Was ist ein Gewinnabführungsvertrag

Was ist ein Gewinnabführungsvertrag? Was ist der Inhalt eines Gewinnabführungsvertrags? Was sind die Voraussetzungen und Bedingungen?

Was ist der Grund für den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags? Wo ist der Gewinnabführungsvertrag gesetzlich geregelt?

Zweck des Abschlusses eines Gewinnabführungsvertrags ist der Ausgleich von Verlusten bzw. die Abführung von Gewinnen von der einen Gesellschaft zur anderen Gesellschaft.

Der Gewinnabführungsvertrag ist gesetzlich im § 291 AktG geregelt und hat grundsätzlich auch nur Gültigkeit für Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien. Eine GmbH kann ebenso einen Gewinnabführungsvertrag eingehen, sofern sie bestimmte Formvorschriften einhält. So muss die GmbH zum Beispiel die aktienrechtlichen Vorschriften in ihrem Unternehmensvertrag explizit vorsehen.  Ein Vertrag, durch den eine Kommanditgesellschaft bzw. Aktiengesellschaft auf Aktien es übernimmt, ihr Unternehmen für Rechnung einer anderen Firma zu führen, gilt ebenso als Gewinnabführungsvertrag.

Was ist ein Gewinnabführungsvertrag und was sind die Folgen?

Ein Gewinnabführungsvertrag verpflichtet die Gesellschaft zur Abführung des entstandenen Gewinns. Wie dieser Gewinn zustande kommt und wie das Ergebnis festgestellt wird, darauf hat der Vertragspartner keinen Einfluss. Dies ist vielmehr typischer Regelungsgehalt eines parallel abzuschließenden Beherrschungsvertrags. Der Gewinn muss an den Vertragspartner abgeführt werden.

Der Gewinnabführungsvertrag muss für seine steuerliche Anerkennung zivilrechtlich wirksam vereinbart und auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein. Zudem muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch entsprechend den vertraglichen Regelungen durchgeführt werden.

Der abzuführende Gewinn ist der im Geschäftsjahr erwirtschaftete Jahresüberschuss , der ohne den Gewinnabführungsvertrag bei der GmbH entstehen würde. Ein Gewinnvortrag darf nur berücksichtigt werden, wenn er während des Bestehens des Gewinnabführungsvertrags angefallen ist. Entsprechendes gilt für die Auflösung von Rücklagen. Ein Verlustvortrag ist jedoch stets in Abzug zu bringen.

Was sind die zivilrechtlichen Voraussetzungen bzw. Schritte und Ablauf für die Wirksamkeit eines Gewinnabführungsvertrags?

Für einen zivilrechtlich wirksamen Gewinnabführungsvertrag sind danach folgende Formalien einzuhalten:

Nur wenn ein zivilrechtlich wirksamer Gewinnabführungsvertrag vorliegt, kann die Organschaft steuerlich anerkannt werden. Ein Gewinnabführungsvertrag ist nur wirksam wenn er tatsächlich durchgeführt wird (BFH Urteil vom 30.7.1997, I R 7/97, BStBl II 1998, 33).

Welche Mindestlaufzeit muss ein Gewinnabführungsvertrag haben?

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre (Zeitjahre nicht Kalender- oder Wirtschaftsjahre R 14.5 Abs. 2 KStR 2015) abgeschlossen sein.

Was ist bei der Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags zu beachten? Was sind die Folgen einer fehlenden Durchführung?

Der Gewinnabführungsvertrag muss während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Maßgeblich ist die Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden zivilrechtlichen Pflichten.

Wird ein Gewinnabführungsvertrag in einem Jahr nicht durchgeführt, ist er

  1. von Anfang an als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, wenn er noch nicht fünf aufeinander folgende Jahre durchgeführt worden ist
  2. erst ab diesem Jahr als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, wenn er bereits mindestens fünf aufeinander folgende Jahre durchgeführt worden ist. 2Soll die körperschaftsteuerrechtliche Organschaft ab einem späteren Jahr wieder anerkannt werden, bedarf es einer erneuten mindestens fünfjährigen Laufzeit und ununterbrochenen Durchführung des Vertrags.

Ist der GAV als steuerrechtlich unwirksam anzusehen, ist die Organgesellschaft nach den allgemeinen steuerrechtlichen Vorschriften zur Körperschaftsteuer zu veranlagen.

Darf die Organgesellschaft Rücklagen, die vor Beginn des Gewinnabführungsvertrags gebildet wurden, abführen?

Bei einer nicht eingegliederten Organgesellschaft in der Rechtsform der AG oder der KGaA ist der GAV steuerlich als nicht durchgeführt anzusehen, wenn vorvertragliche Gewinnrücklagen entgegen §§ 301 und 302 Abs. 1 AktG aufgelöst und an den Organträger abgeführt werden.

Da der Jahresüberschuss i. S. d. § 301 AktG nicht einen Gewinnvortrag (§ 158 Abs. 1 Nr. 1 AktG, § 266 Abs. 3 A HGB) umfasst, darf ein vor dem Inkrafttreten des GAV vorhandener Gewinnvortrag weder abgeführt noch zum Ausgleich eines aufgrund des GAV vom Organträger auszugleichenden Jahresfehlbetrags (Verlustübernahme) verwendet werden.

Ein Verstoß gegen das Verbot, Erträge aus der Auflösung vorvertraglicher Rücklagen an den Organträger abzuführen, liegt auch vor, wenn die Organgesellschaft Aufwand – dazu gehören auch die steuerrechtlich nichtabziehbaren Ausgaben, z. B. Körperschaftsteuer, Aufsichtsratsvergütungen – über eine vorvertragliche Rücklage verrechnet und dadurch den Gewinn erhöht, der an den Organträger abzuführen ist.

Ein Verstoß gegen die §§ 301 und 302 Abs. 1 AktG ist nicht gegeben, wenn die Organgesellschaft vorvertragliche Rücklagen auflöst und den entsprechenden Gewinn außerhalb des GAV an ihre Anteilseigner ausschüttet.

Wie ermittelt sich der Umfang der Ergebnisabführung durch die Organgesellschaft? Welcher Betrag ist abzuführen?

Gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG (i.V.m. § 17 Satz 1 KStG) muss sich die Organgesellschaft verpflichten, ihren »gesamten Gewinn« an den Organträger abzuführen. Unter »Gewinn« ist in diesem Fall der handelsbilanzielle Gewinn zu verstehen

Der steuerlich erforderliche Umfang der Gewinnabführung ermittelt sich somit wie folgt:

Jahresüberschuss
./. Verlustvortrag aus vorvertraglicher Zeit
./. Zuführung zur gesetzlichen Rücklage (bei AG oder KGaA)
./. nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrter Betrag
./. Zuführung zur Gewinnrücklage (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG)
+ Auflösung in vertraglicher Zeit gebildeter Gewinnrücklagen
= Umfang der Gewinnabführung