Ehrenamtspauschale: Was ist bei Vereinen zu beachten?

Was ist die Ehrenamtspauschale? Welche Voraussetzungen gibt es hierfür und was ist zu beachten?

Was versteht man unter der Ehrensamtspauschale, die insbesondere für Vereine geschaffen wurde?

Die Sportvereine in Deutschland erweisen sich nach wie vor als anpassungsfähige Elemente in der sich schnell wandelnden Gesellschaft. Dies liegt besonders an der gemeinwohlorientierten Grundausrichtung. Hierbei ist es den Sportvereinen meist besonders wichtig, Werte wie Fair Play und Toleranz zu vermitteln und eine günstige Möglichkeit des Sporttreibens zu bieten. Zudem legen die Vereine besonderen Wert auf Gemeinschaft und Geselligkeit und unterscheiden sich dadurch insbesondere von kommerziellen Sportanbietern (vgl. Breuer & Wicker, 2010).
Dennoch ist die Situation der Sportvereine in Deutschland nicht problemfrei. Besonders die Bindung bzw. Gewinnung neuer Mitglieder, ehrenamtlicher Mitarbeiter/innen, jugendlicher Leistungssportler/innen und Mitgliedern stellen Probleme für den Sportverein dar.

Aus diesem Grunde versucht die Bundesregierung immer wieder spezielle Anreize zu starten, um das Ehrenamt im Verein zu stärken.

Die gesetzlichen Vorschriften und insbesondere das Einkommensteuergesetz sehen zur Förderung von Vereinen Möglichkeiten vor, Mitarbeitern und Trainern Entgeltbestandteile steuerfrei zufließen zu lassen. Dazu zählen beispielsweise die Übungsleiterpauschale und die Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26 und Nr. 26a EStG). Diese Entgeltbestandteile haben Einfluss darauf, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Beschäftigung im Sinne der Sozialversicherung vorliegt.

Zahlungen, die somit nach den genannten Vorschriften über die Übungsleiterpauschale sowie Ehrenamtspauschale steuerfrei sind, bleiben auch sozialversicherungsfrei. Übersteigende Beträge sind steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Die Ehrenamtspauschale kann somit für jede Art von Tätigkeit für gemeinnützige Vereine, kirchliche oder öffentliche Einrichtungen in Anspruch genommen werden, zum Beispiel für eine Tätigkeit als:

  • Vereinsvorstand, Schatzmeister
  • Platzwart, Gerätewart
  • Reinigungsdienst
  • Fahrdienst von Eltern zu Auswärtsspielen von Kindern
  • Ehrenamtlich tätiger Schiedsrichter im Amateurbereich

Für Mitglieder des Vorstands eines Vereins besteht ein grundsätzliches Vergütungsverbot (§ 27 Abs. 3 S. 2 BGB). Sie dürfen keine Zahlung erhalten, die den Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen übersteigt. Von diesem Verbot kann in der Satzung des Vereins abgewichen werden. Diese Abweichung von dem Vergütungsverbot für Vorstände wird als Öffnungsklausel bezeichnet, denn durch sie wird die Möglichkeit der Vergütung von Arbeitszeit und Arbeitskraft auch für Vorstandsmitglieder und sonstige Funktionsträger ermöglicht. Dies umfasst die Vergütung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gemäß § 3 Nr. 26 a EStG sowie einer darüber hinausgehenden Vergütung, etwa im Rahmen eines Dienstvertrags.

Was sind die Voraussetzungen, dass ich die Ehrenamtspauschale bei der Steuer ansetzen darf?

Der doch recht sperrige Gesetzestext zu der Ehrenamtspauschale gibt uns zunächst folgende Information:

§ 3 Nr. 26a EStG:

Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro im Jahr. 
Die Steuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn für die Einnahmen aus der Tätigkeit – ganz oder teilweise – eine Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 12, 26 oder 26b gewährt wird. 
Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;
Was heisst dies nun konkret:

Die Ehrenamtspauschale ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Tätigkeit muss der Förderung von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen.
  • Die Tätigkeit muss nebenberuflich ausgeübt werden, also zeitlich nicht mehr als ein Drittel eines vergleichbaren Vollzeitberufs in Anspruch nehmen.
  • Zahlungen einer oder mehrerer Einrichtungen für nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zur Höhe von insgesamt 720 Euro pro Jahr und Person steuer- und sozialabgabenfrei, darüber hinausgehende Beträge sind zu versteuern.

Welche Vereine fallen unter die Förderung bei der Ehrenamtspauschale?

Die Tätigkeit muss zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder gemeinnütziger Körperschaften ausgeübt werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind zum Beispiel die öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, die Berufsgenossenschaften, die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, die Innungen, Ärzte-, Rechtsanwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern, die Amtskirchen, Universitäten und die Gebietskörperschaften wie Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden. Bei einer Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ist es unschädlich, wenn sie für einen Betrieb gewerblicher Art ausgeführt wird, da Betriebe gewerblicher Art auch gemeinnützigen Zwecken dienen können (zum Beispiel Krankenhaus oder Kindergarten).

Nicht begünstigt sind Berufsverbände, wie zum Beispiel Arbeitgeberverband und Gewerkschaften.

Nicht begünstigt ist die Tätigkeit in steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, zum Beispiel bei Sportveranstaltungen mit Profisportlern. Sie können also über die Ehrenamtspauschale auch nicht Helfer entlohnen, die bei einem Vereinsfest Speisen und Getränke verkaufen.

