Umzugskostenpauschale: Wie hoch sind die Werbungskosten in 2019?

Kann ich meine Kosten für einen beruflichen Umzug bei der Steuer absetzen? Was sind die Voraussetzungen?

Was sind beruflich bedingte Umzugskosten bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit?

Kosten, die Ihnen durch einen beruflich veranlassten Wohnungswechsel entstehen, sind grundsätzlich Werbungskosten. Umzugskosten sind dann als Werbungskosten abziehbar, wenn feststeht, dass Ihr Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst war und private Gründe keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle gespielt haben.

Dabei ist eine berufliche Veranlassung insbesondere gegeben, wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist und die Zeitspanne für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erheblich vermindert wird.

Gesetzliche Regelungen finden sich in § 9 EStG (Werbungskosten), § 3 Nr. 13 und Nr. 16 EStG (Steuerfreie Erstattung von Umzugskosten) sowie im Bundesumzugskostengesetz (BUKG); Anweisungen für die Verwaltung enthält R 9.9 LStR (Umzugskosten).

Höchstbeträge für die Anerkennung beruflich bedingter Umzugskosten wurden mit BMF, Schreiben v. 18.10.2016, IV C 5 – S 2353/16/10005, BStBl 2016 I S. 1147 und v. 21.9.2018, IV C 5 – S 2353/16/10005, durch die Finanzverwaltung geregelt.

Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend machen. Das kann im Jahr eine maximale Steuerermäßigung von 4.000 Euro bringen.

Die Umzugskosten machen Sie in Ihrer Steuererklärung geltend: bei Werbungskosten in der Anlage N, bei haushaltsnahen Dienstleistungen im Mantelbogen.

Wann ist ein Umzug im Sinne der Werbungskosten beruflich veranlasst?

Was beruflich veranlasst ist, findet sich in den Einkommensteuerhinweisen wie folgt:

  1. wenn durch ihn eine >erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eintritt und die verbleibende Wegezeit im Berufsverkehr als normal angesehen werden kann (>BFH vom 6.11.1986 – BStBl 1987 II S. 81). Es ist nicht erforderlich, dass der Wohnungswechsel mit einem Wohnortwechsel oder mit einem Arbeitsplatzwechsel verbunden ist,
  2. wenn er im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt wird, insbesondere beim Beziehen oder Räumen einer Dienstwohnung, die aus betrieblichen Gründen bestimmten Arbeitnehmern vorbehalten ist, um z. B. deren jederzeitige Einsatzmöglichkeit zu gewährleisten (>BFH vom 28.4.1988 – BStBl II S. 777), oder
  3. wenn er aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, des Wechsels des Arbeitgebers oder im Zusammenhang mit einer Versetzung durchgeführt wird oder
  4. wenn der eigene Hausstand zur Beendigung einer doppelten Haushaltsführung an den Beschäftigungsort verlegt wird (>BFH vom 21.7.1989 – BStBl II S. 917).

Erfolgt der Umzug aus Anlass der Eheschließung von getrennten Wohnorten in eine gemeinsame Familienwohnung, so ist die berufliche Veranlassung des Umzugs eines jeden Ehegatten gesondert zu prüfen. Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis des ArbN von mindestens einer Stunde fest, so kommt dem Umstand, dass der Umzug im Zusammenhang mit einer heiratsbedingten Gründung eines gemeinsamen Haushalts steht, grundsätzlich keine Bedeutung mehr zu (BFH Urteil vom 23.3.2001, VI R 175/99, BStBl II 2001, 585).

Was ist eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte?

Eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt wenigstens zeitweise um mindestens eine Stunde ermäßigt (>BFH vom 22.11.1991 – BStBl 1992 II S. 494 und vom 16.10.1992 – BStBl 1993 II S. 610).
Die Fahrzeitersparnisse beiderseits berufstätiger Ehegatten sind weder zusammenzurechnen (>BFH vom 27.7.1995 – BStBl II S. 728) noch zu saldieren (>BFH vom 21.2.2006 – BStBl II S. 598).
Steht bei einem Umzug eine arbeitstägliche Fahrzeitersparnis von mindestens einer Stunde fest, sind private Gründe (z. B. Gründung eines gemeinsamen Haushalts aus Anlass einer Eheschließung, erhöhter Wohnbedarf wegen Geburt eines Kindes) unbeachtlich (>BFH vom 23.3.2001 – BStBl II S. 585 und BStBl 2002 II S. 56).

Welche Umzugskosten kann ich als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen?

Was gilt grundsätzlich für den Abzug der Aufwendungen für den Umzug?

Ist der Umzug betrieblich/beruflich veranlasst, so stellen die Umzugskosten nach § 4 Abs. 4 EStG Betriebsausgaben oder nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG Werbungskosten dar.
Die Umzugskosten können bis zur Höhe der Beträge als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, die nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG vom 11.12.1990, BGBl I 1990, 2682) als Umzugsvergütung (§ 5 BUKG) höchstens gezahlt werden können (R 9.9 Abs. 2 LStR, H 9.9 LStH).

Kann ich Fahrtkosten zur Wohnung absetzen?

Für Fahrten zur Wohnungssuche bzw. auch Fahrten, die mit dem Umzug anfallen, können Sie EUR 0,30 pro Kilometer ansetzen.

