Reverse charge Verfahren

Was versteht man unter dem reverse-charge Verfahren? Wie muss eine Rechnung aussehen?

Was versteht man unter dem reverse-charge Verfahren?

Hintergrund des reverse-Charge-Verfahrens ist, dass bei bestimmten Geschäften häufig Missbrauch betrieben wurde, wenn der Leistende die Umsatzsteuer nicht abführte, der Leistungsempfänger aber trotzdem den Vorsteuerabzug geltend machte.
Erbringen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Unternehmen Leistungen an ein Unternehmen in Deutschland, übernimmt der deutsche Leistungsempfänger die Umsatzsteuerschuld des Leistenden in seiner Umsatzsteuervoranmeldung bzw. Umsatzsteuererklärung (sog. reverse charge). Der ausländische Unternehmer erteilt eine Netto-Rechnung und die Umsatzsteuer wird vom Leistungsempfänger im Rahmen seiner Umsatzsteuervoranmeldung angemeldet. Bei regelbesteuerten Unternehmern ist diese Umsatzsteuer gleich wieder als Vorsteuer abzugsfähig (§ 15 Abs. 1 UStG).
Die Steuerschuldumkehr (reverse charge) ist in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
Sie gilt seit 2004 auch für durch inländische Unternehmen ausgeführte Bauleistungen und Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Betroffen sind davon Unternehmer, die Werklieferungen und sonstige Leistungen tätigen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, wenn sie derartige Leistungen durch andere (Sub-) Unternehmer ausführen lassen.

Welche Leistungen fallen unter das reverse-charge Verfahren?

Das Reverse-Charge-Verfahren kommt hauptsächlich dann zur Anwendung, wenn nicht im Inland ansässige Unternehmen in Deutschland steuerpflichtige sonstige Leistungen oder steuerpflichtige Werklieferungen ausführen. In diesen Fällen soll das Reverse-Charge-Verfahren zu einer:

  • Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens führen (da nicht der im Ausland ansässige Unternehmer, sondern der im Regelfall im Inland ansässige und mit den deutschen Regelungen besser vertraute Leistungsempfänger die Steueranmeldung durchführt);
  • Erleichterung der Steuererhebung beitragen (da für den Fiskus erheblich bessere Zugriffsmöglichkeiten auf inländisches Vermögen bestehen, als dies bei ausländischem Vermögen der Fall ist).

Nach § 13b Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (reverse-charge) für:

  • nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers

Nach § 13b Abs.2 UStG gilt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für folgende steuerpflichtige Umsätze:

  1. Werklieferungen und nicht unter Absatz 1 fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers;
  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens;
  3. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen;
  4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen. Nummer 1 bleibt unberührt;
  5. Lieferungen der in § 3g Absatz 1 Satz 1 genannten Gegenstände eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g;
  6. Übertragung von Berechtigungen nach § 3 Absatz 4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1954) geändert worden ist, Emissionsreduktionseinheiten im Sinne von § 3 Absatz 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes und zertifizierten Emissionsreduktionen im Sinne von § 3 Absatz 6 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes;
  7. Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Gegenstände;
  8. Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen. Nummer 1 bleibt unberührt;
  9. Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel, in Rohform oder als Halbzeug (aus Position 7108 des Zolltarifs) und von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (aus Position 7109);
  10. Lieferungen von Mobilfunkgeräten sowie integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für die betroffenen Gegenstände in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

Wann entsteht die Steuer bei reverse-charge?

Sind die Voraussetzungen für den Übergang der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger erfüllt, ist für den Zeitpunkt der Steuerentstehung danach zu differenzieren, ob das Reverse-Charge-Verfahren

  • infolge des Empfangs einer sonstigen Leistung eines im EU-Ausland (dem sog. „übrigen Gemeinschaftsgebiet”) ansässigen Unternehmers (§ 13b Abs. 1 UStG) oder
  • eines anderen Tatbestands (§ 13b Abs. 2 UStG) entsteht.

Bei sonstigen Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer stets mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde (§ 13b Abs. 1 UStG).

Wie sieht eine Musterrechnung für reverse charge aus?

Unter dem Menüpunkt Downloads und Vorlagen finden Sie ein Muster einer reverse-charge-RechnungDer Inhalt des Artikels ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige Wandel der Rechtsmaterie machen es notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Das Rundschreiben ersetzt nicht die individuelle persönliche Beratung.