Sonstige Leistung

Was ist eine sonstige Leistung bei der Umsatzsteuer? Was ist der Ort der sonstigen Leistung?

Was ist die Definition von einer sonstigen Leistung im Umsatzsteuergesetz?

Eine sonstige Leistung ist eine Leistung, die keine Lieferung ist. (Art. 24 Abs. 1 MwStSystRL – zur Erläuterung der Lieferung)

Als sonstige Leistungen kommen insbesondere in Betracht:

  • Dienstleistungen,
  • Gebrauchs- und Nutzungsüberlassungen – z. B. Vermietung, Verpachtung, Darlehensgewährung, Einräumung eines Nießbrauchs, Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenzeichenrechten und ähnlichen Rechten -,
  • Reiseleistungen im Sinne des § 25 Abs. 1 UStG,
  • Übertragung immaterieller Wirtschaftsgüter wie z. B. Firmenwert, Kundenstamm oder Lebensrückversicherungsverträge (vgl. EuGH-Urteil vom 22.10.2009, C-242/08, BStBl 2011 II S. 559),
  • der Verzicht auf die Ausübung einer Tätigkeit (vgl. BFH-Urteile vom 6.5.2004, V R 40/02, BStBl 2004 II S. 854, vom 7.7.2005, V R 34/03, BStBl 2007 II S. 66, und vom 24.8.06, V R 19/05, BStBl 2007 II S. 187) oder
  • die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb (vgl. BFH-Urteil vom 13.11.2003, V R 59/02, BStBl 2004 II S. 472).

Einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt sind folgende Umsätze:
a) Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat;
b) unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen durch den Steuerpflichtigen für seinen privaten Bedarf, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke.

Wie ist zu verfahren, sofern eine Leistung aus Elementen einer Lieferung und einer sonstigen Leistung besteht?

Bei einer einheitlichen Leistung, die sowohl Lieferungselemente als auch Elemente einer sonstigen Leistung enthält, richtet sich die Einstufung als Lieferung oder sonstige Leistung danach, welche Leistungselemente aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers und unter Berücksichtigung des Willens der Vertragsparteien den wirtschaftlichen Gehalt der Leistungen bestimmen (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449, und BFH-Urteil vom 21.6.2001, V R 80/99, BStBl 2003 II S. 810).

Lieferungen sind z. B.: (siehe Abschnitt 3.4 UStAE Absatz 2)

  1. der Verkauf von Standard-Software und sog. Updates auf Datenträgern;
  2. die Anfertigung von Kopien, wenn sich die Tätigkeit auf die bloße Vervielfältigung von Dokumenten beschränkt (vgl. EuGH-Urteil vom 11.2.2010, C-88/09, EuGHE I S. 1049) oder wenn hieraus zugleich neue Gegenstände (Bücher, Broschüren) hergestellt und den Abnehmern an diesen Gegenständen Verfügungsmacht verschafft wird (vgl. BFH-Urteil vom 19.12.1991, V R 107/86, BStBl 1992 II S. 449);
  3. die Überlassung von Offsetfilmen, die unmittelbar zum Druck von Reklamematerial im Offsetverfahren verwendet werden können (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1976, V R 71/72, BStBl 1977 II S. 270)
  4. die Abgabe von Basissaatgut an Züchter im Rahmen sog. Vermehrerverträge sowie die Abgabe des daraus gewonnenen sog. zertifizierten Saatguts an Landwirte zur Produktion von Konsumgetreide oder an Handelsunternehmen. 2Zur Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG vgl. Abschnitte 24.1 und 24.2;
  5. die Entwicklung eines vom Kunden belichteten Films sowie die Bearbeitung von auf physischen Datenträgern oder auf elektronischem Weg übersandten Bilddateien, wenn gleichzeitig Abzüge angefertigt werden oder dem Kunden die bearbeiteten Bilder auf einem anderen Datenträger übergeben werden. 2

In diesen Fällen stellt das Entwickeln des Films und das Bearbeiten der Bilder eine unselbständige Nebenleistung zu einer einheitlichen Werklieferung dar.

Wo ist der Ort einer sonstigen Leistung?

Wo ist der Ort der sonstigen Leistung bei einem b2c Geschäft?

Der Ort der sonstigen Leistungen bei einem B2C Umsatz liegt an dem Ort, von dem der Unternehmer aus sein Unternehmen betreibt (Art. 45 MwStSystRL) Wird die Leistung tatsächlich von einer Betriebsstätte erbracht, ist dort der Leistungsort.

Dies ist insbesondere bei den folgenden Fällen:

  • Leistungsempfänger, die nicht Unternehmer sind,
  • Unternehmer, wenn die Leistung nicht für ihr Unternehmen bezogen wird und es sich nicht um eine juristische Person handelt,
  • sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, wenn die Leistung für den privaten Bedarf des Personals bestimmt ist, oder
  • nicht unternehmerisch tätige juristische Personen, denen keine USt-IdNr. erteilt worden ist (Nichtunternehmer).

Wo ist der Ort der sonstigen Leistung bei einem b2b Geschäft?

Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird, wird vorbehaltlich der Absätze 3 bis 8 und der §§ 3b, 3e und 3f an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Empfänger sein Unternehmen betreibt. (§ 3a UstG)

Die Anwendung des § 3a Abs. 2 UStG setzt voraus, dass der Leistungsempfänger

  • ein Unternehmer ist und die Leistung für sein Unternehmen bezogen hat,
  • eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist (einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person), oder
  • eine sowohl unternehmerisch als auch nicht unternehmerisch tätige juristische Person ist und die Leistung für den unternehmerischen oder den nicht unternehmerischen Bereich, nicht aber für den privaten Bedarf des Personals, bezogen hat