Vorgesellschaft: Was ist eine Vorgesellschaft bei der Gründung einer GmbH?

Was ist eine Vorgesellschaft bei der Gründung einer GmbH? Welcher Haftung sind die Gesellschafter ausgesetzt?

Was ist eine Vorgesellschaft (Vor-GmbH) bei der GmbH in Gründung? Was sind die Eigenschaften?

Der Zeitraum nach dem Gründen der Vorgründungsgesellschaft und zwischen dem notariellen Abschluss des Gesellschaftsvertrags und der Entstehung der GmbH als juristischer Person durch Eintragung ins Handelsregister (§ 11 Abs. 1 GmbHG; § 13 Abs. 1 und 2 GmbHG) existiert eine errichtete Gesellschaft, die sich Vor-GmbH nennt, also eine Vorgesellschaft ist.

Wie schon gesagt entsteht die Vor-GmbH mit dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags.

Dies ist auch exakt der Zeitpunkt, zu dem die Vorgründungsgesellschaft in die Vor-GmbH übergeht. Eine Vorgründungsgesellschaft entsteht insoweit sich die Gründer der GmbH bereits vor dem Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags zum Zwecke der Gründung der GmbH zusammenschließen. Leider – und dies macht die Sache ein wenig kompliziert – gehen die Vermögensgegenstände und Schulden nicht ohne weiteres auf die Vor-GmbH über.

Was ist die Vor-GmbH für eine Gesellschaftsform und was ist das Recht, das anzuwenden ist?

Einen Hinweis auf die rechtlichen Rahmenbedingungen gibt § 11 GmbHG zu der Vor-GmbH:

(1) Vor der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft besteht die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche nicht.

(2) Ist vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
Zum Schutz des Rechtsverkehrs wurde diese Regelung eingeführt, so dass es eine besondere Haftung für Personen gibt, die vor Eintragung der GmbH für diese Handeln. Insofern war der Hintergedanke der, dass die künftige Entstehung der Gesellschaft noch keineswegs sicher ist und daher die Haftung analog §705 BGB bzw. 105 HGB erfolgt.

Prinzipiell sind für die Vor-GmbH die Rechtssätze des GmbH-Gesetzes anwendbar, sofern diese nicht die Eintragung im Handelsregister voraussetzen.

Die Vor-GmbH ist, da es an dem Erfordernis der Eintragung fehlt, zwar nicht juristische Person, jedoch Gesamthandsgemeinschaft, die einer juristischen Person weitgehend angenähert ist. Die Vor-GmbH ist somit voll handlungsfähig und Träger von Rechten und Pflichten.

Wie ist die Haftung der Vor-GmbH bzw. GmbH in Gründung? Müssen die Gesellschafter haften?

Bei der Gründung der GmbH haftet die Vorgesellschaft wie jede andere Gesellschaft mit ihrem Vermögen für ihre Verbindlichkeiten.

Die Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH ist nach wie vor ein umstrittenes Thema, was in der Literatur diskutiert wird.

Nach der neueren Rechtsprechung haften die Gesellschafter der Vor-GmbH den Gläubigern der Gesellschaft mittelbar und unbeschränkt in Form einer Innenhaftung. (s.o.) Die bis zur Eintragung andauernde Verlustdeckungshaftung der Gesellschafter setzt sich als Unterbilanzhaftung der Gesellschafter im Innenverhältnis fort.

Die sogenannte Innenhaftung hat zur Folge, dass die Gläubiger der Gesellschaft zunächst die Gesellschaft konsultieren müssen, um dann auf die Gesellschafter zurückgreifen zu können. Die Gesellschafter sind sodann Teilschuldner im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile.

Die während des Stadium der Vorgesellschaft über den Gesellschaftern schwebende Verlustdeckungshaftung ist der Höhe nach unbeschränkt und erfasst die nicht vom Gesellschaftsvermögen gedeckten Verluste.

Die Gesellschafter können jedoch einzelvertraglich mit den Gläubigern vereinbaren, dass die Haftung auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen beschränkt wird.

Wie ist die Haftung nach Eintragung der Vor-GmbH ins Handelsregister?

Auf Basis der aktuellen Rechtsprechung existiert eine unbeschränkte Binnenhaftung der Gesellschafter auf Ausgleich der aufgrund von Verbindlichkeiten der Vorgesellschaft verursachten Unterbilanz. Sie besteht als Verlustdeckungshaftung, setzt sich nach Eintragung der Gesellschaft als Vorbelastungshaftung fort.