Was versteht man unter einer nebenberuflichen Tätigkeit bei der Ehrenamtspauschale?

Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Bei üblichen wöchentlichen Arbeitszeiten von 35 bis 40 Stunden wären das also rund 11 bis 13 Stunden. Mehrere gleichartige Tätigkeiten werden addiert. Ob gleichzeitig ein Hauptberuf ausgeübt wird, spielt keine Rolle. Auch Rentner, Studenten, Hausfrauen oder Erwerbslose können also nebenberuflich tätig sein.

Es darf aber nicht die gleiche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber als Hauptberuf ausgeübt werden. Die Nebentätigkeit muss also klar vom Hauptberuf abgegrenzt werden können. Anders als beim Übungsleiterfreibetrag sollte die Abgrenzung aber kein Problem darstellen, weil zumindest ein Teil der Tätigkeiten nicht mit dem Hauptberuf übereinstimmen wird.

Welche Tätigkeiten sind nicht von der Ehrenamtspauschale erfasst und werden nicht begünstigt?

Gemäß eines Schreibens des BMF ist weder die „Tätigkeit der Amateursportler“ noch „Tätigkeiten in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei der Verwaltung des Vermögens“ begünstigt. Tätigkeiten, für die Sie die Ehrenamtspauschale nicht nutzen können, sind vor allem die, welche zum wirtschaftlichen Nutzen gereichen, z.B.

  1. der Verkauf von Lebensmitteln während dem Vereinsfest
  2. das Kassieren von Eintrittsgeldern für Veranstaltungen des Vereins
  3. das Anwerben von Werbesponsoren

Wie hoch ist die Ehrenamtspauschale bei einem Verein in 2019?

Die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG umfasst für die Ehrenamtspauschale derzeit einen Steuerfreibetrag von 720 EUR pro Person im Jahr, der durch den Verein ausbezahlt werden kann. Zuzüglich zu der Ehrenamtspauschale können weiterhin auch die durch Einzelnachweis nachgewiesenen tatsächlichen Auslagen ersetzt werden, etwa Reisekosten etc. Die Ehrenamtspauschale ist ein jährlicher Freibetrag und wird nur einmal gewährt. Der Freibetrag wird auch dann nur einmal gewährt, wenn die Person mehrere ehrenamtliche Tätigkeiten für verschiedene Vereine ausübt.

Muss die Ehrenamtspauschale pro rata temporis auf die Monate aufgeteilt werden, wenn ich nicht das komplette Jahr im Verein tätig bin?

Wird die Tätigkeit unterjährig begonnen, ist der Freibetrag nicht zeitanteilig aufzuteilen. Er besteht immer in voller Höhe.

Kann ich mir auch eine Spendenbescheinigung anstelle der Auszahlung der Ehrenamtspauschale ausstellen lassen?

Wie beim Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nummer 26 EStG ist auch bei der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nummer 26a EStG eine Rückspende zulässig. Damit entsteht für den ehrenamtlichen Mitarbeiter eine Steuer-ersparnis, ohne dass der Verein finanziell belastet wird.

Möglich ist das in Form einer Aufwandspende. Der Ehrenamtler erklärt den Verzicht auf den Zahlungsanspruch und erhält dafür eine Zuwendungsbescheinigung. Es erfolgt keine Auszahlung der Vergütung.

Eine solche Aufwandsspende setzt aber voraus, dass der Zahlungsanspruch ernsthaft (am besten per Vertrag) eingeräumt wurde und der Vereinsfunktionär nicht vorab auf die Auszahlung verzichtet hat. Der Ehrenamtler kann also grundsätzlich auf Auszahlung der Vergütung bestehen.

Für eine Zahlung der Ehrenamtspauschale an Mitglieder oder auch Nichtmitglieder darf die Satzung keinen Ausschluss enthalten. Für den Vorstand gilt etwas anderes. Soll er die Ehrenamtspauschale erhalten, muss die Satzung hierfür ausdrücklich eine Satzungsregelung enthalten. Das ist enorm wichtig.

Wird die Ehrenamtspauschale an den Vorstand ohne Satzungsgrundlage gezahlt, kostet das – auch rückwirkend – die Gemeinnützigkeit. Und zwar so lange, bis der „ordnungsgemäße“ Zustand wiederhergestellt ist. Sprich: Bis das der Vorstand entweder keine Ehrenamtspauschale mehr erhält – oder die Satzung geändert wurde.

Wie könnte eine mögliche Musterformulierung für die Satzung eines Vereins im Bezug auf die Ehrenamtspauschale aussehen?

Folgend finden Sie ein Muster – ohne Gewähr – für eine mögliche Vereinssatzung, dies wurde der Seite https://www.vibss.de entnommen – vielen Dank hierfür!

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
    Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  3. Der Vorstand/Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
  4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.
    Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
  5. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten.  Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
  7. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Mitgliederversammlung erlassen und geändert wird.

Folgend ein weiteres Beispiel ohne Gewähr für eine Satzung, entnommen https://www.bfv.de

§ xx Vergütungen für die Vereinstätigkeit

(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich 1 ausgeübt.
(2) Bei Bedarf 2 können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft [zuständiges Organ benennen]. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. 
(4) Der [zuständiges Organ benennen] ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins. 
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der [zuständiges Organ benennen] ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. 
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw.. 
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von [Frist einsetzen] nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom [zuständiges Organ benennen] können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
(9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom [zuständiges Organ benennen] erlassen und geändert wird.