Kapitalgesellschaften: Was sind die Eigenschaften von GmbH & AG?

Was sind Kapitalgesellschaften? Was sind die Eigenschaften von GmbH, UG haftungsbeschränkt und Aktiengesellschaft?

Was sind Kapitalgesellschaften?

Kapitalgesellschaften sind juristische Personen des privaten Rechts mit eigener Rechtsfähigkeit. Die am häufigsten Rechtsformen der Kapitalgesellschaft sind die GmbH, die AG sowie die KGaA.

Für Kapitalgesellschaften gelten spezielle handelsrechtliche Vorschriften, die insbesondere die Aufbringung des Kapitals und dessen Erhalt gesetzlich normieren. Steuerrechtlich bestehen ebenfalls besondere Vorschriften, von denen andere Rechtsformen, wie z. B. Personengesellschaften, nicht betroffen sind. Diese sind insbesondere im Körperschaftsteuergesetz geregelt.

Im Gegensatz zu Personengesellschaften steht die kapitalmäßige Beteiligung der Gesellschafter im Vordergrund, nicht deren „Persönlichkeit“. Eine Beteiligung ohne Kapitaleinlage ist nicht möglich, eine persönliche Mitarbeit der Gesellschafter nicht erforderlich. Das Zurücktreten persönlicher Gesichtspunkte wird begünstigt durch die der Kapitalgesellschaft eigene Rechtsform der juristischen Person. Die Anteile der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sind regelmäßig übertragbar, ohne dass hierdurch der Bestand der Kapitalgesellschaft beeinflusst wird. Die Willensbildung (Beschlussfassung) erfolgt i.d.R. nach dem Verhältnis der Kapitalbeteiligung. Das persönliche Vermögen der Gesellschafter haftet nicht für die Schulden der Gesellschaft.

Erläuterung der einzelnen Unternehmensformen

GmbH – die am häufigsten gewählte Rechtsform im Mittelstand

Die GmbH ist eine juristische Person, an der sich andere juristische oder natürliche Personen oder Personengesellschaften mit einer Kapitaleinlage (Stammeinlage) beteiligen, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der GmbH zu haften. Die GmbH gilt als Handelsgesellschaft i.S.d. HGB. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Vermögen der GmbH, nicht das Vermögen der Gesellschafter. Die GmbH hat selbstständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben und vor Gericht klagen und verklagt werden.

Die rechtlichen Grundlagen der GmbH sind im GmbHG geregelt. Die gesetzlich festgelegte bei Gründung zu erbringende Kapitaleinlage (Mindest-Stammkapital) muss wenigstens 25 000 € erreichen (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Das GmbHG bestimmt als Stammkapital der Gesellschaft eine gesellschaftsvertraglich zu bestimmende Größe in Euro, welche die Gesamthöhe aller zu erbringenden Gesellschaftereinlagen bezeichnet und zugleich rechnerisch die Grenze bezeichnet, unterhalb der das Gesellschaftsvermögen durch Leistungen an die Gesellschafter nicht geschmälert werden darf. Die Festsetzung des Stammkapitals erfolgt im Gesellschaftsvertrag; die Gesellschafter sind in der Bestimmung der Höhe des Stammkapitals (ab dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbetrag) frei (das Stammkapital ist insbesondere nicht an den Geschäftsumfang geknüpft). Jeder Gesellschafter einer GmbH muss eine Stammeinlage übernehmen. Die Vorschriften über die Bildung von Stammkapital (§ 5 GmbHG) sind zwingend. Verstöße führen zur Nichtigkeit der Stammeinlagefestsetzung und zu Eintragungshindernissen. Die Gesellschafter können mehrere Stammeinlagen übernehmen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 GmbHG i.d.F. des MoMiG); die Nennbetragshöhe des übernommenen Stammkapitals kann frei bestimmt (mindestens 1 €) werden (beides ist im Gesellschaftsvertrag ausdrücklich anzugeben, § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG i.d.F. des MoMiG). Die Einlage auf das Stammkapital kann in Geld (Bargründung) oder Sachwerten (Sachgründung) erbracht werden. Die Sacheinlagen sind vor Anmeldung der GmbH zur Eintragung in das Handelsregister zur freien Verfügung des Geschäftsführers zu übertragen. Werden Geldeinlagen erbracht, sind vor Anmeldung der Eintragung ein Viertel der Stammeinlage (mindestens jedoch insgesamt 12 500 €) einzuzahlen (§ 7 Abs. 2 GmbHG). Die Sachgründung ist in rechtlicher, zeitlicher und finanzieller Hinsicht wesentlich aufwendiger als eine Bargründung. Aus diesem Grund wird in der Praxis häufig die Kapitalgesellschaft durch Bargründung errichtet und zeitnah die von Anfang an geplante Sacheinlage getätigt gegen Rückerstattung der geleisteten Bareinlage oder Verrechnung mit der noch ausstehenden Bareinlageverpflichtung (sog. verschleierte Sachgründung). Die verschleierte Sachgründung ist wegen Verstoßes gegen § 5 Abs. 4 GmbHG handelsrechtlich unwirksam. Allerdings bleiben die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung wirksam und der Wert der verdeckt eingelegten Vermögensgegenstände wird auf die unverändert bestehende Bareinlageverpflichtung angerechnet (§ 19 Abs. 4 GmbHG i.d.F. des MoMiG).

