecke oder die Weitergabe der Informationen an Konkurrenzunternehmen zu nennen.

Sofern die Geschäftsführer dem Informationsanliegen des Gesellschafters nicht nachkommen wollen, muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, bei der informationsanfragende Gesellschafter keine Stimmrechte hat.