Wie wird eine Familienstiftung besteuert?

Was ist eine Familienstiftung? Wie wird eine solche Stiftung besteuert?

Was versteht man unter einer Familienstiftung?

Als Familienstiftung werden Stiftungen bezeichnet, deren Erträge aus dem Stiftungsvermögen vorrangig zum Wohl einer bestimmten Familie, meist der des Stifters, verwendet werden. Dies kann z.B. in Form von jährlichen Ausschüttungen geschehen, es sind aber auch Sonderzahlungen für bestimmte Anlässe denkbar. Eine Stiftung wird also zur Familienstiftung, wenn sie zum Wohl einer Familie eingesetzt wird.

Dabei ist die ein sehr gutes Mittel um unternehmerische Ziele des Stifters post mortem zu deklinieren und andererseits das Unternehmen nach seinen Vorgaben in die Zukunft führen zu können. Familienstiftungen zählen zu den steuerpflichtigen Stiftungen und unterliegen der ertragsteuerlich der Körperschaftsteuer. Erbschaftsteuerlich unterliegen sie der Erbersatzsteuer.

Eine Familienstiftung liegt nach Auffassung des BFH vor, wenn nach der Satzung der Stiftung ihr Zweck darin besteht, das Stiftungsvermögen weitestgehend zu privaten Zwecken zu nutzen (BFH Urteil vom 10.12.1997, BStBl II 1998, 114).

Wie wird eine Familienstiftung besteuert? Wie hoch ist der Steuersatz?

Besteuerung bei Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung

Bei der Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung, also insbesondere bei der Gründung, fällt Schenkungsteuer oder Erbschaftsteuer an. Während bei einer „normalen“ Privatstiftung hier die ungünstige Erbschaftsteuerklasse III Anwendung findet, ist bei der Familienstiftung das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Stifter und den berechtigten Familienangehörigen (Destinatäre) entscheidend. Sind dies nur der Ehegatte und Abkömmlinge (Kinder, Enkel), ist die günstige Steuerklasse I einschlägig.

Bei der Familienstiftung wird allerdings alle 30 Jahre ein Erbfall fingiert, auf den Erbersatzsteuer anfällt. Hierbei gilt ein Freibetrag von 800.000 Euro (doppelter Kinderfreibetrag). Im Übrigen gelten die allgemeinen Regelungen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, so dass bei begünstigtem Betriebsvermögen der entsprechende Verschonungsabschlag zu einer deutlichen Steuerreduzierung führt.

Laufende Besteuerung einer Stiftung

Die Familienstiftung unterliegt grundsätzlich der Körperschaftssteuer und muss ihr Einkommen mit 15 % plus Soli versteuern. Dabei gibt es aber einen Freibetrag in Höhe von EUR 5.000.

Soweit die Stiftung nach den Vorschriften des HGB oder der AO zur Buchführung verpflichtet ist, erzielt sie Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit; in sonstigen Fällen kann die Stiftung sämtliche Einkunftsarten mit Ausnahme von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Fließen einer Familienstiftung Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, zu, kann die Stiftung die einbehaltene Kapitalertragsteuer gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG auf ihre Körperschaftsteuerschuld anrechnen.

Ausschüttungen einer Familienstiftung

Die Besteuerung der laufenden Zuwendungen einer Familienstiftung weist viele Gemeinsamkeiten mit der Besteuerung der Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft an ihre Anteilseigner auf. So handelt es sich auch bei den Zuwendungen einer Familienstiftung um einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen des Begünstigten, von denen die Stiftung zunächst 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten hat. Dem Begünstigten wird der nach Abzug der Abgeltungssteuer verbleibende Nettobetrag ausgezahlt.

Da die Stiftung Erträge ausschüttet, die bereits der Besteuerung unterlegen haben, führt die Auszahlung von Zuwendungen auf Ebene der Stiftung zu keiner Veränderung ihres zu versteuernden Einkommens. Die Auszahlungen sind für die Familienstiftung steuerlich nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig.

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