Die GmbH erlangt ihre Rechtsfähigkeit durch Eintragung im Handelsregister.

Die GmbH kann gemäß § 1 GmbHG zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden. Ihr Gegenstand muss folglich nicht zwingend der Betrieb eines Unternehmens sein, sondern kann auch in der Vermögensverwaltung oder sonstigen Zwecken, z. B. gemeinnütziger oder ideeller Art, bestehen. Unabhängig vom Gesellschaftszweck ist die GmbH nach § 13 GmbHG juristische Person und Handelsgesellschaft i. S. d. § 6 Abs. 1 HGB. Als Handelsgesellschaft ist die GmbH folglich kraft Rechtsform Kaufmann (Formkaufmann nach § 6 Abs. 2 HGB).

Die Geschäftsanteile an einer GmbH sind veräußerlich (Übertragung bedarf eines in notarieller Form abgeschlossenen Vertrags) und vererblich.

Die körperschaftliche Grundstruktur und juristische Persönlichkeit der GmbH lässt eine Einmann-Gesellschaft zu (d.h. das gesamte Stammkapital wird von einer Person gehalten).

Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – die deutsche Limited

Die Bundesregierung hat das GmbH-Recht umfassend reformiert. Zu diesem Zweck ist das GmbHG durch ein »Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)« vom 23.10.2008 umfassend geändert worden . Die geänderte Fassung des GmbHG gilt ab dem 1.11.2008. Die Neuregelungen sollen bezwecken, dass das Recht einfacher und transparenter wird und die Gesellschaftsform der GmbH konkurrenzfähiger gegenüber internationalen (Billig-)Rechtsformen (wie z.B. der britischen Limited) ausgestaltet wird.

Es ist eine sog. haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (kurz: UG (haftungsbeschränkt)) eingeführt worden (§ 5a GmbHG; auch »Mini-GmbH« genannt). Die UG kann mit einem Stammkapital unter dem gesetzlichen Mindestkapital (mindestens 1 €), das im Zeitpunkt der Anmeldung vollständig in bar einzuzahlen ist, gegründet werden (Sachgründungen sind im Gegensatz zur »klassischen« GmbH unzulässig). Bei der UG handelt es sich um eine Variante der GmbH und nicht um eine eigene Rechtsform.

Die Gründung der UG (haftungsbeschränkt) gestaltet sich grundsätzlich wie bei einer normalen GmbH. Auch das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages wurde beibehalten. Allerdings sieht § 5a GmbHG einige Besonderheiten vor, die bei der Gründung der Unternehmergesellschaft zu beachten sind.

Anders als bei der normalen GmbH kann die UG (haftungsbeschränkt) ohne Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststammkapitals von 25.000 EUR (§ 5 Abs. 1 GmbHG) gegründet werden. Als Stammkapital der UG (haftungsbeschränkt) kann jeder volle Eurobetrag zwischen 1 EUR und 24.999 EUR gewählt werden.

Das von den Gründern frei gewählte Stammkapital muss bei der Gründung in voller Höhe eingezahlt werden, andernfalls darf die Gesellschaft nicht zum Handelsregister angemeldet werden (§ 5a Abs. 2 GmbHG). Ebenso ist nach § 5a Abs. 2 GmbHG die Erbringung von Sacheinlagen bei der Gründung oder bei einer späteren Kapitalerhöhung unzulässig.

Die UG (haftungsbeschränkt) kann nur im Wege der Neugründung entstehen (s. Gesetzeswortlaut „gegründet“ in § 5a Abs. 1 GmbHG). Die Umwandlung einer bestehenden GmbH bzw. sonstigen Kapital- oder Personengesellschaft in eine UG (haftungsbeschränkt) nach dem UmwG ist ausgeschlossen, da eine Umwandlung gegen das Sachgründungsverbot des § 5a Abs. 2 GmbHG verstoßen würde.

