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ToggleWas ist das Informationsrecht des GmbH Gesellschafter und was ist Inhalt und Umfang?
Wo ist das Informationsrecht des GmbH Gesellschafter definiert?
Das Recht auf Auskunft und Einsicht (Informationsrecht) ist in § 51a GmbHG definiert:
Gibt es bestimmte Voraussetzungen bei dem Informationsrecht des GmbH Gesellschafter?
Was ist Gegenstand des Informationsrecht des GmbH Gesellschafter?
Was ist das Auskunftsrecht des Gesellschafters?
- Angelegenheiten der Unternehmensführung
- wesentliche Tatsachen der Gewinnverwendung und Gewinnermittlung
- Geschäftsführerbezüge
- Gewährung von Darlehen und Bürgschaften
- steuerliche Angelegenheiten
- Zahlungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
- Geschäfte mit verbundenen Unternehmen sowie Beteiligungsunternehmen
Was ist das Einsichtsrecht des GmbH Gesellschafter?
Das Einsichtsrecht unter dem Informationsrecht fokussiert auf die Bücher und Schriften der GmbH. Bücher sind Handelsbücher i.S.d. § 238 HGB, Schriften sind die in § 257 Abs. 1 HGB genannten aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
- Buchungen in einer lebenden Sprache,
- formelle und materielle Richtigkeit, Klarheit und Nachprüfbarkeit der Belege,
- Chronologische Nachweisführung mit Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege,
- zeitnahe Buchungen, wobei tägliche Eintragungen nur noch für die Kassenführung gefordert werden.
- bei Verwendung von Abkürzungen, Ziffern, Buchstaben und Symbolen muss im Einzelfall deren Bedeutung eindeutig festliegen,
- eine erfolgte Eintragung darf nicht in der Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist,
- erforderliche Aufzeichnungen können in geordneter Ablage von Belegen bestehen oder auch auf Datenträgern geführt werden, soweit die Form den GoB entspricht und die Daten während der Aufbewahrungsfrist auch verfügbar sind oder jederzeit in angemessener Zeit lesbar gemacht werden können.
Unterlagen gemäß § 257 HGB sind z.B. Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse; Steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen regelt § 147 AO. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen betragen nach § 257 Abs. 4 HGB im Grundsatz 10 Jahre, für empfangene und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe hingegen lediglich 6 Jahre. Handelsbriefe sind Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen (§ 257 Abs. 2 HGB). Dazu zählen z.B. Angebote, Aufträge bzw. Bestellungen und Auftragsbestätigungen. Handelsbriefe können als Brief, Fax oder auch e-mail vorliegen. Rechnungen und Zahlungsbelege hingegen stellen Buchungsbelege dar und sind nach § 257 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 HGB 10 Jahre aufzubewahren.
Gibt es Grenzen bei dem Informationsrecht des GmbH Gesellschafters?
Das gesetzlich normierte Informationsrecht hat Grenzung dergestalt, wenn es gesellschaftsfremd bzw. gesellschaftsschädlich ausgeübt wird.
Als entsprechende Beispiele wären die Nutzung für private Zwecke oder die Weitergabe der Informationen an Konkurrenzunternehmen zu nennen.
Sofern die Geschäftsführer dem Informationsanliegen des Gesellschafters nicht nachkommen wollen, muss unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einberufen werden, bei der informationsanfragende Gesellschafter keine Stimmrechte hat.