Grunderwerbsteuer: Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Frankfurt?

Was besteuert die Grunderwerbsteuer? Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer in Frankfurt am Main? Was ist die Bemessungsgrundlage?

Was versteht man unter der Grunderwerbsteuer?

Die Grunderwerbsteuer ist eine sogenannte Verkehrsteuer, die den Ländern zusteht, so dass diese den Steuersatz auch festlegen dürfen. Aus diesem Grunde gibt es zwischen den Bundesländern auch Unterschiede in der Höhe,  die Grunderwebsteuer in Deutschland schwankt je nach Bundesland zwischen 3,5 und 6,5 Prozent . Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer ist die Gegenleistung, bei einem Grundstückskauf also der Kaufpreis (einschließlich übernommener sonstiger Leistungen oder dem Verkäufer vorbehaltener Nutzungen).

Steuerpflichtig sind Rechtsvorgänge, die sich sich auf den mittelbaren, unmittelbaren oder fiktiven Erwerb eines Grundstücks oder auf den Eigentumsübergang als solchen richten. Die Vorgänge der Grunderwerbsteuer sind in § 1 Abs. 1 bis 3 GrEStG abschließend aufgezählt. Der Besteuerung unterliegt somit die Änderung des Rechts an einem Grundstück, auch wenn sie wirtschaftlich nicht dem Eigentum entspricht. So unterliegt auch die Sicherungsübereignung der GrESt, aber nicht die bloße Grundbuchberichtigung.

Was sind steuerpflichtige Vorgänge bei der Grunderwerbsteuer und welche Vorgänge sind nicht steuerpflichtig?

Welche Vorgänge lösen Grunderwerbsteuer aus?

Steuerpflichtig sind nur solche Vorgänge, die einen Rechtsträgerwechsel, sei es auch durch Fiktion, auslösen.

Nun, was ist ein Rechtsträgerwechsel:
Die Rechträgereigenschaft wird bei der Grunderwebrbsteuer unabhängig von der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit. gesehen. Rechtsträger in dem Sinne der Grunderwerbsteuer können alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) sein. Ein Rechträgerwechsel liegt somit auch bei einer Übertragung zwischen personenidentischen Gesamthandsgemeinschaften vor, der aber gem. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerbefreit ist.

Die Vorgänge, die der GrESt unterliegen, sind in § 1 GrEStG abschließend aufgezählt. Steuerbar sind insbesondere folgende Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:

  1. Grunderwerbsteuer bei Kauf eines Grundstücks mittels Kaufvertrag (sog. Verpflichtungsgeschäft)
    Ein Kaufvertrag kommt durch notarielle Beurkundung von Angebot und Annahme zustande, so dass ein nichtiger Kaufvertrag keine Grunderwerbsteuer auslöst.
    Sofern bspw. Grundstücke getauscht werden begründet die Leistung jedes Vertragspartners die Steuerpflicht, soweit beide verpflichtet sind, Grundstücke zu übertragen. Besteht die Gegenleistung nicht in einem Grundstück, so unterliegt nur die Grundstückslieferung der Steuer (§ 1 Abs. 5 GrEStG). (bspw. Tausch gegen andere Gegenstände wie KFZ)
  2. Bei einer Zwangsversteigerung unterliegt bereits das Mindestgebot der Grunderwerbsteuer, nicht erst der Eigentumsübergang aufgrund des Zuschlags (§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG). Mit dem Meistgebot erwirbt der Meistbietende den Anspruch auf Erteilung des Zuschlags und somit auf Eigentumsübertragung.
  3. Im Wege der Fiktion ist die wesentliche Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft, die im Gesamthandsvermögen ein Grundstück ausweist, ein auf die Übereignung eines Grundstücks gerichtete Änderung, wenn sich diese innerhalb von 5 Jahren vollzieht.
    Der Wechsel der Gesellschafter unterliegt der GrESt, wenn mindestens 95 v.H. der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter übergehen. Hierbei werden unmittelbare und mittelbare Gesellschafterwechsel gleichgestellt.
  4. Bei einer Anteilsvereinigung wird ebenso eine Grunderwerbsteuerpflichtig bei folgenden Voraussetzungen fingiert:
    • inländisches Grundstück im Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft und

Anteilsvereinigung durch Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übertragung eines oder mehrerer Anteile der Gesellschaft begründet, wenn durch die Übertragung unmittelbar oder mittelbar mindestens 95 v.H. der Anteile der Gesellschaft in der Hand des Erwerbers oder in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen oder in der Hand von abhängigen Unternehmen oder abhängigen Personen allein vereinigt werden würden.

Welche Vorgänge lösen keine Grunderwerbsteuer aus?

Nicht steuerpflichtig sind bspw. (siehe auch NWB Artikel zu Grunderwerbsteuer):

  1. Begründung von Wohn- und Teileigentum durch den Grundstückseigentümer,
  2. die formwechselnde Umwandlung, die durch Wahrung der Identität gekennzeichnet ist,
  3. Einlage eines Grundstücks in eine Einzelfirma,
  4. Änderung der Firma, hier liegt nur eine Änderung des Handelsnamens vor,
  5. Aneignung herrenloser Grundstücke durch den Fiskus.
  6. Ersteigerung des eigenen Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren,