A1 Bescheinigung

Was ist eine A1 Bescheinigung für Auslandseinsätze? Was ist zu beachten? Wer braucht die?

Was sind die Grundzüge des Sozialversicherungsrechts, wenn eine Person in zwei Staaten arbeitet?

Laut EU-Recht gelten für Erwerbstätige nur Gesetze zur sozialen Sicherheit eines EU-Staates. Meist ist das der Staat, in dem sie arbeiten. Dies gilt auch für Grenzgänger. Grenzgänger sind Personen, die in einem EU-Staat wohnen, aber in einem anderen EU-Staat arbeiten. Anders verhält es sich bei Entsendeten und Selbständigen, die nur kurzfristig eine Tätigkeit in einem anderen Staat ausüben, hier wird eine A1-Bescheinigung benötigt.

Gibt es eine Bagatellgrenze, dh muss für jede Auslandsreise eine A1-Bescheinigung beantragt werden?

Die entsprechenden europäischen Vorschriften VO (EG) 883/2004 und VO (EG) 987/2011 sehen keine Bagatellgrenzen vor, wonach zum Beispiel bei einem sehr kurzen beruflichen Aufenthalt in einem anderen EWR-Staat beziehungsweise der Schweiz von der Beantragung dieser Bescheinigung abgesehen werden kann. Zudem sollte diese Bescheinigung vorzugsweise bereits bei Beginn der Tätigkeit in dem anderen Staat vorliegen.

Für welche Staaten benötigt man eine solche A1-Bescheinigung?

Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsverfahren für die A1-Bescheinigung für alle beteiligten Stellen verpflichtend. Papiergebundene Anträge von Arbeitgebern werden seit dem 1. Juli 2019 abgelehnt. Für Selbständige oder Beamte ist das Papierverfahren weiterhin zugelassen.

Bei Entsendungen in Länder, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, können ggf. weiterhin deutsche Rechtsvorschriften gelten. Hierzu gibt es länderspezifische Fragebögen bei der DVKA und umfangreiche Informationen zum jeweiligen Land. Auch hier gibt es kein maschinelles Verfahren; daher können Sie den Antrag auf eine Entsendebescheinigung in Papierform stellen.

In Deutschland werden A1-Bescheinigungen für folgende Länder ausgestellt:

  • Belgien
  • Bulgarien
  • Dänemark
  • Estland
  • Finnland
  • Frankreich
  • Griechenland
  • Irland
  • Island
  • Italien
  • Kroatien
  • Lettland
  • Liechtenstein
  • Litauen
  • Luxemburg
  • Malta
  • Niederlande
  • Norwegen
  • Österreich
  • Polen
  • Portugal
  • Rumänien
  • Schweden
  • Schweiz
  • Slowakei
  • Slowenien
  • Spanien
  • Tschechien
  • Ungarn
  • Vereinigtes Königreich (Großbritannien, voraussichtlich bis 31. Dezember 2020 – Ende der Übergangsphase)
  • Zypern

Seit dem 1. Januar 2019 ist das elektronische Antragsverfahren für die A1-Bescheinigung für alle beteiligten Stellen verpflichtend. Papiergebundene Anträge von Arbeitgebern werden seit dem 1. Juli 2019 abgelehnt. Für Selbständige und Beamte ist das Papierverfahren weiterhin zugelassen.

Gibt es für die Schweiz eine Ausnahme? Muss hier auch eine A1-Bescheinigung ausgestellt werden?

Für Entsendungen von Drittstaatsangehörigen nach Dänemark, Liechtenstein, Island, Norwegen, in die Schweiz oder in das Vereinigte Königreich nutzen Sie bitte unseren „Antrag auf Entsendung für Drittstaatsangehörige“.

Wo werden A1-Bescheinigungen beantragt?

Für Arbeitnehmer*innen ist seit dem 1. Juli 2019 das elektronische Antragsverfahren ohne Ausnahmen verpflichtend.

Papieranträge für den Personenkreis der Arbeitnehmer*innen werden daher nicht mehr entgegengenommen. Soweit Sie als Arbeitgeber nicht über ein entsprechendes systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm verfügen, können Sie den elektronischen Antrag mittels einer Ausfüllhilfe aus SV.net stellen bzw. sehr gerne uns als Ihren Lohnansprechpartner beauftragen

Wie schnell dauert eine Bearbeitung der A1-Bescheinigung durch die Krankenkasse?

Krankenkassen und Rentenversicherungsträger haben per Gesetz drei Arbeitstage Zeit, die elektronisch beantragte Bescheinigung an den Arbeitgeber zu übermitteln – vorausgesetzt sie haben festgestellt, dass die deutschen Rechtsvorschriften gelten.

Müssen auch Geschäftsführer, die nicht versicherungspflichtig sind, eine A1- Bescheinigung mitführen?

Den Nachweis, dass Geschäftsführer (Selbstständige) nach deutschem Recht sozialversichert sind, müssen auch privat Versicherte im EU-Ausland vorlegen können. In diesem Fall stellt die Deutsche Rentenversicherung eine A1-Bescheinigung aus.

Kann eine A1 Bescheinigung auch im Nachhinein beantragt werden?

Bei kurzfristigen oder kurzzeitigen (bis zu sieben Tagen) Dienst- oder Geschäftsreisen kann die A1-Bescheinigung im Bedarfsfall nachträglich beantragt werden. Dies ist rechtlich zulässig und wird von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs bestätigt, worauf das BMAS hinweist:

Handhabung der Bescheinigung A 1 bei kurzfristig anberaumten und kurzzeitigen Tätigkeiten im EU-Ausland, den EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie der Schweiz

Wir empfehlen jedoch, die Kontrollpraxis des Staates, in den die Dienst- oder Geschäftsreise unternommen wird, zu beachten und eine A1-Bescheinigung  ggf. im Voraus zu beantragen. Verstärkte Kontrollen werden derzeit insbesondere in Frankreich und Österreich durchgeführt.

Welche Informationen benötigen wir als Steuerberater um eine A1-Bescheinigung auszustellen?

Wir haben einen Fragebogen entworfen, der alle notwendigen Daten enthält. Diesen können Sie bequem unter unserem Downloadportal als pdf Version runterladen.

Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.