Anderkonto Treuhandkonto

Was ist ein Anderkonto bzw. Treuhandkonto? Wer muss die Zinsen in der Steuererklärung versteuern?

Was versteht man unter einem Anderkonto, was ist ein Treuhandkonto?

Ein Anderkonto ist ein Treuhandkonto, was von jemandem im eigenen Namen, mit eigener Verfügungsbefugnis, für einen anderen, sozusagen zu treuen Händen unterhalten wird.

Zumeist handelt es sich um ein Bankkonto, was durch bestimmte Berufsgruppen (Rechtsanwalt, Notar, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bspw) verwaltet werden kann. Alleine verfügungsberichtigt ist hierbei der Treuhänder, d.h. in dem Falle der Steuerberater. Treugeber ist der Mandant.

Banken haben zur Führung von Anderkonten eigene Bankbedingungen. Wichtig zu wissen ist, dass die Bank das Guthaben auf Anderkonten nicht zur Verrechnung mit ihren Forderungen gegen den Treugeber heranziehen kann.

Wer versteuert die Zinsen auf einem Treuhandkonto?

Steuerpflichtig für das Vermögen und die Einkünfte aus dem Anderkonto ist derjenige, für den das Geld verwahrt wird (Treugeber), weil steuerlich nicht das formale rechtliche Eigentum, sondern das wirtschaftliche Eigentum zählt (§ 39 AO). Jedoch ist der Treuhänder verpflichtet, für die korrekte Versteuerung der von ihm verwalteten Gelder zu sorgen; er haftet für die Steuern, wenn er diese Verpflichtung nicht ordnungsgemäß erfüllt (§§ 34, 35, 69 AO).

Auf dem Anderkonto eines Notars anfallende Guthabenzinsen sind dem Treugeber zuzurechnen. Wer Treugeber ist, ergibt sich grds. aus der Hinterlegungsvereinbarung der Vertragsparteien. Nach dem BFH-Urteil vom 30.1.1986 (IV R 125/83, BStBl 1986 II S. 404) fließen auf dem Anderkonto anfallende Zinsen dem Treugeber im Zeitpunkt der Gutschrift zu. Dies gilt auch dann, wenn der Vollzug des Kaufvertrags (noch) nicht garantiert ist. Eine Vereinbarung der Vertragsparteien, daß neben dem Kaufpreis auch die Zinsen gesperrt bleiben sollen, steht dem Zufluß nicht entgegen (BFH vom 23.4.1980, BStBl 1980 II S. 643, 644, 645). Kommt der Kaufvertrag endgültig nicht zustande und wird der hinterlegte Kaufpreis einschließlich der Hinterlegungszinsen an den Käufer zurückgezahlt, erzielt dieser Einnahmen aus Kapitalvermögen. Bei dem Veräußerer entstehen im gleichen Zeitpunkt in Höhe der ausgekehrten Hinterlegungszinsen negative Einnahmen (BFH-Urteil vom 13.12.1963, VI 22/61 S, BStBl 1964 III S. 184).Der Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.