Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH?

Wie hoch ist die Steuerbelastung einer GmbH?

GmbH – Das Trennungsprinzip

Die GmbH  ist die beliebteste Unternehmensform in Deutschland. Durch die Beschränkung der Haftungsrisiken wird unternehmerisches Handeln gefördert. Mit der Gründung der GmbH ensteht von Rechts wegen eine juristische Person. Während eine natürliche Person nach dem Gesetz in der Bundesrepublik Deutschland Einkommenssteuer abführen muss, muss eine GmbH auf einen erzielten Gewinn Körperschaftssteuer abführen. Das gilt auch für Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften, Unternehmergesellschaften wie für juristische Personen aller Art, die Steuerbelastung ist über die Kapitalgesellschaften hinweg gleich.

Bei der GmbH gilt weiterhin das Trennungsprinzip, d.h. eine Verrechnung von Gewinnen und Verlusten der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene ist infolge des Trennungsprinzips grundsätzlich nicht möglich. Ein weiteres Kennzeichen des Trennungsprinzips ist die steuerliche Berücksichtigung von Leistungsbeziehungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafter.

Besteuerung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene einer GmbH – wie hoch ist die Steuerbelastung

Eine GmbH als Kapitalgesellschaft unterliegt also der Körperschaftssteuer. Daneben sind für die GmbH insbesondere Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragssteuer, die Grundsteuer, Grundwerwerbssteuer und Schenkungssteuer relevant, dies ist für die Steuerbelastung grundsätzlich alles zu berücksichtigen.

GmbHs sind unbeschränkt körperschaftssteuerpflichtig, sofern sie ihren Sitz im Inland (§1 Abs. 1 KStG) haben. Diese Pflicht erstreckt sich auf sämtlichte Einkünfte der Gesellschaft (§1 Abs, 2 KStG).

GmbHs die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung in der Bundesrepublik haben, sind nur beschränkt steuerpflichtig, das heißt in diesem Fall mit ihren inländischen Einkünften.

Die Bemessungsgrundlage ist das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft innerhalb eines Kalenderjahres. Dieses Einkommen ist nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln und in einer Körperschaftssteuererklärung anzugeben. Zur Ermittlung des Gewinns ist die Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung maßgebend.

Die GmbH ist zudem gewerbesteuerpflichtg (§ 2 Abs. 2 GewStG). Die Gewerbesteuer wird von den Gemeinden erhoben. Hier ist die Besteuerungsgrundlage der Gewerbeertrag. Der entspricht wieder dem ermittelten Gewinn, korrigiert um gewisse Hinzurechnungen (etwa ein Teil der vom Gewinn abgesetzten Schuldendienst, Pensionszahlungen oder Leasing- und Mietraten) und Kürzungen (ergibt sich vor allem aus dem Grundbesitz des Unternehmens).

Als Unternehmer unterliegt die GmbH zudem der Umsatzsteuer nach § 2 des UStG. Der Umsatzsteuer unterliegen dabei sämtliche Lieferungen und Leistungen, die die GmbH im Inland gegen Entgelt ausführt und die nicht nach §4 UStG von einer Besteuerung befreit sind.

Die derzeit in Deutschland auf Kapitalgesellschaftsebene erhobenen Steuern haben folgende Höhe:

  • Körperschaftsteuer 15 % (§ 23 Abs. 1 KStG)
  • Solidaritätszuschlag 5,5 % der festgesetzten Körperschaftsteuer (§ 4 SolZG 1995)
  • Gewerbesteuerbelastung rund 14,00 % (§ 16 GewStG) bei 400 % Hebesatz der Gemeinde

Dies stellt sich wie folgt dar:

Gewinn vor Steuern

       100,00  

Gewerbesteuer bei 400 % Hebesatz

         14,00  

Körperschaftsteuer 15 %

         15,00  

Solidaritätszuschlag 5,5 % auf KSt

            0,83  

Gewinn nach Steuern

         70,18  

Die Steuerbelastung der GmbH ist somit bei rund 30 %.

Auf der Gesellschafterebene erfolgt eine Besteuerung erst, wenn die verbleibenden Gewinne der Kapitalgesellschaft an die Gesellschafter ausgeschüttet werden.

Wie wird das Einkommen einer GmbH für die Steuerbelastung durch Körperschaftsteuer ermittelt?

Die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft (§ 7 Abs. 1 KStG). Zu dessen Begriff und Ermittlung wird auf die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes verwiesen, so dass Körperschaften alle Einkünfte gemäß § 2 EStG aufweisen können. Allerdings sind bei unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaften alle Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb zu behandeln. 

Ausgangspunkt einer jeden Steuerberechnung ist der Gewinn, welcher durch Betriebsvermögensvergleich zwischen dem Betriebsvermögen am Andang und am Schluss des Wirtschaftsjahrs vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen ermittelt wird. Bei Kapitalgesellschaften ist das Betriebsvermögen anzusetzen, dass sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmässiger Buchführung ergibt. (Maßgeblichkeitsgrundsatz)

In einem folgenden Schritt ist dann der steuerbilanzielle Gewinn ausserbilanzielle um bestimmte einkommensteuerliche und körperschaftsteuerliche Korrekturen (bspw. nicht abziehbare Aufwendungen) zu modifizieren.

Die Steuerbelastung der GmbH durch Körperschaftsteuer ist 15 %, hinzu kommt noch Soli wie oben zu sehen.

Was sind nicht abziehbare Aufwendungen bei der Ermittlung des Gewinns einer GmbH?

Gibt es ebenso wie bei der Einkommensteuer einen Verlustabzug bei einer GmbH?

Handelsrechtlich sind Gewinne mit laufenden Verlusten desselben Wirtschaftsjahrs und auch mit Verlustvorträgen aus Vorjahren auszugleichen. Steuerlich gelten folgende Einschränkungen:

Verlustrücktrag

Verluste können nur in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Der Höhe nach ist der Verlustrücktrag auf 1 Mio. beschränkt.

Verlustvortrag

Ein Verlustvortrag ist zeitlich unbeschränkt möglich. Allerdings sind Verlustvorträge auf 1 Mio. EUR zunächst beschränkt, darüber hinaus sind nur 60 % des eine Million übersteigenden Betrags ausgleichbar. Das heisst, dass 40 % der laufenden Gewinne, die mehr als 1 Mio. EUR betragen ungeachtet vorhandener Verlustvorträge besteuert werden.

Gibt es Besonderheiten bei der Ermittlung der Gewerbesteuer? 

Gemäß § 2 Gewerbesteuergesetz gilt die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag, der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes zu ermitteln ist.

Es gibt grundsätzlich Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß § 8 GewStG und § 9 GewStG, die dem Gewinn hinzugeschlagen oder vom Gewinn abgezogen werden.

Die effektive Gewerbesteuerbelastung richtet sich nach den Gewerbesteuerhebesätzen, die von den Gemeinden festgelegt werden, in denen die Kapitalgesellschaft Betriebsstätten unterhält. 

Zur Vermeidung von Gewerbesteueroasen beträgt der gesetzliche Mindest-Hebesatz 200 %, was zu einer effektiven Mindest-Steuerbelastung durch Gewerbesteuer von 7 % führt.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.