Gleitzone bei Minijob

Was ist ein Midijob und welche Regelungen gibt es für die Gleitzone bzw. dem Übergangsbereich?

Was ist ein Midijob?

Ein Midijob ist ein Beschäftigungsverhältnis mit geringeren Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Das monatliche Entgelt darf dabei eine bestimmte Summe nicht übersteigen, muss aber höher sein als die Grenze eines Minijobs. Ab dem 1.7.2019 befinden sich die so genannten Midijobber nicht mehr in der „Gleitzone“, sondern im neuen „Übergangsbereich“. Die Einkommensobergrenze für diesen Übergangsbereich liegt dann bei 1.300 EUR.

Was ist mit der Gleitzone bzw. dem Übergangsbereich gemeint?

Ab Juli 2019 wird der Begriff „Gleitzone“ durch den Begriff „Übergangsbereich“ ersetzt. Der Übergangsbereich im Sinne dieser Neuregelung umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die regelmäßig die Grenze von 1.300 € im Monat nicht überschreiten (Neufassung des § 20 Abs. 2 erster Halbsatz SGB IV).

(2) Der Übergangsbereich im Sinne dieses Gesetzbuches umfasst Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1, die regelmäßig 1 300 Euro im Monat nicht übersteigen; bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend.

Von der Neuregelung erfasst werden sowohl die bisher in der Gleitzone bis 850 € beschäftigten Arbeitnehmer als auch diejenigen im neuen Übergangsbereich bis 1.300 €; die Ausweitung der Entgeltspanne wird also bei der Zahl der Arbeitnehmer, die von der Regelung profitieren, zu einer deutlichen Erhöhung führen.

Bei einer Beschäftigung innerhalb der Grenzen der Gleitzone bzw. des Übergangsbereichs besteht für die Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht; es gelten die allgemeinen Vorschriften.

Wie wird das Arbeitsentgelt in der Gleitzone ermittelt?

Ermittlung der reduzierten beitragspflichtigen Einnahme

Sofern das regelmäßige Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt und auch in einem konkreten Abrechnungsmonat das tatsächliche Arbeitsentgelt den Betrag von 1.300 € nicht übersteigt, ist als Grundlage für die Beitragsberechnung (der Gesetzgeber spricht von „beitragspflichtiger Einnahme“) zunächst aus dem tatsächlichen Bruttoarbeitsentgelt eine reduzierte Bemessungsgrundlage zu ermitteln. Dies geschieht mittels folgender Formel:

F x 450 + ([1300/(1300-450)] – [450/(1300-450)] x F) x (Arbeitsentgelt – 450)

Dabei ist F der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 30 v. H. durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, dividiert wird.

Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31.12. eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben ( § 163 Abs. 10 Satz 5 SGB VI).

Nachdem die reduzierte beitragspflichtige Einnahme bestimmt wurde, berechnet sich der Beitrag in drei Schritten:

Berechnung des Gesamtbeitrags

Als erstes ist der Gesamtbeitrag zu berechnen.

Dieser wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass seit dem  auch der Zusatzbeitragssatz in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen wird.

Berechnung des Arbeitgeberanteils

Im zweiten Schritt wird der Arbeitgeberbeitragsanteil zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung durch Anwendung des halben Beitragssatzes (in der Krankenversicherung zzgl. des halben Zusatzbeitragssatzes) auf das der Beschäftigung zugrunde liegenden tatsächlichen Arbeitsentgelts ermittelt. Daraus wird deutlich, dass der Arbeitgeber nicht von den besonderen Regelungen für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich profitiert.

Berechnung des Arbeitnehmeranteils

Schließlich wird in einem dritten Rechenschritt der Arbeitnehmerbeitragsanteil ermittelt, indem der jeweilige Arbeitgeberbeitragsanteil von dem im ersten Schritt für jeden Versicherungszweig ermittelten Gesamtbeitrag abgezogen wird (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 3 BVV).