Rechtliche Lage im Iran

Informationen über das Rechtssystem und Gesellschaftsformen im Iran

Wie ist die derzeitige rechtliche Lage im Iran?

Der Iran verfügt grundsätzlich über ein solides und über viele Jahrzehnte gewachsenes Rechtssystem. Dem folgt, dass der Iran ein funktionierendes Justizsystem aufweist, was jedoch für einen Außenstehender nicht immer leicht zu durchschauen ist. Aufgrund der fehlenden Modernisierungen in den letzten Jahren und der Komplexität im Iran ist Land wirtschaftlich und politisch sich stark am entwickeln. Die rechtlichen Rahmenbedingungen des Iran sind leider in vielerlei Hinsicht noch nicht auf einen reibungslosen Ablauf internationaler Geschäftsbeziehungen vorbereitet. Zu gering ist die Erfahrung der iranischen Verwaltung, der Justiz, aber auch der heimischen (Privat-)Wirtschaft im Umgang mit internationalen Transaktionen, besonders mit Blick auf die Anforderungen westlicher Unternehmen.

Wie ist das Rechtsystem im Iran strukturiert?

Obwohl das iranische Recht noch zu Kaiserreichszeiten in vielen Bereichen von kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen inspiriert war, ist das Rechtssystem des heutigen Iran zweifellos ein System „sui generis”, das keinesfalls mit dem deutschen Rechtssystem verglichen werden kann. Nach der Islamischen Revolution von 1979 wurde das in weiten Teilen kodifizierte Rechtssystem des Iran maßgeblich durch dessen heutige Staatsreligion geprägt, den Schiitischen Islam.

Der auf Lebenszeit berufene Revolutionsführer ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Musavi Khamenei. Dieser ernennt die obersten Richter und ist Oberkommandierender der Streitkräfte. Er wird vom Wächterrat ernannt, einem aus jeweils sechs religiösen und weltlichen Rechtswissenschaftlern bestehenden Gremium zur Kontrolle der Gesetze auf ihre Vereinbarkeit mit dem Islam und der Verfassung.

Das iranische Rechtssystem verbindet Elemente des islamischen Rechts (Scharia) mit solchen westlicher Rechtssysteme. Weite Teile des iranischen Rechts sind dem französischen, belgischen oder schweizerischen Recht angeglichen, müssen jedoch mit islamischen Prinzipien in Einklang stehen. Oberste Rechtsquellen sind die Verfassung und gemäß Art. 4 der Verfassung das islamische Recht; weitere Rechtsquellen sind Gesetze, Gewohnheitsrecht und Lehre. Nach Art. 12 der Verfassung ist grundsätzlich die imamitische Rechtsschule der „12er Schiiten“ maßgebend; die vier sunnitischen Rechtsschulen sind daneben aber ausdrücklich anerkannt.

Dem islamischen Recht kommt folglich eine prominente Bedeutung zu, die sich aber hauptsächlich im Familien-, Erb- und Strafrecht auswirkt. Im Wirtschaftsrecht ist der Einfluss eher gering, was daran liegt, dass Anfang der 80er Jahre bereits alle Vorschriften auf ihre Schariakonformität geprüft wurden. Einzelne Vorschriften zur Verjährung und zu Zinsen wurden daraufhin gestrichen. Außerdem ist die Forderungsabtretung nicht geregelt, von der Lehre aber anerkannt.

Amtssprache ist Farsi. Geschäftssprache ist daneben auch Englisch.

Welche Gesellschaftsformen gibt es im Iran?

Personengesellschaften im Iran

Personengesellschaften im Iran sind die „Sherkat-e Tazamoni“, vergleichbar mit der deutschen OHG, die „Sherkat-e Mokhtalet-e gheir-e Sahami“, vergleichbar mit der deutschen KG, die „Sherkat-e okhtalet-e Sahami“, vergleichbar mit der deutschen KG (mit beschränkter Nachschusspflicht), und die „Sherkat-e Nesbi“, vergleichbar mit der deutschen KG auf Aktien.

Kapitalgesellschaften im Iran

Für ausländische Investoren von größerer Relevanz sind die Kapitalgesellschaften. Hierzu gehören die Aktiengesellschaft und die GmbH.

Das iranische Recht unterscheidet zwischen der „Sherkat-e sahami-e Amm“, der öffentlichen Aktiengesellschaft, und der „Sherkat-e sahami-e Khas“, der privaten Aktiengesellschaft. Die Gründung einer öffentlichen Aktiengesellschaft setzt voraus, dass fünf oder mehr Gesellschafter beteiligt sind und diese mindestens 20 Prozent des Gesellschaftskapitals übernehmen. Grundkapital muss in Höhe von fünf Millionen Rial (etwa 150 Euro; Stand: Februar 2018) vorhanden sein. An die Gründung einer privaten Aktiengesellschaft werden geringere Anforderungen gestellt: Mindestens drei Gesellschafter müssen sich an der Gründung beteiligen und ein Grundkapital in Höhe von einer Million Rial (etwa 30 Euro; Stand: Februar 2018) vorweisen (wovon mindestens 35 Prozent zur Zeit der Gründung eingezahlt werden müssen). Die Aktienanteile sind frei übertragbar, die Haftung der Gesellschafter ist auf die gezeichneten Aktienanteile beschränkt.

Die „Sherkat-e ba Massouliat-e Mahdoud“ ist mit der GmbH des deutschen Rechts vergleichbar. Sie wird durch zwei oder mehr Gesellschafter gegründet; ihre Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten jeweils nur in Höhe ihres Gesellschaftsanteils. Für die GmbH des iranischen Rechts bestehen – anders als in Deutschland – keine Mindestkapitalanforderungen. Sie kann daher mit oder ohne Grundkapital gegründet werden.

Kann ein deutsches Unternehmen auch eine iranische Zweigniederlassung aufmachen?

Ohne ein eigenes Unternehmen nach iranischem Recht zu gründen, können ausländische Unternehmen auch eine Zweigniederlassung oder Repräsentanz errichten. Rechtsgrundlagen beider Rechtsformen sind der Registration of Companies Act und das By-Law for Allowing the Registration of a Branch or Represantative Office of Foreign Companies (By-Law). Erforderlich ist hierzu eine Registrierung der Zweigniederlassung oder Repräsentanz bei dem iranischen Registeramt in Teheran. Zu beachten ist jedoch, dass unselbstständige Zweigniederlassungen keine Waren importieren dürfen, so dass sich diese Form der Niederlassung nicht für den Handel eignet. Vielmehr zählt Art. 1 By-Law abschließend auf, welche Aktivitäten eine Zweigniederlassung ausüben darf. Das sind unter anderem der Betrieb eines After-Sale-Service für importierte Waren und Dienste, der Vollzug von Verträgen zwischen iranischen und ausländischen Unternehmen, Marktstudien oder die Erbringung technischer- oder Ingenieurs-Dienstleistungen.Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.