Kann ich Kosten für das Umzugsunternehmen als Werbungskosten absetzen?

Sicher, Sie können die Ihnen entstandenen Kosten für einen beruflich bedingten Umsatz voll absetzen.

Kann ich auch Verpflegungsmehraufwendungen bei einem Umzug als Werbungskosten absetzen?

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Sie für Ihren Umzug auch die Pauschale für Verpflegungsmehraufwendungen ansetzen. Das sind 24 Euro pro Tag, die Sie für maximal drei Monate abrechnen können.

Kann ich Zahlungen an Makler für die Suche nach einer Wohnung als Werbungskosten absetzen?

Zu den als Betriebsausgaben/Werbungskosten abziehbaren Umzugskosten gehören auch Maklerkosten, die im Zusammenhang mit dem Anmieten einer angemessenen Wohnung am neuen Wohnort aufgewendet werden (§ 9 Abs. 1 BUKG).

Kann ich auch doppelte Miete als Werbungskosten absetzen, wenn ich die Wohnung nicht mehr rechtzeitig gekündigt habe?

Die doppelten Mietzahlungen sind ebenso wie die Maklerkosten nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Umzug beruflich veranlasst war. Dies ist der Fall nach H 9.9 LStH „Berufliche Veranlassung“, sofern der ein Umzug bei folgenden Fallkonstellationen beruflich bedingt ist:

  • erhebliche Entfernungsverkürzung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte,
  • der Umzug wird im überwiegenden betrieblichen Interesse des Arbeitgebers durchgeführt oder
  • der Umzug erfolgt aufgrund der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit, eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung.

Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.

Welche Kosten kann ich für einen Herd und Ofen als Werbungskosten maximal absetzen?

  • Kosten für den Transport des Hausrats,
  • Kosten für einen Kochherd bis zu 230 Euro sowie für Öfen bis zu 164 Euro

Welche Pauschalen gibt es, die ich als Werbungskosten absetzen kann?

Für sonstige Auslagen sieht das BUKG einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten (z. B. für Spedition, Fahrtkosten) zu gewähren ist. Dieser ist nach dem Familienstand gestaffelt und wird gemäß nachstehender Übersicht in unregelmäßigen Abständen den gestiegenen Kosten angepasst.

Ist innerhalb von 5 Jahren ein beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen, erhöhen sich die Pauschbeträge der vorstehenden Tabelle um 50 %, wenn auch beim vorherigen Umzug von der bisherigen in die neue Wohnung ein Hausstand bestand.

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Verheiratete

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

1.639,00 €

1.4.2019

1.622,00 €

1.3.2018

1.573,00 €

1.2.2017

1.528,00 €

1.3.2016

1.493,00 €

1.3.2015

1.460,00 €

1.3.2014

1.429,00 €

1.8.2013

1.390,00 €

1.1.2013

1.374,00 €

Pauschale für sonstige Umzugskosten für Ledige

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

820,00 €

1.4.2019

811,00 €

1.3.2018

787,00 €

1.2.2017

764,00 €

1.3.2016

746,00 €

1.3.2015

730,00 €

1.3.2014

715,00 €

1.8.2013

695,00 €

1.1.2013

687,00 €

Pauschale für sonstige Umzugskosten für jede weitere Person (Kinder oder Verwandte, die nach dem Umzug mit in der neuen Wohnung leben)

Umzug ab

Höchstbetrag

1.3.2020

361,00 €

1.4.2019

357,00 €

1.3.2018

361,00 €

1.2.2017

337,00 €

1.3.2016

329,00 €

1.3.2015

322,00 €

1.3.2014

315,00 €

1.8.2013

306,00 €

1.1.2013

303,00 €

Welche Kosten sind bei einem Umzug nicht als Werbungskosten abzugsfähig?

Folgende Aufwendungen können auch bei einer beruflichen Veranlassung des Umzugs nicht abgezogen werden:

  • Verluste und Aufwendungen bei der Veräußerung des bisherigen Eigenheims bzw. Hauses, in dem sich die bisherige Wohnung befand, z. B. Maklerkosten, Vorfälligkeitsentschädigung
  • Maklergebühren für den Erwerb eines Einfamilienhauses am neuen Arbeitsort
  • Möbeleinlagerungskosten bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses in der Nähe des neuen Arbeitsorts
  • Aufwendungen für die Renovierung und Ausstattung der neuen Wohnung

Kann Nachhilfeunterricht für die Kinder bei einem Umzug steuerfrei vom Arbeitgeber ersetzt werden?

Das Bundesumzugskostengesetz bestimmt, welche Kosten vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder als Werbungskosten berücksichtigt werden können. Dazu gehören zum Beispiel Transportkosten (= Beförderung des Umzugsgutes), Transportschäden, Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand,doppelte Mietzahlungen bis zu drei Monaten, Maklergebühren und Kosten für den Nachhilfeunterricht für die Kinder.

Höchstbetrag

1.3.2020

2.066,00 €

1.4.2019

2.045,00 €

1.3.2018

1.984,00 €

1.2.2017

1.926,00 €

1.3.2016

1.882,00 €

1.3.2015

1.841,00 €

1.3.2014

1.802,00 €

1.8.2013

1.752,00 €

1.1.2013

1.732,00 €