Was ist eine atypisch stille Gesellschaft?

Was ist eine atypisch stille Gesellschaft? Wie ist der Ausweis in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz?

Was ist eine stille Gesellschaft, was ist eine atypisch stille Gesellschaft?

Bei der stillen Gesellschaft (§§ 230 ff. HGB) sind zwei Typen zu unterscheiden:

  1. die typisch stille Gesellschaft,
  2. und die atypisch stille Gesellschaft.

Die typisch stille Gesellschaft als die Grundform beinhaltet die Kapitalüberlassung im Rahmen eines Gesellschaftsverhältnisses. Anstelle einer Verzinsung der Einlage erfolgt die Beteiligung am Gewinn und ggf. auch am Verlust des Betriebs. Entscheidend ist, dass der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft seine Einlage mit deren Nominalwert zurückerhält.

Eine Beteiligung als stiller Gesellschafter erfolgt an einem handelsrechtlichen (kaufmännischen) Betrieb. Ist der Unternehmer kein Kaufmann, liegt keine stille Gesellschaft, sondern eine BGB-Innengesellschaft vor. (BFH Urteil vom 10.7.2001, VIII R 45/98, BStBl II 2002, 339).

ie atypisch stille Beteiligung liegt dann vor, wenn dem Beteiligten so viele Kontroll- und Vermögensrechte eingeräumt werden, dass er steuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist. Dabei werden die Beschränkungen der stillen Gesellschaft abgeändert, soweit dies gesetzlich zulässig ist, wobei diese Rechte dennoch eingeschränkt sind. Der stille Beteiligte hat dabei nicht nur an dem Gewinn und Verlust, sondern auch an dem Vermögen der Gesellschaft Teil.

Es kann im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass der atypisch stille Beteiligte sogar über seine Einlage in die Gesellschaft hinaus haftet. Die stille Gesellschaft bringt für das Unternehmen und für den stillen Beteiligten steuerliche Vorteile, bei letzterem zumindest zu Beginn seiner Beteiligung. Er kann Verluste steuerlich geltend machen, da er als Unternehmer Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG erzielt. Für Unternehmen ist die atypisch stille Beteiligung eine gute Möglichkeit, Kapital zu akquirieren.

Wie wird eine atypisch stille Gesellschaft in der Handelsbilanz ausgewiesen bzw. verbucht?

Eine atypisch stille Gesellschaft unterliegt keiner Buchführungs- und Bilanzierungspflicht, so dass auch keine Handelsbilanz erstellt wird.

Die Einlage des atypisch stillen Gesellschafters erfolgt zum einen aktivisch als Wirtschaftsgut bzw. als Zugang auf dem Bankkonto.

Auf der Passivseite ist eine differenzierte Betrachtung je nach Vertragsgestaltung erforderlich. Es kann zwischen einem Ausweis im Eigenkapital, ein Ausweis zwischen Eigen- und Fremdkapital und einem Ausweis im Fremdkapital unterschieden werden. Lediglich eine erfolgswirksame Vereinnahmung kommt nicht in Betracht.

Der Ausweis im Eigenkapital erfolgt, wenn die allgemeinen Kriterien für Eigenkapital, d. h. insbesondere die Verrechenbarkeit mit Verlusten sowie die nachrangige Befriedung im Insolvenzfall, erfüllt sind. Zu dieser Abgrenzung ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich.

Bei einer Einordnung als Eigenkapital wird bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften regelmäßig ein Sonderposten „Stille Vermögenseinlage“ ausgewiesen. Bei Kapitalgesellschaften als Inhaber erfolgt der Bilanzausweis in der Kapitalrücklage nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB.

Sofern die Einlage des stillen Gesellschafters im Fremdkapital erfolgt wird diese unter „Sonstige Verbindlichkeiten“ gezeigt.

Bei dem stillen Gesellschafter – sofern dieser eine Handelsbilanz erstellt – ist die Einlage unter Beteiligungen bzw. Ausleihungen zu fortgeführten Anschaffungskosten zu verbuchen.

Wie wird eine atypisch stille Gesellschaft in der Steuerbilanz ausgewiesen bzw. verbucht?

Ertragssteuerlich entsteht durch die atypisch stille Gesellschaft eine Mitunternehmerschaft, bei denen der Inhaber des Handelsgewerbes und der Stille Mitunternehmer sind. Wie bei einer „normalen“ Mitunternehmerschaft findet eine zweistufige Gewinnermittlung mit korrespondierender Bilanzierung statt.

Dabei wird die Mitunternehmerschaft durch Einbringung des Handelsgewerbes auf der einen Seite und zum anderen durch Einlage des stillen gegründet. (§ 24 UmwStG). Grundsätzlich sind dabei die stillen Reserven aufzulösen – allerdings kann auch der Buchwert bzw. ein Zwischenwert angesetzt werden.

In der Steuerbilanz sind die Wirtschaftsgüter mit den nach dem UmwStG gewählten Werten anzusetzen, wobei die Einlagen des Stillen und des Inhabers im Eigenkapital auszuweisen sind, da beide Mitunternehmer werden.

Steuersystematisch ist beim Inhaber – abweichend gegenüber der handelsrechtlichen Bilanzierung – weder der durch den Stillen eingelegte Gegenstand (aktivisch) noch der Gegenwert (passivisch) zu bilanzieren. Auch sind bei diesem die laufenden Erträge und Aufwendungen der atypisch stillen Gesellschaft nicht mehr zu erfassen. Sowohl für die Bilanz als auch für die Gewinn- und Verlustrechnung hat die Mitunternehmerschaft Vorrang gegenüber dem Betriebsvermögen des Inhabers.

Durch die Behandlung als Einbringung sind sämtliche Wirtschaftsgüter, auf die sich die stille Gesellschaft erstreckt, beim Inhaber auszubuchen. An deren Stelle tritt die Beteiligung des Inhabers an der atypisch stillen Gesellschaft. Deren Bilanzierung erfolgt steuerbilanziell zumeist nach der Spiegelbildmethode, bei der der Buchwert der Beteiligung der Summe aus dem Kapitalanteil des Gesellschafters in der Gesamthandsbilanz, dem Kapital in der Ergänzungsbilanz und dem Kapital in der Sonderbilanz entspricht.

Sofern der atypisch stille Gesellschafter ebenfalls eine Steuerbilanz zu erstellen hat, ergibt sich die Bilanzierung auf dessen Ebene analog zum Inhaber. Auch für diesen ist eine Einbringung nach den umwandlungssteuerrechtlichen Grundsätzen abzubilden, die sich in der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft darstellt. Das Beteiligungsergebnis ist ebenfalls ohne Auswirkung auf die Gewerbesteuer zu vereinnahmen.

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