Darlehen an Arbeitnehmer

Was versteht man unter einem Darlehen an Arbeitnehmer und was ist zu beachten?

Was versteht man unter einem Darlehen?

Ein Arbeitgeberdarlehen ist wie ein „normales“ Darlehen ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen einem Darlehensgeber und einem Darlehensnehmer, bei dem der Darlehensgeber dem Nehmer Geld oder vertretbare Sachen zur Nutzung überlässt. Diese Nutzung ist jedoch nur vorübergehend, und zwar für die Zeitspanne, welche im Darlehensvertrag vereinbart worden ist. Gemäß diesem Vertrag verpflichtet sich der Darlehensnehmer, den geschuldeten Betrag oder eine gleichwertige Sache zurückzuzahlen.

Gelddarlehen sind zivilrechtlich in den §§ 488 ff. BGB geregelt. Der Darlehensnehmer muss das Geld abnehmen und bei Fälligkeit in derselben Höhe zurückerstatten. Die Hauptpflicht des Darlehensnehmers ist die Zinszahlung. Teilweise ist neben bzw. anstelle der Verzinsung in den Darlehensverträgen ein Agio oder Disagio bzw. Damnum vereinbart.

§ 488 Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
§ 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers
§ 490 Außerordentliches Kündigungsrecht

Welche Arbeiten von Arbeitnehmerdarlehen gibt es?

Ein Darlehen an Arbeitnehmer kann in zwei verschiedene Arten unterteilt werden:

  1. fremdübliches Darlehen an Arbeitnehmer
  2. nicht-fremdübliches Darlehen ohne Bestimmungen zu Laufzeit, Zinshöhe und Tilgung

Sofern es sich um ein fremdübliches Darlehen handelt, bei dem übliche Regelungen zu den Rahmenbedingungen getroffen werden, die auch ein fremder Dritter eingegangen wäre, liegt kein Arbeitslohn vor.

Bei einem nicht-fremdüblichen Darlehen ist bereits bei der Hingabe bzw. Auszahlung Arbeitslohn als solcher entstanden. Sollte das Darlehen zurückgezahlt werden, liegt eine Rückzahlung von Arbeitslohn vor. Dabei bleibt der früher gezahlte Arbeitslohn zugeflossen, die zurückgezahlten Beträge sind im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen zu behandeln.

Was sind die Folgen eines Darlehensverzichts durch den Arbeitgeber?

Bei einem Darlehensverzicht eines Arbeitgeberdarlehens durch den Arbeitgeber liegt zu versteuernder Arbeitslohn vor. In dem Falle ist der Arbeitslohn als sonstiger Bezug zu versteuern – nicht als Sachbezug sondern als Geldleistung.

Dies hat zur Folge, dass der Bezug nicht der pauschalen Lohnsteuer nach § 37b EStG unterworfen werden kann.

Oftmals wird ein solches Darlehen in Zusammenhang mit einer Fortbildung gewährt, so dass der Arbeitnehmer bei einem Verzicht durch den Arbeitgeber entsprechende Werbungskosten (wenn auch zeitverschoben) gegenrechnen kann.

Sofern es aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr zu einer Rückzahlung des Darlehens kommen kann und Maßnahmen zur Beitreibung erfolglos waren, ist dies nach der gängigen Praxis lohnsteuerlich unbeachtlich.