Unternehmergesellschaft: Was sind die Besonderheiten beim Stammkapital

Unternehmergesellschaft: Was sind die Besonderheiten beim Stammkapital einer UG? Darf ich auch eine Sacheinlage erbringen?

Wie hoch muss das Stammkapital einer UG sein? Kann ich auch mit einem Euro gründen?

Eine Unternehmergesellschaft kann grundsätzlich mit einem Euro Stammkapital gegründet werden. (Untergrenze) Dies ergibt sich aus § 5a GmbHG. Allerdings ist dies nur bei einer Ein-Mann-Unternehmergesellschaft möglich, da jeder Gesellschafter mindestens einen EUR Stammkapital halten muss.

Dies wäre die unterste Grenze, die Obergrenze bei der Gründung einer UG mit Stammkapital definiert sich dadurch, dass das maximal zulässige Kapital einer UG weniger als das einer GmbH betragen darf.
Sprich: Das Stammkapital darf maximal EUR 24.999 betragen.

Müssen die Stammeinlagen einer UG (haftungsbeschränkt) sofort und vollständig in Bar erbracht werden?

Bei einer regulären GmbH muss mindestens die Hälfte des gesetzlichen Mindestkapitals und mindestens ein Viertel auf jeden Geschäftsanteil eingezahlt werden sein muss. (§ 7 GmbHG)

Die Gründung einer Unternehmergesellschaft muss vollständig in bar erfolgen, so dass bei einem Stammkapital von bspw. EUR 15.000 mehr Cash eingezahlt werden muss als bei einer GmbH Gründung mit einem Stammkapital von EUR 25.000. Sofern also mehr als EUR 12.500 liquide Mittel aus dem Privatvermögen eingesetzt werden können, sollte eine GmbH gegründet werden.

Darf ich eine Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) auch mit der Einbringung von Sacheinlagen gründen?

Sacheinlagen sind gesetzlich ausgeschlossen, eine Unternehmergesellschaft muss rein bar gegründet werden.

Hintergrund ist der, dass das Stammkapital sehr variabel sein kann und es daher jedem Gründer zumutbar ist, die Stammeinlage vollständig in bar zu erbringen. Allerdings ist dies bei Einzelunternehmern ein wenig unglücklich, wenn diese in eine Kapitalgesellschaft umwandeln wollen.

Vereinzelt werden Umgehungsversuche unternommen oder Verhaltensweisen beschrieben, die eine solche Funktion haben.

Beispielsweise wird oftmals geplant, dass eine Bareinlage erfolgt, welche sofort eingesetzt wird, um Gegenstände von einem Gründer abzukaufen. Da die alsbaldige Rückzahlung der Bareinlage ist in diesen Fällen geplant ist, handelt es sich um den Fall einer „verdeckten Sacheinlage„. Dies ist eine strafbare Handlung, weil dadurch die Einlageregelungen des GmbHG umgangen werden. So muss der Geschäftsführer strafbewehrt versichern, dass die Bareinlage vor Eintragung der Gesellschaft endgültig zu deren freien Verfügung steht – dies würde hierdurch umgangen werden. Die beschriebene Konstellation würde einen Gründungsschwindel darstellen, der strafrechtliche Konsequenzen hätte.

Es sollte also eine andere Vorgehensweise gewählt werden.