Die Firma der Gesellschaft muss zwingend den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten. Eine Abkürzung des Zusatzes „haftungsbeschränkt“ (z.B. „UG hb“ oder „UG mbH“) ist unzulässig. Mit der vollständig ausgeschriebenen Bezeichnung der Haftungsbeschränkung soll das Publikum darauf hingewiesen werden, dass es sich um eine Gesellschaft handelt, die unter Umständen mit einem sehr geringen Gründungskapital ausgestattet ist. Hält sich die Gesellschaft nicht an diese Vorgabe, so kann es zu einer unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung kommen.

Eigenschaften einer Aktiengesellschaft

Die AG kann durch einen oder mehrere Gesellschafter gegründet werden. Gesellschafter können inländische wie auch ausländische natürliche und juristische Personen sein. Daneben kommen auch Personenhandels- oder BGB-Gesellschaften als Gesellschafter in Betracht. Die Gründung kann sowohl als Bar- als auch als Sachgründung erfolgen. Sachübernahmen müssen in der Satzung detailliert festgesetzt werden .

Die Satzung der AG muss in notariell beurkundeter Form festgestellt werden . Im Anschluss an die Feststellung der Satzung bestellen die Gründer den ersten Aufsichtsrat sowie den Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr. Auch dies hat in notarieller Form zu erfolgen . Nachdem der Aufsichtsrat bestellt worden ist, tritt er zusammen und bestellt den ersten Vorstand der AG . Die Gründer haben einen schriftlichen Bericht über die Gründung anzufertigen. Dieser Bericht enthält die für die AG wesentlichen Umstände wie z. B. die Höhe des Grundkapitals, die Wahl der ersten Organe, etc. Der Vorstand und der Aufsichtsrat prüfen sodann abschließend den Vorgang der Gründung . In besonderen Fällen hat diese Prüfung durch einen externen Prüfer bzw. den beurkundenden Notar zu erfolgen. Die Gründer der AG haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben, die sie zum Zwecke der Gründung gemacht haben.

Die Anmeldung der AG zum Handelsregister erfolgt durch alle Gründer, alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in notarieller Form . Das Handelsregister prüft, ob die AG ordnungsgemäß errichtet und angemeldet ist. Sofern das Handelsregister keine Beanstandungen hat, veranlasst es die Eintragung der AG im Handelsregister. Mit der Eintragung im Handelsregister ist die AG als juristische Person entstanden.

Jede natürliche Person kann Gründer sein. Kaufleute können unter ihrer Firma gründen. Für geschäftsunfähige oder nur beschränkt geschäftsfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter, der einer Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedarf . Auch ausländische Staatsangehörige können Gründer einer AG sein.

Die Gründer müssen nicht nur die Satzung feststellen, sondern gleichzeitig auch die Aktien gegen Einlage übernehmen. Gründer ist deshalb nur, wer eine entsprechende Erklärung abgibt und damit zu seinen Lasten eine Einlagepflicht begründet. Die Feststellung der Satzung und die Übernahmeerklärung müssen in einer Urkunde zusammengefasst sein.

Das Grundkapital der AG beträgt mindestens € 50.000,00 . Es muss auf einen Nennbetrag in Euro lauten und ist in Aktien zerlegt . Die Aktien können als Nennbetrag- oder als Stückaktien begründet werden. Nennbetragsaktien müssen auf mindestens € 1,00 lauten . Demgegenüber lauten Stückaktien auf keinen Nennbetrag. Die Stückaktien einer Gesellschaft sind am Grundkapital im gleichen Umfang beteiligt. Die Bezifferung des Grundkapitals spiegelt danach diejenige der Aktien oder die auf sie entfallenden anteiligen Beträge wieder.

Eine AG kann nahezu alle Zwecke verfolgen, die gesetzlich zulässig sind. Nach dem entsprechenden Standesrecht dürfen allerdings einige freie Berufe nicht in Form einer AGbetrieben werden (z. B. Apotheken, Notare oder Ärzte). Die AG gilt unabhängig von dem eigentlich verfolgten Zweck kraft Gesetzes immer als Handelsgesellschaft, sog. Formkaufmann.

Die Firma der AG muss zwingend den Rechtsformzusatz „Aktiengesellschaft” oder eine allgemein verständliche Abkürzung (AG) enthalten. Die Firmenbezeichnung der AG kann entweder der Tätigkeit des Unternehmens entlehnt sein, sog. Sachfirma oder den Namen eines oder mehrerer Gesellschafter, sog. Namensfirma oder sogar eine Fantasiebezeichnung enthalten. Auch Kombinationen dieser Elemente sind möglich. Die Sachfirma muss allerdings stets einen individualisierenden Zusatz enthalten. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Firma durch das Handelsregister sind die Grundsätze der Firmenwahrheit zu berücksichtigen. Der Firma darf daher kein Zusatz beigefügt werden, der geeignet ist, eine Täuschung über die Art und den Umfang des Geschäfts herbeizuführen.